Evangelische Landeskirche in Württemberg
Die Evangelische Landeskirche in Württemberg ist eine von
23 Gliedkirchen (Landeskirchen) der Evangelischen
Kirche in Deutschland (EKD). Wie alle Landeskirchen ist sie
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts; sie hat ihren
Sitz in Stuttgart. Die Kirche hat ca. 2,32 Millionen Gemeindeglieder
(Stand: Dez. 2005) in ca. 1.400 Kirchengemeinden. Die Evangelische
Landeskirche in Württemberg ist eine lutherische Kirche und
Mitglied im Lutherischen Weltbund. Sie gehört weder zur Union
Evangelischer Kirchen noch zur Vereinigten Evangelisch-Lutherischen
Kirche Deutschlands, hat jedoch jeweils einen Gaststatus.
Hauptkirche der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
ist die Stiftskirche Stuttgart. Hier wurde 1534 die erste evangelische
Predigt in Württemberg gehalten. Weitere bedeutende Kirchen
sind das Ulmer Münster, die Kilianskirche Heilbronn, die
Marienkirche Reutlingen und die Stadtkirche St. Dionysius in Esslingen.
Eine besondere Bildungseinrichtung der Landeskirche ist das Tübinger
Stift. Die Landeskirche hat 1945 die Evangelische Akademie Bad
Boll als erste Einrichtung dieser Art gegründet, die als
Mutterhaus der kirchlichen Akademien gilt.
| 1 Gebiet
der Landeskirche |
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Das Gebiet der Evangelischen Landeskirche
in Württemberg umfasst im Wesentlichen das ehemalige
Land Württemberg, das bis 1945 bestand. 1950 erfolgte
die Eingliederung der Evangelischen Kirche der altpreußischen
Union von Hohenzollern, die bis dahin zur Rheinischen Landeskirche
gehörte. In den Folgejahren gab es ferner mit der benachbarten
Evangelischen
Landeskirche in Baden geringfügige Grenzveränderungen. |
Herzog Ulrich von Württemberg setzte 1534 in seinem Herzogtum
die Reformation für Württemberg durch. Dies war das
Gründungsjahr der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
Der Herzog, später der jeweilige König von Württemberg
war damit auch Oberhaupt der Landeskirche als sog. summus
episcopus, d.h. der jeweilige Herrscher vereinigte die weltliche
und die kirchliche Macht. Die bisherigen katholischen Bischöfe
hatten keine Rechte mehr. Als Reformator des Landes wurde Johannes
Brenz (er ist in der Stiftskirche Stuttgart begraben) eingesetzt,
der die Reformation im Sinne von Martin Luther durchführte.
Die Evangelische Landeskirche in Württemberg war damit von
Anfang an eine Lutherische Kirche, doch ist die Gottesdienstform
der reformierten Tradition verpflichtet, d.h. die Gottesdienstfeier
wird schlicht abgehalten (Oberdeutsche Form). Die in lutherischen
Gemeinden sonst übliche Form der Lutherischen Messe wird
nur selten praktiziert. Bis 1806 war das Herzogtum Württemberg
ein rein evangelisches Gebiet. Erst als dann Württemberg
Königreich wurde und von Napoleons Gnaden große katholische
Gebiete (Oberschwaben) zugeschlagen bekam, endete diese einheitliche
religiöse Struktur. Seit dem späten 19. Jahrhundert
entstanden auch in bisher römisch-katholischen Gebieten (Süd-)Württembergs
evangelische Gemeinden.
Zur Verwaltung der kirchlichen Angelegenheiten wurde innerhalb
des Kultministeriums in Württemberg (heute Kultusministerium)
eine Abteilung eingerichtet, welche die Bezeichnung Konsistorium
erhielt. An seiner Spitze stand der Konsistorialpräsident.
Am Ende des Ersten Weltkriegs musste der König von Württemberg
abdanken. Die Kirche hatte somit formal kein Oberhaupt mehr. Daher
übernahmen zunächst die führenden Geistlichen der
Kirche (Prälaten) und der Konsistorialpräsident die
Kirchenleitung. 1923/24 gab sich die Württembergische Landeskirche
eine Verfassung und setzte einen Kirchenpräsidenten
als Oberhaupt der Kirche ein, der ab 1933 den Titel Landesbischof
erhielt.
