Kirchenaustrittsgebühr Berlin

In Berlin wird seit dem 30. April 2014 für die Bearbeitung von Kirchenaustritten eine Gebühr in Höhe von 30 € erhoben. Am 10. April 2014 hat das Berliner Abgeordnetenhaus mit den Stimmen von SPD und CDU, und gegen die Stimmen von Grünen, LINKEN und Piraten, ein Gesetz zur Einführung einer Verwaltungsgebühr für den Kirchenaustritt beschlossen.

Gesetz zur Einführung einer Verwaltungsgebühr für den Kirchenaustritt

 
Artikel I 
 
Änderung des Kirchenaustrittsgesetzes 
 
Das Kirchenaustrittsgesetz vom 30. Januar 1979 (GVBl. S. 183), das durch Artikel I  § 17 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540) geändert worden ist, wird 
 
wie folgt geändert: 
 
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: 
 
„(3) Für die Bearbeitung der Austrittserklärung durch das Amtsgericht werden Kosten nach den Bestimmungen des Justizverwaltungskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 372), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. Januar 2013 (GVBl. S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Die Verwaltungsgebühr ist im Voraus zu entrichten. Auslagen werden nicht erhoben.“ 
 
 
2. § 4 wird wie folgt gefasst: 
㤠4
 
Dem Ausgetretenen wird eine Bescheinigung über den Austritt erteilt. Das Amts- gericht benachrichtigt unverzüglich die Religionsgemeinschaft, der der Aus- getretene angehört hat, von der Abgabe der Erklärung. Es teilt den Austritt der für die Wohnung des Ausgetretenen zuständigen Meldebehörde sowie dem Standes- beamten, der das Familienbuch oder das Lebenspartnerschaftsbuch führt, oder, falls kein Familienbuch oder kein Lebenspartnerschaftsbuch angelegt ist, dem Standesbeamten, der die Eheschließung oder die Begründung einer Lebens- partnerschaft beurkundet hat, mit.“ 
 
 
Artikel II Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes 
 
Der Anlage zum Justizverwaltungskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GVBl. S. 372), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. Januar 2013 (GVBl. S. 10) geändert worden ist, wird folgende Nummer 7 angefügt: 
 
„7 Verfahren nach dem Kirchenaustrittsgesetz 30,00 EUR“ 
 
 
Artikel III Inkrafttreten 
 
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

 

Drucksache 17/0991 (PDF)