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Verordnung zur Bestimmung der zuständigen
Stelle zur Entgegennahme und über die Behandlung von
Austrittserklärungen aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft
oder Weltanschauungsvereinigung des öffentlichen Rechts
(Kirchenaustrittsverordnung- KiAusV)
Vom 28. Oktober 2004
Auf Grund des § 5 Abs. 4 des Brandenburgischen
Kirchensteuergesetzes vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 251) verordnet
die Landesregierung:
§ 1
Der Austritt aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft
oder Weltanschauungsvereinigung, die Körperschaft des
öffentlichen Rechts ist, ist zur Niederschrift des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zu erklären,
in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder
beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
§ 2
(1) Den Austritt kann erklären, wer das 14. Lebensjahr
vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.
(2) Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige
kann der gesetzliche Vertreter, dem die Personensorge zusteht,
den Austritt erklären.
(3) Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so
kann sein Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt
werden.
(4) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten
Vertreter ist nicht zulässig.
§ 3
(1) Die Austrittserklärung kann auch in öffentlich
beglaubigter Form schriftlich erklärt werden.
(2) Die Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung
muss eindeutig bezeichnet sein. Ein Nachweis der Zugehörigkeit
ist nicht erforderlich.
(3) Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen
oder Zusätze enthalten.
§ 4
(1) Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Tages
wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung
unterzeichnet wurde oder an dem die schriftliche Erklärung
bei dem Amtsgericht eingegangen ist.
(2) Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Kirchenaustritts
regelt das Brandenburgische Kirchensteuergesetz.
§ 5
(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat dem Ausgetretenen
unverzüglich nach Abgabe der Austrittserklärung
eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung
ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden
ist.
(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Kirche,
die Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsvereinigung
unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten
Abschrift der Austrittserklärung zu unterrichten. Außerdem
hat er den Austritt der für die Wohnung des Ausgetretenen
zuständigen Meldebehörde sowie dem Standesbeamten,
der das Familienbuch führt, oder, falls kein Familienbuch
angelegt ist, dem Standesbeamten, der die Eheschließung
beurkundet hat, mitzuteilen.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten
1. die Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften
öffentlichen Rechts vom 13. Juli 1950 (GBl. Nr. 78 S.
660) und
2. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über
den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen
Rechts vom 20. März 1952 (GBl. Nr. 50 S. 324)
außer Kraft.
Potsdam, den 28. Oktober 2004
Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck
Die Ministerin der Justiz
Beate Blechinger
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