Eine Besonderheit der Württembergischen Landeskirche ist
die enge Verbindung mit dem Pietismus. Im frühen 18. Jahrhundert
war Württemberg das größte protestantische Territorium
im ansonsten katholischen Südwesten Deutschlands. Deshalb
wurde von Seiten der Obrigkeit besonders streng auf die Einhaltung
des lutherischen Bekenntnisses geachtet, was oft zu einem gewissen
Dogmatismus in der Theologie führte. Als Gegenbewegung etablierte
sich der Pietismus, dessen wichtigstes Kennzeichen bis heute die
persönliche Frömmigkeit ist.
Das Verhältnis von offizieller Landeskirche und Pietisten
war oft schwierig, allerdings gab es auf beiden Seiten immer wieder
Menschen, die Verständnis für den jeweils anderen hatten,
so dass sich die meisten pietistischen Gruppen innerhalb der Landeskirche
entwickelten. Noch heute machen die Pietisten einen großen
Anteil der ehrenamtlichen Mitarbeiterschaft in der Landeskirche
aus. Viele Kirchengemeinden im altwürttembergischen Raum
haben bis heute eine pietistische Prägung.
| 3 Leitung der
Landeskirche |
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An der Spitze der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
steht der Landesbischof (bis 1933 Kirchenpräsident),
der von der Landessynode mit einer Zweidrittelmehrheit gewählt
wird. Seine Amtszeit ist grundsätzlich auf Lebenszeit, endet
jedoch spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahres. In
der Regel geht er jedoch bereits nach Vollendung seines 65. Lebensjahres
in den Ruhestand, so dass ein neuer Landesbischof gewählt
werden muss.
Dem Landesbischof kommt die oberste Leitung der Landeskirche
zu. Er hat das Recht, in allen gottesdienstlichen Räumen
der Landeskirche das Wort Gottes zu verkündigen. Durch diesen
Verkündigungsdienst wird die Kirche geistlich geleitet. Unterstützt
wird er darin von den Prälatinnen und Prälaten sowie
den Dekaninnen und Dekanen. Der Landesbischof sitzt dem Kollegium
des Oberkirchenrats vor und vertritt die Landeskirche nach außen.
(Begriffsbestimmung in der Landeskirche)
Der Landesbischof hat einen theologischen und einen juristischen
Vertreter. Theologischer Vertreter ist der dienstälteste
der insgesamt vier Prälaten (Regionalbischöfe).
Juristischer Vertreter ist der Direktor des Oberkirchenrats/die
Direktorin des Oberkirchenrats, für die früher zeitweise
die Bezeichnung Vizepräsident galt.
3.1
Konsistorialpräsidenten, Kirchenpräsidenten und
Landesbischöfe
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1885-1905: Wilhelm Freiherr von Gemmingen, Präsident des
Landeskonsistoriums
1905-1910: Viktor von Sandberger, Konsistorialpräsident
1910-1912: Dr. Hermann von Habermaas, Konsistorialpräsident
1913-1924: D. Karl Hermann von Zeller, Konsistorialpräsident
1924-1929: D. Dr. Johannes von Merz, Kirchenpräsident
1929-1948: D. Theophil Wurm, Landesbischof (bis 1933 Kirchenpräsident)
1948-1962: D. Dr. Martin Haug, Landesbischof
1962-1969: D. Dr. Erich Eichele, Landesbischof
1969-1979: D. Helmut Claß, Landesbischof
1979-1988: D. Hans von Keler, Landesbischof
1988-1994: D. Theo Sorg, Landesbischof
1994-2001: D. Eberhardt Renz, Landesbischof
2001-2005: Dr. Gerhard Maier, Landesbischof
2005-heute: Frank Otfried July, Landesbischof
Direktoren des Oberkirchenrats
1959-1986: Dr. Karl Dummler, Direktor
1986-1995: Martin Dietrich, Direktor
1995-2001: Dr. Martin Daur, Direktor
2001-heute: Margit Rupp, Direktorin
Als Parlament hat die Landeskirche eine Landessynode.
Diese wird in Württemberg, als einziger Gliedkirche der EKD,
direkt von den Gemeindegliedern gewählt (Urwahl). Ihre Aufgaben
sind ähnlich wie die eines politischen Parlaments und liegen
vor allem im Haushaltsrecht und in der kirchlichen Gesetzgebung.
