Kirchenaustritt in Nordrhein-Westfalen

Der Austritt aus der Kirche muss persönlich beim Amtsgericht des Wohnortes oder vor einem Notar erklärt werden.

Mitzubringende Unterlagen:

- Personalausweis (oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung)

Außerdem sollten Sie möglichst Ihren Taufort angeben können (Diesen finden Sie bspw. im Stammbuch Ihrer Eltern).

Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30 €.

Aus sozialen Gründen kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden.

Weitere Informationen zur Kirchenaustrittsgebühr

 

Amtsgerichte NRW

A

AachenAhausAhlen
AltenaArnsberg 

B

Bad BerleburgBad OeynhausenBeckum
BergheimBergisch GladbachBielefeld
BlombergBocholtBochum
BonnBorkenBottrop
BrakelBrilonBrühl
Bünde  

C

Castrop-RauxelCoesfeld

D

DelbrückDetmoldDinslaken
DorstenDortmundDuisburg
Duisburg-HambornDuisburg-RuhrortDülmen
DürenDüsseldorf 

E

EmmerichErkelenzEschweiler
EssenEssen-BorbeckEssen-Steele
Euskirchen  

G

GeilenkirchenGeldernGelsenkirchen
GladbeckGrevenbroichGronau
GummersbachGütersloh 

H

HagenHalleHamm
HattingenHeinsbergHerford
HerneHerne-WanneHöxter

I

IbbenbürenIserlohn 

J

Jülich 

K

KamenKempenKerpen
KleveKölnKönigswinter
Krefeld  

L

LangenfeldLemgoLennestadt
LeverkusenLippstadtLübbecke
LüdenscheidLüdinghausenLünen

M

MarlMarsbergMedebach
MeinerzhagenMendenMeschede
MettmannMindenMoers
MönchengladbachMönchengladbach-RheydtMonschau
Mülheim an der RuhrMünster 

N

NettetalNeuss 

O

OberhausenOlpe 

P

PaderbornPlettenberg

R

RahdenRatingenRecklinghausen
RemscheidRheda-WiedenbrückRheinbach
RheinbergRheine 

S

SchleidenSchmallenbergSchwelm
SchwerteSiegburgSiegen
SoestSolingenSteinfurt

T

Tecklenburg  

U

Unna  

V

VelbertViersen 

W

WaldbrölWarburgWarendorf
WarsteinWerlWermelskirchen
WeselWetterWipperfürth
WittenWuppertal 

Kirchensteuer Nordrhein-Westfalen

Höhe der Kirchensteuer

Der Kirchensteuerhebesatz im Bundesland Nordrhein-Westfalen beträgt 9.0 %. Bemessungsgrundlage ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer.

Zum Kirchensteuer-Rechner

Änderung der Lohnsteuermerkmale

Die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfolgt durch die Meldebehörde. Diese wird automatisch über den Kirchenaustritt informiert. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde („zum nächsten Ersten“).

Mehr Informationen

Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften im Bundesland Nordrhein-Westfalen

Evangelische Kirche
Römisch-Katholische Kirche
Alt-Katholische Kirche
Jüdischen Kultusgemeinden

Alle Angaben ohne Gewähr - Bitte beachten Sie weitere Hinweise zur Kirchensteuer.

Weitere Geldspartipps

Statistik Nordrhein-Westfalen

Kirchenaustritte in NRW

JahrKatholische KircheEvangelische Kirche
200039.31837.333
200132.76232.674
200232.55135.837
200336.71134.733
200428.06827.052
200524.95523.191
200622.33722.411
200723.22021.187
200829.24028.153
200929.45124.371
201040.96323.396
201130.43222.612
201227.46921.703
201345.72329.857
2014 44.477
201542.53334.452
201637.50530.712
201738.27731.780
201849.75536.011
201967.87446.240
202050.16534.817
202197.89650.074
2022143.408 

Quellen: Statistische Jahrbücher Nordrhein-Westfalen, Kirchenamt der EKD, Deutsche Bischofskonferenz

