Kirchenaustritt in Bremen

Der Austritt muss persönlich beim Standesamt, bei einem Notar oder direkt bei der Kirche erklärt werden.

Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis (oder einen Reisepass mit letzter Meldebescheinigung). Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.

Der Austritt aus evangelischen oder katholischen Kirche kann wie folgt erklärt werden:

1. bei der evangelischen Kirche (kostenlos):

Bremische Evangelische Kirche, Franziuseck 2 -4 , 28199 Bremen
Termine können online gebucht werden: www.terminvergabe.kirche-bremen.de

2. bei der katholischen Kirche (kostenlos):

Infopunkt URBI, Hohe Straße 8/9, 28195 Bremen, Tel.: (0421) 3694300

Termine für Kirchenaustritte sind nach vorheriger Terminvereinbarung im Infopunkt URBI möglich. Die Vereinbarung der Termine kann telefonisch oder persönlich montags bis donnerstags zwischen 11:00 und 13:00 Uhr sowie freitags zwischen 8.30 und 11:30 Uhr erfolgen.

Der Austritt in Bremen Nord erfolgt auch bei den jeweiligen katholischen Pfarrämtern in Bremen-Nord.

3. beim Standesamt (Gebühr € 5,50)

Die Austrittserklärung kann beim Standesamt unter Vorlage des Personalausweises ausgefüllt werden. Ihre Unterschrift wird gegen eine Gebühr von € 5,50 vom Standesbeamten beglaubigt. Sie müssen die Erklärung an die zuständige Kirche weiterleiten, damit der Kirchenaustritt durch den Eingang bei der Kirche wirksam wird. Von dort erhalten Sie eine Austrittsbescheinigung.

 

Kirchensteuer Bremen

Höhe der Kirchensteuer

Der Kirchensteuerhebesatz im Bundesland Bremen beträgt 9.0 %. Bemessungsgrundlage ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer.

Zum Kirchensteuer-Rechner

Änderung der Lohnsteuermerkmale

Die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfolgt durch die Meldebehörde. Diese wird automatisch über den Kirchenaustritt informiert. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde („zum nächsten Ersten“).

Mehr Informationen

Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften im Bundesland Bremen

Evangelische Kirche
Römisch-Katholische Kirche

Alle Angaben ohne Gewähr - Bitte beachten Sie weitere Hinweise zur Kirchensteuer.

Weitere Geldspartipps

Statistik Bremen

Kirchenaustritte in Bremen

Quellen: Statistische Jahrbücher Bremen, Deutsche Bischofskonferenz, Evangelische Kirche in Deutschland

Religionszugehörigkeit in Bremen
Mitglieder der Katholischen und Evangelischen Kirche mit Wohnsitz im Bundesland Bremen.

Jahr
Kath. Kirche
in %
Evang. Kirche
in %
2001
79 003
12,0
304 958
46,2
2002
80 024
12,1
300 923
45,4
2003
80 261
12,1
294 457
44,4
2004
81 201
12,2
292 625
44,1
2005
81 950
12,4
290 434
43,8
2006
83 346
12,6
287 909
43,4
2007
83 537
12,6
282 181
42,6
2008
82 687
12,5
276 593
41,8
2009
82 055
12,4
272 375
41,2
2010
81 010
12,3
267 096
40,4
201180 99312,2262 46539,7
201279 07112,1256 28039,1
201379 25612,1252 82438,5
201478 96711,9247 57437,4
201577 17111,5242 09836,1
201676 76211,3232 63234,3
201775 87111,1228 35433,5
201868 88110,1223 37332,7
201967 2869,9214 56931,5
202064 8749,5209 45130,8
202162 9259,3201 39129,8
202260 8698,9194 22028,4
202359 1688,6  

Quellen: Kirchenamt der EKD, Deutsche Bischofskonferenz

Statistiken zur Bremischen Evangelischen Kirche und zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers - Statistiken zu den Bistümern Osnabrück und Hildesheim

Weitere Statistiken

Termine und Veranstaltungen Bremen

Derzeit keine Veranstaltung. Termin vorschlagen

Kirchenaustrittsgesetz Bremen

Auszug aus dem Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz - KiStG -)

§ 10 Austritt aus der Kirche

(1) Jeder hat das Recht, aus der Kirche auszutreten. Der Austritt ist gegenüber der Kirche oder der von ihr zu bestimmenden kirchlichen Stelle zu erklären. Die Zugehörigkeit zu der Kirche braucht nicht nachgewiesen zu werden.

(2) Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich oder amtlich beglaubigter Form einzureichen; sie darf keinen Zusatz enthalten, insbesondere nicht unter einer Bedingung, einer Zeitbestimmung, einem Vorbehalt oder einer Beschränkung ihrer Wirksamkeit abgegeben werden. Für die amtliche Beglaubigung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Die mündliche Erklärung wird mit der Unterzeichnung der Niederschrift, die schriftliche Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. Die Kirche hat den vollzogenen Austritt zu bescheinigen.