Die Mitglieder der Synode heißen Synodale, werden
in Wahlkreisen gewählt und gehören verschiedenen Gesprächskreisen
an, die sich in Zielsetzung und Prägung unterscheiden:
- Lebendige Gemeinde: konservativ-evangelikales
oder pietistisches Spektrum.
- Evangelium und Kirche: Mittelgruppe, die 1933/1934
aus dem Widerstand gegen die Deutschen Christen entstanden ist.
- Offene Kirche: sozialliberales bis linkes Spektrum.
- Kirche für Morgen ist erst seit der 13.
Synode dabei und vertritt Positionen aus der Arbeit des CVJM.
Vorsitzender der Landessynode ist der Präsident der Synode
bzw. die Präsidentin der Synode.
Geschichte der Landessynode
Innerhalb der Evangelischen Landes Kirche in Württemberg
gibt es erst seit 1869 eine Landessynode. Die damalige Gründung
der Synode hängt auch mit der allgemeinen politischen Entwicklung
in Deutschland zusammen. Anfang des 19. Jahrhunderts war die Kirche
fest in das Staatsgefüge integriert. Die württembergische
Verfassung von 1819 wollte erstmals den Kirchen mehr Eigenständigkeit
geben, doch konnte dies zunächst, vor allem auch wegen des
Widerstandes des Königs, nicht umgesetzt werden. Mit der
Einführung einer neuer Liturgie und eines neuen Gesangbuchs
1841 wurden neue Versuche unternommen, der Kirche eine eigene
Verfassung zu geben. 1845 gab es auch einen Entwurf einer Presbyterial-
und Synodalordnung, doch machte die Revolution von 1848/49 die
Umsetzung wieder zunichte.
Der erste Schritt zur Schaffung einer Synode wurde dann 1851
erreicht, als der König durch Verordnung vom 28. Januar 1851
die Bildung von Pfarrgemeinderäten (heute Kirchengemeinderat)
erlaubte. Diese Gremien bestanden aus dem örtlichen Geistlichen
und von gewählten Männern über 40 Jahre, die von
selbständigen Männern, so genannten Hausvätern
über 30 Jahre gewählt wurden. Durch Verordnung vom 18.
November 1851 wurden mit dem zweiten Schritt auch Diözesansynoden
(heute Bezirkssynode) errichtet. Ihr gehörten die Geistlichen
des Kirchenbezirks und eine gleiche Anzahl Kirchenälteste
(heute Kirchengemeinderäte) an. Letztere wurden von den Pfarrgemeinderäten
gewählt. Die Synode sollte einmal pro Jahr tagen. Den dritten
Schritt, die Bildung einer Landessynode wurde aber zunächst
vom König weiter abgelehnt. Erst König Karl stand dem
Ansinnen positiv gegenüber. So kam es 1866 zu einem ersten
Zusammentreffen unter Prof. Dr. August Ludwig Reyscher in Stuttgart.
Die Versammlung erarbeitete Grundsätze für ein Synodalverfassung.
Im Juli 1866 wurde dem Cultministerium ein Entwurf vorgelegt und
nach verschiedenen Beratungen wurde durch die königliche
Verordnung vom 20. Dezember 1867 die Landessynode eingeführt.
Sie war im Wesentlichen die Grundlage für alle Synoden bis
1919. Ihr gehörten 50 Abgeordnete, 25 weltliche und 25 geistliche
an und sollte alle vier Jahre einberufen werden. Die tatsächliche
Einberufung verzögerte sich jedoch teilweise erheblich. Sie
dauerte meist nur wenige Wochen oder auch nur ein paar Tage. Die
Synode wurde von einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten
geleitet. Beide wurden zunächst vom König nach entsprechendem
Vorschlag ernannt, ab 1888 von der Synode gewählt. Daneben
gab es einen Schriftführer. Zwischen den einzelnen Sitzungen
versah ein Ausschuss die Amtsgeschäfte. Dieser bestand aus
dem Präsidenten sowie zwei geistlichen und zwei weltlichen
Mitgliedern der Synode. Die erste Landessynode wurde im Februar
1869, gut ein Jahr nach ihrer formellen Einrichtung 1867, einberufen.
Nach Wegfall des landesherrlichen Kirchenregiments 1918 wurde
das Kirchenwesen in Deutschland neu organisiert. Grundlage war
die Weimarer Reichsverfassung von 1919, die eine Trennung von
Staat und Kirche vorsah. Die auf ihr basierende Verfassung für
die Württembergische Landeskirche sah ein direkt gewähltes
Gremium vor. Das hierfür erforderliche Gesetz wurde von der
1912 einberufenen Landessynode am 20. Januar 1919 beschlossen.
