Kirchenaustritt im Saarland

Der Austritt aus der Kirche muss persönlich beim Standesamt (in einigen Gemeinden auch beim Bürger- oder Meldeamt) oder bei einem Notar erklärt werden.
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort.

Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass mit letzter Meldebescheinigung. Wenn möglich, sollten Sie Ihren Taufort angeben können.

Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 32 €.

 

Zuständige Ämter im Saarland

Kirchensteuer Saarland

Höhe der Kirchensteuer

Der Kirchensteuerhebesatz im Bundesland Saarland beträgt 9.0 %. Bemessungsgrundlage ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer.

Zum Kirchensteuer-Rechner

Änderung der Lohnsteuermerkmale

Die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfolgt durch die Meldebehörde. Diese wird automatisch über den Kirchenaustritt informiert. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde („zum nächsten Ersten“).

Mehr Informationen

Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften im Bundesland Saarland

Evangelische Kirche
Römisch-Katholische Kirche
Alt-Katholische Kirche
Synagogengemeinde Saar

Alle Angaben ohne Gewähr - Bitte beachten Sie weitere Hinweise zur Kirchensteuer.

Weitere Geldspartipps

Statistik Saarland

Religionszugehörigkeit im Saarland
Mitglieder der Katholischen und Evangelischen Kirche mit Wohnsitz im Saarland

Jahr
Bevölkerung
Kath. Kirche
in %
Evang. Kirche
in %
2001
1 066 470
715 019
67,0
213 055
20,0
2002
1 064 988
708 944
66,6
210 542
19,8
2003
1 061 376
697 131
65,7
208 875
19,7
2004
1 056 417
689 660
65,3
211 007
20,0
2005
1 050 293
683 383
65,1
207 358
19,7
2006
1 043 167
677 304
64,9
205 400
19,7
2007
1 036 598
674 359
65,1
202 659
19,6
2008
1 030 324
660 310
64,1
200 975
19,5
2009
1 022 585
648 580
63,4
197 827
19,3
20101 017 567639 40862,8195 88319,3
20111 013 352631 78662,3193 87019,1
2012994 287623 60562,7191 64119,3
2013990 718614 73962,0188 99019,1
2014989 035605 00461,2185 72718,8
2015995 597595 41559,8182 99018,4
2016996 651584 20858,6179 94618,1
2017994 187572 79057,6176 35617,7
2018990 509562 63156,8173 00317,5
2019986 887549 23755,7169 35717,1
2020983 991536 84954,6165 34616,8
2021982 348523 07553,2161 22016,4
2022992 666504 52550,8156 73115,8

Quellen: Kirchenamt der EKD, Deutsche Bischofskonferenz

Statistiken zu den Bistümern Speyer und Trier

Statistiken zur Evangelischen Kirche im Rheinland und in der Pfalz

Weitere Statistiken

Termine und Veranstaltungen Saarland

Derzeit keine Veranstaltung. Termin vorschlagen

Kirchenaustrittsgesetz Saarland

Gesetz
betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften
öffentlichen Rechts

Vom 30. November 1920

zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037).

§ 1

(1) Wer aus einer Religionsgesellschaft öffentlichen Rechts mit bürgerlicher Wirkung austreten will, hat den Austritt bei seiner Wohnsitzgemeinde zu erklären. Die Erklärung muss zu Protokoll der zuständigen Verwaltungsstelle erfolgen oder als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden; Ehegatten sowie Eltern und Kinder können den Austritt in derselben Urkunde erklären; bei der Erklärung findet eine Vertretung kraft Vollmacht nicht statt

(2) Die Gemeinde hat von der Abgabe und der etwaigen Zurücknahme der Austrittserklärung unverzüglich den Vorstand der Religionsgesellschaft, der der Erklärende angehört, zu benachrichtigen und dem Ausgetretenen eine Bescheinigung über den vollzogenen Austritt zu erteilen

 

§ 2

(1) Die Austrittserklärung bewirkt die dauernde Befreiung des Ausgetretenen von allen Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgesellschaft beruhen. Die Befreiung tritt ein mit dem Ende des Monats, in dem die Austrittserklärung rechtlich wirksam wird.

(2) Leistungen, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft beruhen, insbesondere Leistungen, die entweder kraft besonderen Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken haften oder von allen Grundstücken des Kirchenbezirks oder von allen Grundstücken einer gewissen Klasse in dem Kirchenbezirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.

 

§ 3

(aufgehoben)

 

§ 4

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf den Austritt aus der einzelnen Synagogengemeinde Anwendung.

(2) Ein Jude, der aus einer Synagogengemeinde ausgetreten ist, wird nur dann Mitglied einer anderen Synagogengemeinde, wenn er ihrem Vorstand seinen Beitritt schriftlich erklärt.

 

§ 5

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.