Religionszugehörigkeit in NRW
Mitglieder der Katholischen und Evangelischen Kirche mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen

Jahr
Bevölkerung
Kath. Kirche
in %
Evang. Kirche
in %
2001
18 052 092
7 968 676
44,1
5 329 448
29,5
2002
18 076 355
7 906 781
43,7
5 282 149
29,2
2003
18 079 686
7 845 723
43,4
5 195 554
28,7
2004
18 075 352
7 777 138
43,0
5 161 127
28,6
2005
18 058 105
7 730 669
42,8
5 125 999
28,4
2006
18 028 745
7 662 634
42,5
5 083 691
28,2
2007
17 996 621
7 608 413
42,3
5 032 896
28,0
2008
17 933 064
7 537 738
42,0
4 975 224
27,7
2009
17 872 763
7 440 009
41,6
4 913 609
27,5
2010
17 845 154
7 359 910
41,2
4 851 643
27,2
201117 841 9567 302 75640,94 800 28026,9
201217 554 3297 246 31141,34 742 25627,0
201317 571 8567 178 51740,94 675 77126,6
201417 638 0987 095 74240,24 596 84526,1
201517 865 5167 012 81139,34 529 43125,4
201617 890 1006 938 99338,84 450 90124,9
201717 912 1346 858 49038,34 378 54624,4
201817 932 6516 751 71037,74 302 16924,0
201917 947 2216 633 13437,04 211 33123,5
202017 925 5706 514 17036,34 118 87823,0
202117 924 5916 344 80635,44 015 82222,4
202218 139 1166 139 86033,83 900 46921,4

Quellen: Kirchenamt der EKD, Deutsche Bischofskonferenz, Statistisches Landesamt Nordrhein-Westfalen

Statistiken zur Evangelischen Kirche im Rheinland, Evangelischen Kirche von Westfalen, Lippischen Landeskirche, zum Bistum Aachen, Erzbistum Köln, Bistum Münster, Erzbistum Paderborn

Weitere Statistiken

Termine und Veranstaltungen Nordrhein-Westfalen

Derzeit keine Veranstaltung. Termin vorschlagen

Kirchenaustrittsgesetz Nordrhein-Westfalen

Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
(Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)

Vom 26. Mai 1981 - Zuletzt geändert am 1. April 2014, in Kraft getreten am 10. April 2014.

§ 1

Der Austritt aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung für den staatlichen Bereich erfolgt durch Erklärung bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

 

§ 2

(1) Der Austritt kann von dem Austretenden erklärt werden, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.

(2) Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, so bedarf er dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

(3) Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann sein Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.

 

§ 3

(1) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden.

(2) Die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, muß eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht erforderlich.

(3) In der Austrittserklärung sind der Familienname, die Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnung und Familienstand anzugeben.

(4) Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.

(5) Die mündliche Erklärung muß zur Niederschrift des Urkundsbeamten des zuständigen Amtsgerichts erfolgen. Die schriftliche Erklärung muß als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden.

(6) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

 

§ 4

(1) Mit der Wirksamkeit der Austrittserklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen.

(2) Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder an dem die schriftliche Erklärung bei dem Amtsgericht eingegangen ist.

(3) Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Kirchenaustritts regelt das Gesetz über die Erhebung vor Kirchensteuern im Lande Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Rechtspflichten, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen, insbesondere Lasten, für die kraft besonderen Rechtstitels bestimmte Grundstücke haften, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.

 

§ 5

(1) Das Amtsgericht hat dem Ausgetretenen unverzüglich nach Abgabe der Austrittserklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

(2) Das Amtsgericht unterrichtet die Kirche, die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung. Es teilt den Austritt der für die Wohnung des Ausgetretenen zuständigen Meldebehörde mit.

 

§ 6

Für die Amtshandlungen des Amtsgerichts werden Kosten nach den Bestimmungen des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG) erhoben.

 

§ 7

entfallen

 

§ 8

Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Kultusminister