Diese Landessynode hätte eigentlich 1918 neu gewählt
werden sollen, wegen des Krieges war die Wahl jedoch verschoben
worden. Das nach dem neuen Gesetz zu wählende Kirchengremium
wurde nunmehr als Landeskirchenversammlung bezeichnet und bestand
aus 55 weltlichen und 26 geistlichen Abgeordneten. Neben der Urwahl
durch die Gemeindeglieder der gesamten Landeskirche war auch die
Einführung des Frauenwahlrechts neu. Die wichtigste Aufgabe
der Landeskirchenversammlung war die Ausarbeitung einer Kirchenverfassung
für die Evangelische Landeskirche in Württemberg, die
am 24. Juni 1920 verabschiedet werden konnte, jedoch erst am 1.
April 1924 in Kraft trat. Die Landeskirchenversammlung von 1919
sollte nach drei Jahren neu gewählt werden, doch wurde die
Legislaturperiode zweimal bis 1924 verlängert.
Entsprechend der Kirchenverfassung von 1919/1924 bzw. des 1922
verabschiedeten Gesetzes über die Wahlen zum Landeskirchentag
trug das von den Gemeindegliedern zu wählende Gremium nunmehr
die Bezeichnung Landeskirchentag. Dieser hatte 60 Abgeordnete,
40 weltliche und 20 geistliche. Die Wahlperiode wurde auf sechs
Jahre verlängert. Das Wahlrecht auf 25 Jahre festgelegt.
Die Sitzungen des Gremiums sollten alle zwei Jahre einberufen
werden. Nach der Machtergreifung Hitlers 1933 sollte auch die
Kirche im gesamten Deutschen Reich gleichgeschaltet werden. Daher
wurde im Juli 1933 zwangsweise ein neuer 3. Landeskirchentag einberufen,
wenngleich der vorherige 2. Landeskirchentag erst 1931 gewählt
worden war. Dieses Gremium rekrutierte sich aber nicht aus einer
Urwahl, sondern vielmehr durch Delegierte, für die zuvor
festgelegt wurden, aus welchem Lager sie kamen. So
erhielten die Deutschen Christen 34 von 61 Sitzen zugeteilt. Der
so gebildete 3. Landeskirchentag sollte die Württembergische
Landeskirche in die Deutsche Reichskirche eingliedern. Bis 1934
gaben jedoch zahlreiche Abgeordnete der Deutschen Christen entweder
ihr Mandat auf oder sie wechselten zu den beiden anderen Gruppierung
in Gremium über. Die Deutschen Christen hatten somit keine
Mehrheit mehr und so konnte die Eingliederung in die Reichskirche
nicht durchgesetzt werden. Unabhängig davon wurde versucht
Landesbischof Theophil Wurm abzulösen. Zu diesem Zweck wurde
von den Deutschen Christen am 9. Oktober 1934 eine eigene 18köpfige
parallele Landessynode einberufen, die den Absetzungsbeschluss
fasste. Der 3. Landeskirchentag erklärte wenige Wochen später
jedoch diesen Beschluss für nichtig. Neben dem Landeskirchentag
wurde zwischen 1936 und 1940 mehrmals ein weiteres Gremium einberufen,
den Beirat der Kirchenleitung. Diesem gehörten 40 weltliche
und 20 geistliche Mitglieder an.
Der 3. Landeskirchentag wäre 1939 neu zu wählen gewesen.
Er hatte zu jener Zeit nur noch 41 Mitglieder. Eine Wahl war aber
wohl nicht möglich, daher wurde die Legislaturperiode bis
auf Weiteres verlängert. Er tagte dann noch 1941 und 1943.
Entscheidungen konnte der Landeskirchentag jedoch kaum noch treffen.
Vielmehr war er zu einem Zustimmungsorgan für die Kirchenleitung
geworden. Nach dem Krieg tagte der 3. Landeskirchentag dann letztmals
1946. Er verabschiedete eine neue Wahlordnung. Danach wurde das
aktive Wahlrecht auf 21 herabgesetzt. 1964 wurde der Landeskirchentag
in Landessynode umbenannt. Die fortlaufende Zählung wurde
aber beibehalten.
