Kirchenaustritt in Niedersachsen

Der Austritt muss persönlich beim Standesamt des Wohnortes oder bei einem Notar erklärt werden.

Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass mit letzter Meldebescheinigung. Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.

Die Gebühr beträgt 30 €.

Die 30 größten Städte:

AurichHamelnNordhorn
BraunschweigHannoverOldenburg
CelleHildesheimOsnabrück
CuxhavenLaatzenPeine
DelmenhorstLangenhagenSalzgitter
EmdenLehrteSeevetal
GarbsenLingenStade
GifhornLüneburgWilhelmshaven
GoslarMelleWolfenbüttel
GöttingenNeustadtWolfsburg

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Kirchensteuer Niedersachsen

Höhe der Kirchensteuer

Der Kirchensteuerhebesatz im Bundesland Niedersachsen beträgt 9.0 %. Bemessungsgrundlage ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer.

Zum Kirchensteuer-Rechner

Änderung der Lohnsteuermerkmale

Die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfolgt durch die Meldebehörde. Diese wird automatisch über den Kirchenaustritt informiert. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde („zum nächsten Ersten“).

Mehr Informationen

Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften im Bundesland Niedersachsen

Evangelische Kirche
Römisch-Katholische Kirche
Alt-Katholische Kirche

Alle Angaben ohne Gewähr - Bitte beachten Sie weitere Hinweise zur Kirchensteuer.

Weitere Geldspartipps

Statistik Niedersachsen

Religionszugehörigkeit in Niedersachsen
Mitglieder der Katholischen und Evangelischen Kirche mit Wohnsitz im Bundesland Niedersachsen

Jahr
Bevölkerung
Kath. Kirche
in %
Evang. Kirche
in %
2001
7 956 416
1 462 485
18,4
4 264 249
53,6
2002
7 980 472
1 451 592
18,2
4 229 329
53,0
2003
7 993 415
1 432 674
17,9
4 186 708
52,4
2004
8 000 909
1 430 772
17,9
4 157 776
52,0
2005
7 993 946
1 426 719
17,8
4 125 199
51,6
2006
7 982 685
1 416 828
17,7
4 086 584
51,2
2007
7 971 684
1 415 073
17,8
4 048 450
50,8
2008
7 947 244
1 401 387
17,6
3 990 189
50,2
2009
7 928 815
1 390 515
17,5
3 938 862
49,7
2010
7 918 293
1 379 594
17,4
3 889 768
49,1
20117 913 5021 372 75817,33 834 47148,5
20127 778 9951 374 20517,73 792 41848,8
20137 790 5591 368 44417,63 741 11848,0
20147 826 7391 365 17317,43 674 39946,9
20157 926 5991 365 68517,23 621 50445,7
20167 945 6851 358 95917,13 563 85044,9
20177 962 7751 348 35816,93 497 06143,9
20187 982 4481 342 15916,83 4337 5643,0
20197 993 6081 320 96316,53 366 94542,1
20208 003 4211 302 18016,33 291 93441,1
20218 027 0311 277 37415,93 213 55240,0
20228 140 2421 244 47515,33 124 87938,4

Quelle: Kirchenamt der EKD, Referat Statistik

Statistiken zu den evangelischen Landeskirchen Braunschweig, Hannover, Oldenburg und Schaumburg-Lippe

Statistiken zu den Bistümern Hildesheim, Münster und Osnabrück

Weitere Statistiken

Termine und Veranstaltungen Niedersachsen

Derzeit keine Veranstaltung. Termin vorschlagen

Kirchenaustrittsgesetz Niedersachsen

Gesetz über den Austritt aus
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Niedersachsen
(Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG) vom 4. Juli 1973


zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Mai 1996

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt, kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist eine solche Person geschäftsunfähig, so kann ihr gesetzlicher Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, den Austritt erklären. Er bedarf dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Austrittserklärung nicht der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Den Austritt für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, erklären. Ist dieser ein Vormund oder Pfleger, so bedarf er dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

(3) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

§ 2

(1) Der Austritt ist dem Standesbeamten gegenüber zu erklären. Zur Entgegennahme der Erklärung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende zu unterschreiben hat. Die schriftliche Erklärung muß öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

(3) Der Standesbeamte hat der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Erklärende angehört hat, eine beglaubigte Abschrift der Austrittserklärung zu übersenden.

§ 3

(1) Die mündliche Erklärung wird mit der Abgabe, die schriftliche mit dem Zugang wirksam.

(2) Mit der Wirksamkeit der Erklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen. § 3 Absatz 2 des Kirchensteuerrahmengesetzes vom 10. Februar 1972 (Nieders. GVBl. S. 109) bleibt unberührt.

§ 4

(1) Über den Austritt hat der Standesbeamte dem Erklärenden eine Bescheinigung zu erteilen.

(2) Die Beteiligten können bei dem Amtsgericht die Feststellung beantragen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht gegeben waren. Auf das Verfahren ist Artikel 7 des Niedersächsischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 24. Februar 1971 (Nieders. GVBl. S. 43) anzuwenden.

§ 5

(1) Wer aus einer Kirche, Religiongsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt, in eine andere derartige Körperschaft übertreten will, kann anstelle des Austritts bei der aufnehmenden Körperschaft den Übertritt erklären, sofern die beteiligten Körperschaften den Übertritt durch Vereinbarung zugelassen haben. § 1 gilt entsprechend.

(2) Die Vereinbarung muß sicherstellen, daß der Übertritt entsprechend § 2 Abs. 2 erklärt wird. Sie ist der Landesregierung anzuzeigen und, sofern sie den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, von dieser im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen. Die Wirksamkeit der Vereinbarung tritt in dem von ihr bezeichneten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit ihrer Veröffentlichung, ein.

(3) Die in der Vereinbarung bestimmte Stelle der aufnehmenden Körperschaft hat dem nach § 2 Abs. 1 zuständigen Standesbeamten unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung zu übersenden.

(4) Der Übertritt wird mit dem Zugang der Mitteilung an den Standesbeamten wirksam. Der Übertritt hat die in § 3 Abs. 2 bestimmte Wirkung eines Austritts. Hierüber erteilt der Standesbeamte dem Übergetretenen eine Bescheinigung.

(5) Das Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts auszutreten, wird durch eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 nicht berührt.

§ 6

Für das Verfahren vor dem Standesbeamten nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

§ 7

Soweit der den Gemeinden durch dieses Gesetz entstehende Verwaltungsaufwand nicht durch die Erhebung von Kosten gedeckt ist, wird er im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.

§ 8

Für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegebene Austrittserklärung gelten die bisherigen Bestimmungen.

§ 9

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1974 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle bisher geltenden Vorschriften über den Kirchenaustritt außer Kraft.