Kirchenaustritt in Bremen
Der Austritt muss persönlich beim Standesamt, bei einem Notar oder direkt bei der Kirche erklärt werden.
Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis (oder einen Reisepass mit letzter Meldebescheinigung). Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.
Der Austritt aus evangelischen oder katholischen Kirche kann wie folgt erklärt werden:
1. bei der evangelischen Kirche (kostenlos):
Bremische Evangelische Kirche, Franziuseck 2 -4 , 28199 Bremen
Termine können online gebucht werden: www.terminvergabe.kirche-bremen.de
2. bei der katholischen Kirche (kostenlos):
Infopunkt URBI, Hohe Straße 8/9, 28195 Bremen, Tel.: (0421) 3694300
Termine für Kirchenaustritte sind nach vorheriger Terminvereinbarung im Infopunkt URBI möglich. Die Vereinbarung der Termine kann telefonisch oder persönlich montags bis donnerstags zwischen 11:00 und 13:00 Uhr sowie freitags zwischen 8.30 und 11:30 Uhr erfolgen.
Der Austritt in Bremen Nord erfolgt auch bei den jeweiligen katholischen Pfarrämtern in Bremen-Nord.
3. beim Standesamt (Gebühr € 5,50)
Die Austrittserklärung kann beim Standesamt unter Vorlage des Personalausweises ausgefüllt werden. Ihre Unterschrift wird gegen eine Gebühr von € 5,50 vom Standesbeamten beglaubigt. Sie müssen die Erklärung an die zuständige Kirche weiterleiten, damit der Kirchenaustritt durch den Eingang bei der Kirche wirksam wird. Von dort erhalten Sie eine Austrittsbescheinigung.
Kirchensteuer Bremen
Höhe der Kirchensteuer Der Kirchensteuerhebesatz im Bundesland Bremen beträgt 9.0 %. Bemessungsgrundlage ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer. |
Änderung der Lohnsteuermerkmale Die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfolgt durch die Meldebehörde. Diese wird automatisch über den Kirchenaustritt informiert. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde („zum nächsten Ersten“). |
Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften im Bundesland Bremen Evangelische Kirche |
Alle Angaben ohne Gewähr - Bitte beachten Sie weitere Hinweise zur Kirchensteuer. |
Weitere Geldspartipps |
Statistik Bremen
Quellen: Statistische Jahrbücher Bremen, Deutsche Bischofskonferenz, Evangelische Kirche in Deutschland
Religionszugehörigkeit in Bremen
Mitglieder der Katholischen und Evangelischen Kirche mit Wohnsitz im Bundesland Bremen.
Jahr | Kath. Kirche | in % | Evang. Kirche | in % |
2001 | 79 003 | 12,0 | 304 958 | 46,2 |
2002 | 80 024 | 12,1 | 300 923 | 45,4 |
2003 | 80 261 | 12,1 | 294 457 | 44,4 |
2004 | 81 201 | 12,2 | 292 625 | 44,1 |
2005 | 81 950 | 12,4 | 290 434 | 43,8 |
2006 | 83 346 | 12,6 | 287 909 | 43,4 |
2007 | 83 537 | 12,6 | 282 181 | 42,6 |
2008 | 82 687 | 12,5 | 276 593 | 41,8 |
2009 | 82 055 | 12,4 | 272 375 | 41,2 |
2010 | 81 010 | 12,3 | 267 096 | 40,4 |
2011 | 80 993 | 12,2 | 262 465 | 39,7 |
2012 | 79 071 | 12,1 | 256 280 | 39,1 |
2013 | 79 256 | 12,1 | 252 824 | 38,5 |
2014 | 78 967 | 11,9 | 247 574 | 37,4 |
2015 | 77 171 | 11,5 | 242 098 | 36,1 |
2016 | 76 762 | 11,3 | 232 632 | 34,3 |
2017 | 75 871 | 11,1 | 228 354 | 33,5 |
2018 | 68 881 | 10,1 | 223 373 | 32,7 |
2019 | 67 286 | 9,9 | 214 569 | 31,5 |
2020 | 64 874 | 9,5 | 209 451 | 30,8 |
2021 | 62 925 | 9,3 | 201 391 | 29,8 |
2022 | 60 869 | 8,9 | 194 220 | 28,4 |
2023 | 59 168 | 8,6 |
Quellen: Kirchenamt der EKD, Deutsche Bischofskonferenz
Statistiken zur Bremischen Evangelischen Kirche und zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers - Statistiken zu den Bistümern Osnabrück und Hildesheim
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Kirchenaustrittsgesetz Bremen
Auszug aus dem Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
§ 10 Austritt aus der Kirche
(1) Jeder hat das Recht, aus der Kirche auszutreten. Der Austritt ist gegenüber der Kirche oder der von ihr zu bestimmenden kirchlichen Stelle zu erklären. Die Zugehörigkeit zu der Kirche braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(2) Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich oder amtlich beglaubigter Form einzureichen; sie darf keinen Zusatz enthalten, insbesondere nicht unter einer Bedingung, einer Zeitbestimmung, einem Vorbehalt oder einer Beschränkung ihrer Wirksamkeit abgegeben werden. Für die amtliche Beglaubigung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Die mündliche Erklärung wird mit der Unterzeichnung der Niederschrift, die schriftliche Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. Die Kirche hat den vollzogenen Austritt zu bescheinigen.