Kirchenaustritt in Mecklenburg-Vorpommern
Der Austritt muss persönlich beim Standesamt oder bei einem Notar erklärt werden.
Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass mit letzter Meldebescheinigung. Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 12 €
Kirchensteuer Mecklenburg-Vorpommern
Höhe der Kirchensteuer Der Kirchensteuerhebesatz im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern beträgt 9.0 %. Bemessungsgrundlage ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer. |
Änderung der Lohnsteuermerkmale Die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfolgt durch die Meldebehörde. Diese wird automatisch über den Kirchenaustritt informiert. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde („zum nächsten Ersten“). |
Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern Evangelische Kirche |
Alle Angaben ohne Gewähr - Bitte beachten Sie weitere Hinweise zur Kirchensteuer. |
Weitere Geldspartipps |
Statistik Mecklenburg-Vorpommern
Religionszugehörigkeit in Mecklenburg-Vorpommern
Mitglieder der Katholischen und Evangelischen Kirche mit Wohnsitz im Land Mecklenburg-Vorpommern
Jahr | Kath. Kirche | in % | Evang. Kirche | in % |
2001 | 70 355 | 4,0 | 346 036 | 19,7 |
2002 | 63 032 | 3,6 | 336 936 | 19,3 |
2003 | 60 240 | 3,5 | 327 767 | 18,9 |
2004 | 58 212 | 3,4 | 316 148 | 18,4 |
2005 | 55 921 | 3,3 | 311 034 | 18,2 |
2006 | 55 872 | 3,3 | 306 987 | 18,1 |
2007 | 55 734 | 3,3 | 301 087 | 17,9 |
2008 | 54 852 | 3,3 | 295 220 | 17,7 |
2009 | 53 912 | 3,3 | 288 741 | 17,5 |
2010 | 53 723 | 3,3 | 283 321 | 17,3 |
2011 | 53 715 | 3,3 | 278 599 | 17,0 |
2012 | 53 795 | 3,4 | 273 213 | 17,1 |
2013 | 54 155 | 3,4 | 267 860 | 16,8 |
2014 | 54 528 | 3,4 | 260 058 | 16,3 |
2015 | 54 837 | 3,4 | 254 444 | 15,8 |
2016 | 54 981 | 3,4 | 249 024 | 15,5 |
2017 | 54 817 | 3,4 | 243 961 | 15,1 |
2018 | 55 219 | 3,4 | 237 890 | 14,8 |
2019 | 54 463 | 3,4 | 232 521 | 14,5 |
2020 | 54 566 | 3,4 | 228 441 | 14,2 |
2021 | 54 009 | 3,4 | 221 040 | 13,7 |
2022 | 52 524 | 3,2 | 213 617 | 13,1 |
2023 | 51 176 | 3,1 |
Quellen: Kirchenamt der EKD, Deutsche Bischofskonferenz
Statistiken zur Nordkirche, zum Erzbistum Berlin, zum Erzbistum Hamburg
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Kirchenaustrittsgesetz Mecklenburg-Vorpommern
Auszug aus dem Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuer im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Vom 30. Oktober 2014
§ 5
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Kirchensteuerpflicht in der jeweiligen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft oder die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in Mecklenburg-Vorpommern folgt. Sie beginnt nicht vor Beendigung einer vorangegangenen Kirchensteuerpflicht.
- Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
- Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben wird,
- Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist,
- Übertritt zu einer anderen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.
§ 6
Kirchenaustritt; Kirchenübertritt
(1) Den Austritt aus einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, der oder dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so ist seine Einwilligung erforderlich. Eine Austrittserklärung durch eine bevollmächtigte Vertreterin oder einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Standesamt zu erklären, in dessen Bezirk die Erklärenden oder deren gesetzliche Vertreter ihren Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
(3) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Erklärenden oder deren gesetzliche Vertreter zu unterschreiben haben. Die schriftliche Austrittserklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Religionsgesellschaft ist nicht erforderlich.
(4) Die mündliche Erklärung wird mit der Abgabe, die schriftliche mit dem Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam. Das Standesamt hat den Ausgetretenen unverzüglich eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung muss das Datum des Austritts und die zu unterrichtenden Stellen gemäß Absatz 5 enthalten.
(5) Das Standesamt unterrichtet innerhalb einer Woche schriftlich
- die betroffene Kirche oder Religionsgesellschaft,
- die zuständige Meldebehörde,
- das für die Ausgetretenen zuständige Finanzamt und
- das Standesamt, das das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt oder die hierfür zuständige Stelle
von der Austrittserklärung. Die Mitteilungen nach Nummer 1 bis 4 können auch auf automatisiert verarbeiteten Datenträgern, über das einheitliche Verwaltungsnetz des Landes (Corporate Network LAVINE) oder durch elektronische Datenübermittlung über das Internet in gesicherten und verschlüsselten Verfahren erfolgen. Die Datenübermittlung nach Nummer 1 ist nur zulässig, wenn über die Identität der empfangenden Stelle kein Zweifel besteht und eine ausreichende Dokumentation des Übermittlungszweckes erfolgt. Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über das Verfahren der elektronischen Datenübermittlung zu treffen.
(6) Wer aus einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft in eine andere übertreten will, kann bei der aufnehmenden Körperschaft den Übertritt erklären, sofern die beteiligten Körperschaften den Übertritt durch Vereinbarung zugelassen haben. Der Absatz 1 gilt entsprechend. Die Übertrittserklärung ist mündlich abzugeben und darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Erklärenden oder deren gesetzliche Vertreter zu unterschreiben haben. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Religionsgesellschaft ist nicht erforderlich.
(7) Die Vereinbarung nach Absatz 6 ist der Landesregierung anzuzeigen und wird zu dem von ihr bezeichneten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern, wirksam.
(8) Die in der Vereinbarung bestimmte Stelle der aufnehmenden Körperschaft hat dem nach Absatz 2 zuständigen Standesamt eine beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung zu übersenden. Der Übertritt wird mit dem Zugang der Mitteilung beim zuständigen Standesamt wirksam. Der Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie der Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.
Auszug aus der Verordnung über Kosten im Geschäftsbereich des Innenministeriums
(Kostenverordnung Innenministerium - KostVO IM M-V)
13.3 Entgegennahme und Bearbeitung einer Erklärung über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft oder den Übertritt in eine andere Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts in Mecklenburg-Vorpommern
13.3.1 |
Austritts-/Übertrittserklärung |
10 |
13.3.2 |
Austritt/Übertritt von Ehegatten/Lebenspartnern |
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|
a) 1. Erklärender |
10 |
|
b) 2. Erklärender |
5 |
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c) Kind/er unter 14 Jahren |
keine |
13.3.3 |
Kind/er über 14 Jahren |
|
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a) nicht kirchensteuerpflichtig |
keine |
|
b) kirchensteuerpflichtig |
10 |
13.3.4 |
Für jede weitere Bescheinigung über den erfolgten Kirchenaustritt/-übertritt |
20 |