5 Verwaltung
der Landeskirche
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Oberkirchenrat und Verwaltungshierarchie
Der Landesbischof hat seinen Amtssitz in Stuttgart. Er ist Vorsitzender
des Oberkirchenrats, eines Kollegialorgans, das entsprechend der
Verfassung der Landeskirche gemeinsam mit der Synode die Landeskirche
leitet. Diesem Kollegium, das gleichsam die Regierung (Exekutive)
der Landeskirche ist, gehören neben dem Landesbischof als
dessen juristische Stellvertreterin die Direktorin im Evangelischen
Oberkirchenrat (seit 2001 Direktorin Margit Rupp), die vier Prälaten,
und die acht Dezernenten (sie führen den Titel Oberkirchenrat)
an. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kollegialbehörde
verwalten die Landeskirche im Oberkirchenrat als der
obersten Verwaltungsbehörde der Landeskirche. Die wesentlichen
Personalentscheidungen werden vom Landeskirchenausschuss getroffen,
in dem Landesbischof, Synodalpräsident und Synodale vertreten
sind. Widerspruch gegen Entscheidungen der obersten Kirchenbehörde
kann beim Württembergischen Kirchlichen Verwaltungsgericht,
nicht aber bei der EKD eingelegt werden.
In der Verwaltungshierarchie ist die Landeskirche von unten nach
oben wie folgt aufgebaut: An der Basis stehen die Kirchengemeinden
als Körperschaften des öffentlichen Rechts mit gewählten
Kirchengemeinderäten. Mehrere Kirchengemeinden bilden zusammen
einen Kirchenbezirk (in der allgemeinen Verwaltung einem Landkreis
vergleichbar), an dessen Spitze ein Dekan oder eine Dekanin (in
den meisten anderen Landeskirchen Superintendent) steht (Ausnahme:
Der Kirchenbezirk Ravensburg hat auf Grund seiner Größe
zwei Dekane). Die Kirchenbezirke sind ebenfalls Körperschaften
des öffentlichen Rechts und haben als Gremium die Bezirkssynode,
deren Mitglieder von den jeweiligen Kirchengemeinden bestellt
werden. Mehrere Kirchenbezirke bilden zusammen eine Prälatur,
auch Sprengel genannt (in der allgemeinen Verwaltung einem Regierungsbezirk
vergleichbar), an dessen Spitze der Prälat/die Prälatin
(früher Generalsuperintendent) steht. Diese Verwaltungsebene
hat kein Gremium. Die vier Prälaturen bilden zusammen die
Landeskirche (in der allgemeinen Verwaltung dem Bundesland vergleichbar).
Prälaturen
Die Prälaturen (auch Sprengel genannt) sind die Gebiete
der vier Prälaten der Landeskirche. Sie sind nach deren Dienstsitz
(Heilbronn, Reutlingen, Stuttgart und Ulm) benannt. Die Prälaten
nehmen die Aufgaben eines Regionalbischofs wahr, u.a. Visitation
der Dekanatämter und Kirchenbezirke, Seelsorge unter den
Pfarrerinnen und Pfarrern und Mitwirkung bei der Wiederbesetzung
der Gemeindepfarrstellen.
Im Laufe der Geschichte veränderte sich die Anzahl der Prälaturen
und deren Dienstsitze mehrmals. Die folgende Übersicht soll
dies näher erläutern:
1806: Adelberg, Bebenhausen, Denkendorf, Heilbronn, Maulbronn
1810: Heilbronn, Maulbronn, Schöntal, Tübingen, Ulm,
Urach
1823: Heilbronn, Ludwigsburg (statt Maulbronn), Reutlingen (statt
Urach), Schwäbisch Hall (statt Schöntal), Tübingen,
Ulm
1913: Heilbronn, Ludwigsburg, Reutlingen, Ulm
1933: Heilbronn, Ludwigsburg, Stuttgart, Ulm
1956: Heilbronn, Reutlingen, Stuttgart, Ulm
1992: Heilbronn, Ludwigsburg, Reutlingen, Stuttgart, Ulm
2003: Heilbronn, Reutlingen, Stuttgart, Ulm
Kirchenbezirke
Die vier Prälaturen gliedern sich in insgesamt 51 Kirchenbezirke,
die deckungsgleich mit den Dekanaten sind. Lediglich im Kirchenbezirk
Ravensburg gibt es zwei Dekanatsbezirke. Die Kirchenbezirke sind
Körperschaften des öffentlichen Rechts und können
als solche Träger von Einrichtungen sein und selbst Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter anstellen.
