Kirchenaustritt in Berlin

Der Austritt muss persönlich beim Amtsgericht oder bei einem Notar erklärt werden.

Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass mit letzter Meldebescheinigung.

Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30 €.

Die allgemeine örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz. Die Amtsgerichtsbezirke entsprechen nur teilweise den Bezirksgrenzen. Wählen Sie Ihren Ortsteil:

CharlottenburgMitteTempelhof
FriedrichshainNeuköllnTiergarten
HellersdorfPankowTreptow
HohenschönhausenPrenzlauer BergWedding
KöpenickReinickendorfWeißensee
KreuzbergSchönebergWilmersdorf
LichtenbergSpandauZehlendorf
MarzahnSteglitz 

Kirchensteuer Berlin

Höhe der Kirchensteuer

Der Kirchensteuerhebesatz im Bundesland Berlin beträgt 9.0 %. Bemessungsgrundlage ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer.

Zum Kirchensteuer-Rechner

Änderung der Lohnsteuermerkmale

Die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfolgt durch die Meldebehörde. Diese wird automatisch über den Kirchenaustritt informiert. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde („zum nächsten Ersten“).

Mehr Informationen

Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften im Bundesland Berlin

Evangelische Kirche
Römisch-Katholische Kirche
Alt-Katholische Kirche
Jüdische Gemeinde

Alle Angaben ohne Gewähr - Bitte beachten Sie weitere Hinweise zur Kirchensteuer.

Weitere Geldspartipps

Statistik Berlin

Kirchenaustritte in Berlin

JahrEv. KircheKath. Kirche
20027.8802.728
20038.6273.141
20046.7642.663
20055.4482.281
20065.7152.297
20076.6212.633
20088.2253.321
20098.0674.197
20107.3055.228
20117.6214.522
20127.5664.439
20139.5865.862
201411.5055.822
20158.6355.331
20168.8275.208
20179.3845.703
20189.6877.056
201911.4908.712
20208.1866.208
202110.6089.029
202212.19910.814

Quellen: Statistische Jahrbücher für Berlin, EKBO, Erzbistum Berlin

Religionszugehörigkeit in Berlin
Mitglieder der Katholischen und Evangelischen Kirche mit Wohnsitz in Berlin

JahrEinwohnerKath. Kirchein %Ev. Kirchein %Ges. in %
20013 388 434309 4439,1784 40723,132,3
20023 392 425309 6809,1773 97122,831,9
20033 388 477311 3859,2756 86622,331,5
20043 387 828312 3989,2744 38822,031,2
20053 395 189318 3279,4732 89021,631,0
20063 404 037321 4459,4688 69620,229,7
20073 416 255322 7869,4675 77919,829,2
20083 431 675322 8459,4665 00819,428,8
20093 442 675320 7969,3660 00619,228,5
20103 460 725318 2489,2648 33118,727,9
20113 501 872322 2229,2641 31618,3
27,5
20123 375 222326 5089,7633 26818,828,4
20133 421 829330 5749,7624 90018,327,9
20143 469 849331 4199,6611 80017,627,2
20153 520 031330 2139,4597 71717,026,4
20163 574 830331 4319,3584 73116,425,6
20173 613 495330 6359,2574 62315,925,1
20183 644 826320 9158,8559 37015,324,2
20193 669 491312 5618,5541 31614,823,3
20203 664 088306 4578,4525 52014,322,7
20213 677 472293 0868,0506 73913,821,7
20223 755 251281 4277,5487 21113,020,5

Quellen: Kirchenamt der EKD, Deutsche Bischofskonferenz

Statistiken zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg - Statistiken zum Erzbistum Berlin

Weitere Statistiken

Termine und Veranstaltungen Berlin

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Kirchenaustrittsgesetz Berlin

Gesetz
über den Austritt
aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts
(Kirchenaustrittsgesetz)
Vom 30. Januar 1979

Zuletzt geändert am 17.12.2014

§ 1

(1) Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts ist bei dem Amtsgericht zu erklären, in dessen Bezirk der Erklärende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
 
(2) Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie ist unwirksam, wenn sie Bedingungen oder andere Zusätze enthält. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die schriftliche Erklärung muß öffentlich beglaubigt sein. Ehegatten oder Lebenspartner sowie Eltern und Kinder können den Austritt in derselben Urkunde erklären.
 
(3) Für die Bearbeitung der Austrittserklärung durch das Amtsgericht werden Kosten nach den Bestimmungen des Justizverwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 372), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. April 2014 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Verwaltungsgebühr ist im Voraus zu entrichten. Auslagen werden nicht erhoben.

§ 2

(1) Den Austritt kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person obliegt, den Austritt erklären. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
 
(2) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

§ 3

(1) Austrittserklärungen werden mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift unterzeichnet wurde oder die schriftliche Erklärung eingegangen ist.
 
(2) Die Austrittserklärung bewirkt im staatlichen Bereich die dauernde Befreiung des Ausgetretenen von allen Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen. Die Befreiung tritt mit dem Ende des Monats ein, in dem die Austrittserklärung beim Amtsgericht eingeht.

§ 4

Dem Ausgetretenen wird eine Bescheinigung über den Austritt erteilt. Das Amtsgericht benachrichtigt unverzüglich die Religionsgemeinschaft, der der Ausgetretene angehört hat, von der Abgabe der Erklärung. Es teilt den Austritt der für die Wohnung des Ausgetretenen zuständigen Meldebehörde sowie dem Standesbeamten, der das Familienbuch oder das Lebenspartnerschaftsbuch führt, oder, falls kein Familienbuch oder kein Lebenspartnerschaftsbuch angelegt ist, dem Standesbeamten, der die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft beurkundet hat, mit.

§ 5

Die §§ 1 bis 4 gelten entsprechend für den Austritt aus Weltanschauungsgemeinschaften öffentlichen Rechts.

§ 6

§ 3 gilt auch für die seit dem 1. Januar 1978 abgegebenen Austrittserklärungen.

§ 7

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend den Austritt aus den Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts vom 30. November 1920 (GS 1921 S. 119) außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Der Regierende Bürgermeister

Stobbe