Kirchenaustritt in Hamburg

Der Austritt aus der Kirche muss persönlich beim Standesamt des Bezirks oder beim Kundenzentrum Hamburg-City erklärt werden. Alternativ kann auch eine Austrittserklärung vor einem Notar abgegegeben werden.

Mitzubringende Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung.

Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 31 €.

Kundenzentrum Hamburg-City

Zuständig für alle Bezirke

Kundenzentrum Hamburg-City

 

Standesämter in Hamburg

Bezirk Altona

(Altona-Altstadt, Altona-Nord, Sternschanze, Ottensen, Bahrenfeld, Groß Flottbek, Iserbrook, Lurup, Osdorf, Blankenese, Nienstedten, Othmarschen und Rissen)

Standesamt Altona

Bezirk Bergedorf

(Allermöhe, Altengamme, Bergedorf, Billwerder, Curslack, Kirchwerder, Lohbrügge, Moorfleet, Neuengamme, Ochsenwerder, Reitbrook, Spadenland und Tatenberg)

Standesamt Bergedorf

Bezirk Eimsbüttel

(Eidelstedt, Eimsbüttel, Harvestehude, Hoheluft-West, Lokstedt, Niendorf, Rotherbaum, Schnelsen und Stellingen)

Standesamt Eimsbüttel

Bezirk Hamburg-Mitte

(Billbrook, Billstedt, Borgfelde, Finkenwerder, HafenCity, Hamburg-Altstadt, Hamm-Nord, Hamm-Mitte, Hamm-Süd, Hammerbrook, Horn, Kleiner Grasbrook, Neustadt, Neuwerk, Rothenburgsort, St. Georg, St. Pauli, Steinwerder, Veddel, Waltershof und Wilhelmsburg)

Standesamt Hamburg - Mitte

Bezirk Hamburg-Nord

(Fuhlsbüttel, Groß Borstel, Langenhorn, Ohlsdorf, Eppendorf, Hoheluft-Ost und Winterhude, Barmbek-Süd, Barmbek-Nord, Dulsberg, Hohenfelde und Uhlenhorst)

Standesamt Hamburg - Nord

Bezirk Harburg

(Altenwerder, Cranz, Eißendorf, Francop, Gut Moor, Harburg, Hausbruch, Heimfeld, Langenbek, Marmstorf, Moorburg, Neuenfelde, Neugraben-Fischbek, Neuland, Rönneburg, Sinstorf und Wilstorf)

Standesamt Harburg

Bezirk Wandsbek

(Bergstedt, Bramfeld, Duvenstedt, Eilbek, Farmsen-Berne, Hummelsbüttel, Jenfeld, Lemsahl-Mellingstedt, Marienthal, Poppenbüttel, Rahlstedt, Sasel, Steilshoop, Tonndorf, Volksdorf, Wandsbek, Wellingsbüttel und Wohldorf-Ohlstedt)

Standesamt Wandsbek

Kirchensteuer Hamburg

Höhe der Kirchensteuer

Der Kirchensteuerhebesatz im Bundesland Hamburg beträgt 9.0 %. Bemessungsgrundlage ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer.

Zum Kirchensteuer-Rechner

Änderung der Lohnsteuermerkmale

Die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfolgt durch die Meldebehörde. Diese wird automatisch über den Kirchenaustritt informiert. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde („zum nächsten Ersten“).

Mehr Informationen

Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften im Bundesland Hamburg

Evangelische Kirche
Römisch-Katholische Kirche
Alt-Katholische Kirche
Jüdische Gemeinde

Alle Angaben ohne Gewähr - Bitte beachten Sie weitere Hinweise zur Kirchensteuer.