Die vier Prälaturen und 51 Kirchenbezirke:
Prälatur Heilbronn (15)
Backnang
Blaufelden
Brackenheim
Crailsheim
Gaildorf
Heilbronn
Künzelsau
Mühlacker
Neuenstadt am Kocher
Öhringen
Schorndorf
Schwäbisch Hall
Waiblingen
Weikersheim
Weinsberg
Prälatur Reutlingen (14)
Bad Urach
Balingen
Böblingen
Calw
Freudenstadt
Herrenberg
Leonberg
Münsingen
Nagold
Neuenbürg
Reutlingen
Sulz am Neckar
Tübingen
Tuttlingen
Prälatur Stuttgart (13)
Bernhausen
Besigheim
Ditzingen
Esslingen
Kirchheim
Ludwigsburg
Marbach
Nürtingen
Stadtverband Stuttgart (ab 2008 Kirchenkreis Stuttgart) bestehend
aus den Kirchenbezirken:
Stuttgart Mitte
Bad Cannstatt
Degerloch
Zuffenhausen
Vaihingen/Enz
Prälatur Ulm (9)
Aalen
Biberach/Riß
Blaubeuren
Geislingen
Göppingen
Heidenheim
Ravensburg
Schwäbisch Gmünd
Ulm
Kirchengemeinden
Die 51 Kirchenbezirke sind in ca. 1.400 Kirchengemeinden unterteilt.
Diese Zahl war bei Bildung der Kirchengemeinden wohl etwas geringer.
Im Laufe der folgenden Jahre hat sich die Zahl jedoch erhöht,
indem meist in Städten durch Zuzüge die Kirchengemeinden
so groß wurden, dass man sie aufteilte und damit neue Kirchengemeinden
entstanden. Darüber hinaus entstanden nach dem Zweiten Weltkrieg
auch in bislang überwiegend katholischen Gebieten durch Zuzüge
von Protestanten neue Kirchengemeinden, deren Gebiet sich gelegentlich
auch auf mehrere Orte erstrecken kann.
In Einzelfällen insbesondere in Städten
wurden inzwischen kleinere Kirchengemeinden (wieder) zu größeren
Gemeinden zusammen gelegt. Nachdem der demografische Wandel zu
einem Rückgang in der Kirchenmitgliedschaft führt, dürfte
es auch weiterhin zu Zusammenschlüssen von Kirchengemeinden
kommen, so dass sich deren Zahl weiter verringern dürfte.
Die Gemeinden der Evangelischen Landeskirche in Württemberg
singen bzw. sangen in den letzten Jahrzeiten vor allem aus folgenden
Gesangbüchern:
Württembergisches Gesang-Buch, Enthaltend eine Sammlung
Reiner und Kräfftiger Lieder, Stuttgart 1741
Wirtembergisches Gesangbuch, zum Gebrauch für Kirchen und
Schulen, von dem Königlichen Synodus nach dem Bedüfniß
der gegenwärtigen Zeit eingerichtet, Stuttgart, eingeführt
am 14. Juni 1791 bzw. mit dem Titel Gesangbuch für
die evangelischen Kirchen und Schulen des Königreichs Württemberg
Gesangbuch für die evangelische Kirche in Württemberg,
Stuttgart 1842
Gesangbuch für die evangelische Kirche in Württemberg,
Stuttgart, eingeführt 1912, ab 1936 mit einem Anhang
zum Gesangbuch für die evangelische Kirche in Württemberg,
hrsg. von Landeskirchenmusikdirektor Wilhelm Gohl mit Genehmigung
des evangelischen Oberkirchenrats
Evangelisches Kirchengesangbuch (EKG), Ausgabe für die Evang.
Landeskirche in Württemberg; eingeführt auf Beschluss
des Württemberg. Evang. Landeskirchentages vom 13. November
1952 zum Advent 1953
Evangelisches Gesangbuch (EG), Ausgabe für die Evangelische
Landeskirche in Württemberg, Stuttgart; eingeführt am
1. Advent 1996
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| Mitglieder (2004) |
2.335.722
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| Kircheneintritte (2004) |
2.642
|
| Kirchenaustritte (2004) |
11.472
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Quelle: Evangelische Landeskirche in Württemberg
teilweise aus Wikipedia,
der freien Enzyklopädie |
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