Kirchenaustritt in Mecklenburg-Vorpommern

Der Austritt muss persönlich beim Standesamt oder bei einem Notar erklärt werden.

Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass mit letzter Meldebescheinigung. Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.

Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 12 €

 

Kirchensteuer Mecklenburg-Vorpommern

Höhe der Kirchensteuer

Der Kirchensteuerhebesatz im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern beträgt 9.0 %. Bemessungsgrundlage ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer.

Zum Kirchensteuer-Rechner

Änderung der Lohnsteuermerkmale

Die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfolgt durch die Meldebehörde. Diese wird automatisch über den Kirchenaustritt informiert. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde („zum nächsten Ersten“).

Mehr Informationen

Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern

Evangelische Kirche
Römisch-Katholische Kirche

Alle Angaben ohne Gewähr - Bitte beachten Sie weitere Hinweise zur Kirchensteuer.

Weitere Geldspartipps

Statistik Mecklenburg-Vorpommern

Religionszugehörigkeit in Mecklenburg-Vorpommern
Mitglieder der Katholischen und Evangelischen Kirche mit Wohnsitz im Land Mecklenburg-Vorpommern

Jahr
Kath. Kirche
in %
Evang. Kirche
in %
2001
70 355
4,0
346 036
19,7
2002
63 032
3,6
336 936
19,3
2003
60 240
3,5
327 767
18,9
2004
58 212
3,4
316 148
18,4
2005
55 921
3,3
311 034
18,2
2006
55 872
3,3
306 987
18,1
2007
55 734
3,3
301 087
17,9
2008
54 852
3,3
295 220
17,7
2009
53 912
3,3
288 741
17,5
201053 7233,3283 32117,3
201153 7153,3278 59917,0
201253 7953,4273 21317,1
201354 1553,4267 86016,8
201454 5283,4260 05816,3
201554 8373,4254 44415,8
201654 9813,4249 02415,5
201754 8173,4243 96115,1
201855 2193,4237 89014,8
201954 4633,4232 52114,5
202054 5663,4228 44114,2
202154 0093,4221 04013,7
202252 5243,2213 61713,1
202351 1763,1  

Quellen: Kirchenamt der EKD, Deutsche Bischofskonferenz

Statistiken zur Nordkirche, zum Erzbistum Berlin, zum Erzbistum Hamburg

Weitere Statistiken

Termine und Veranstaltungen Mecklenburg-Vorpommern

Derzeit keine Veranstaltung. Termin vorschlagen

Kirchenaustrittsgesetz Mecklenburg-Vorpommern

Auszug aus dem Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuer im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Vom 30. Oktober 2014

§ 5
Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Kirchensteuerpflicht in der jeweiligen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft oder die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Mecklenburg-Vorpommern folgt. Sie beginnt nicht vor Beendigung einer vorangegangenen Kirchensteuerpflicht.

 
(2) Die Kirchensteuerpflicht endet bei
  1. Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
  2. Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben wird,
  3. Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist,
  4. Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.

§ 6
Kirchenaustritt; Kirchenübertritt

(1) Den Austritt aus einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, der oder dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so ist seine Einwilligung erforderlich. Eine Austrittserklärung durch eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Standesamt zu erklären, in dessen Bezirk die Erklärenden oder deren gesetzliche Vertreter ihren Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(3) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Erklärenden oder deren gesetzliche Vertreter zu unterschreiben haben. Die schriftliche Austrittserklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Religionsgesellschaft ist nicht erforderlich.

(4) Die mündliche Erklärung wird mit der Abgabe, die schriftliche mit dem Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam. Das Standesamt hat den Ausgetretenen unverzüglich eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung muss das Datum des Austritts und die zu unterrichtenden Stellen gemäß Absatz 5 enthalten.

(5) Das Standesamt unterrichtet innerhalb einer Woche schriftlich

  1. die betroffene Kirche oder Religionsgesellschaft,
  2. die zuständige Meldebehörde,
  3. das für die Ausgetretenen zuständige Finanzamt und
  4. das Standesamt, das das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt oder die hierfür zuständige Stelle

von der Austrittserklärung. Die Mitteilungen nach Nummer 1 bis 4 können auch auf automatisiert verarbeiteten Datenträgern, über das einheitliche Verwaltungsnetz des Landes (Corporate Network LAVINE) oder durch elektronische Datenübermittlung über das Internet in gesicherten und verschlüsselten Verfahren erfolgen. Die Datenübermittlung nach Nummer 1 ist nur zulässig, wenn über die Identität der empfangenden Stelle kein Zweifel besteht und eine ausreichende Dokumentation des Übermittlungszweckes erfolgt. Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über das Verfahren der elektronischen Datenübermittlung zu treffen.

(6) Wer aus einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft in eine andere übertreten will, kann bei der aufnehmenden Körperschaft den Übertritt erklären, sofern die beteiligten Körperschaften den Übertritt durch Vereinbarung zugelassen haben. Der Absatz 1 gilt entsprechend. Die Übertrittserklärung ist mündlich abzugeben und darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Erklärenden oder deren gesetzliche Vertreter zu unterschreiben haben. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Religionsgesellschaft ist nicht erforderlich.

(7) Die Vereinbarung nach Absatz 6 ist der Landesregierung anzuzeigen und wird zu dem von ihr bezeichneten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, wirksam.

(8) Die in der Vereinbarung bestimmte Stelle der aufnehmenden Körperschaft hat dem nach Absatz 2 zuständigen Standesamt eine beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung zu übersenden. Der Übertritt wird mit dem Zugang der Mitteilung beim zuständigen Standesamt wirksam. Der Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie der Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.

 

Auszug aus der Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Innenministeriums
(Kostenverordnung Innenministerium - KostVO IM M-V)

13.3 Entgegennahme und Bearbeitung einer Erklärung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft oder den Übertritt in eine andere Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts in Mecklenburg-Vorpommern

13.3.1

Austritts-/Übertrittserklärung

10

13.3.2

Austritt/Übertritt von Ehegatten/Lebenspartnern

 

 

a) 1. Erklärender

10

 

b) 2. Erklärender

5

 

c) Kind/er unter 14 Jahren

keine

13.3.3

Kind/er über 14 Jahren

 

 

a) nicht kirchensteuerpflichtig

keine

 

b) kirchensteuerpflichtig

10

13.3.4

Für jede weitere Bescheinigung über den erfolgten Kirchenaustritt/-übertritt

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