Weitere Geldspartipps

Statistik Hamburg

Religionszugehörigkeit in Hamburg
Mitglieder der Katholischen und Evangelischen Kirche mit Wohnsitz in Hamburg

Mitglieder der Katholischen und Evangelischen Kirche mit Wohnsitz in Hamburg

Jahr
Bevölkerung
Kath. Kirche
in %
Evang. Kirche
in %
1999
1 704 735
177 881
10,4
610 689
35,8
2000
1 715 392
177 872
10,4
599 184
34,9
2001
1 726 363
178 940
10,4
587 321
34,0
2002
1 728 806
177 829
10,3
577 545
33,4
2003
1 734 083
178 165
10,3
567 480
32,7
2004
1 734 830
175 203
10,1
558 996
32,2
2005
1 743 627
177 721
10,2
552 195
31,7
2006
1 754 182
180 544
10,3
547 663
31,2
2007
1 770 629
182 072
10,3
544 113
30,7
2008
1 772 100
181 148
10,2
539 334
30,4
2009
1 774 224
178 811
10,1
530 288
29,9
2010
1 786 448
180 180
10,1
522 121
29,2
20111 798 836183 05110,2515 87028,7
20121 734 272185 77410,7516 43529,8
20131 746 342187 35910,7505 84929,0
20141 762 791191 21310,8492 05527,9
20151 787 408191 95210,7482 64527,0
20161 810 438194 05310,7473 99026,2
20171 830 584193 95410,6467 48125,5
20181 841 179182 4509,9457 85924,9
20191 847 253177 5679,6450 04724,4
20201 852 478174 7899,4437 62223,6
20211 853 935170 6249,2422 58622,8
20221 892 122163 7568,7403 63021,3

Quellen: Kirchenamt der EKD, Deutsche Bischofskonferenz, Statistikamt Nord

Statistiken zur Nordkirche - zum Erzbistum Hamburg

Weitere Statistiken

Termine und Veranstaltungen Hamburg

Derzeit keine Veranstaltung. Termin vorschlagen

Kirchenaustrittsgesetz Hamburg

Gesetz
über den Austritt aus Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts

Vom 5. März 1962


Fundstelle: HmbGVBl. 1962, S. 65. Zuletzt geändert am 28. Mai 2014.

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
 
§ 1
1 Wer aus einer in der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts austreten will, hat seinen Austritt gegenüber dem zuständigen Standesamt zu erklären. 2 Die Erklärung kann nur bedingungslos und uneingeschränkt abgegeben werden. 3 Das Standesamt darf Zusätze weder in die Austrittserklärung noch in die Austrittsbescheinigung aufnehmen.
 
§ 2
1 Die Erklärung nach § 1 kann von dem Austretenden abgegeben werden, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. 2 Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person obliegt, den Austritt erklären. 3 Eine Vertretung kraft Vollmacht ist nicht zulässig.
 
§ 3
1 Die Erklärung nach § 1 ist mündlich oder schriftlich abzugeben. 2 Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein. 3 Ehegatten, Lebenspartner sowie Eltern und Kinder können sich in derselben Urkunde erklären.
 
§ 4
(1) 1 Für die Entgegennahme der Erklärung nach § 1 ist das Standesamt zuständig, in dessen Amtsbezirk der Austretende seinen Wohnsitz hat. 2 Austrittswillige, die ihren Wohnsitz nicht in Hamburg haben, können die Austrittserklärung beim Standesamt Hamburg-Mitte abgeben, wenn es ihnen nicht möglich ist, den Austritt nach dem Recht ihres jetzigen Wohnsitzes wirksam zu erklären.
(2) Das Standesamt hat die Religionsgesellschaft, der der Austretende angehört hat und die Meldebehörde von der Abgabe der Erklärung unverzüglich zu benachrichtigen; es hat ferner dem Austretenden auf Antrag eine Bescheinigung über den Austritt zu erteilen.
(3) Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift oder dem Eingang einer schriftlichen Erklärung wirksam.
 
§ 5
1 Der Austritt bewirkt im staatlichen Bereich die dauernde Befreiung der Austretenden von allen Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgesellschaft beruhen. 2 Das Ende der Kirchensteuerpflicht regelt das Hamburgische Kirchensteuergesetz.
 
§ 6
(1) Die Verordnung über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts vom 29. Januar 1942 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 222-t) wird aufgehoben.
(2) Für die Erklärungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben worden sind, gelten die bisherigen Bestimmungen.
 
§ 7
Dies Gesetz tritt am 1. April 1962 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 1962.
Der Senat