Kirchenaustritt in Hessen

Der Austritt muss persönlich bei der Stadt- bzw, Gemeindeverwaltung oder bei einem Notar erklärt werden. Seit 2017 sind dafür nicht mehr die Amtsgerichte, sondern in der Regel die Bürger- oder Standesämter zuständig.

Sie benötigen für die Austrittserklärung

  • einen gültigen Personalausweis oder
  • einen Reisepass mit einer Meldebestätigung

Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30 €.

 

Städte und Gemeinden in Hessen (Auswahl)

 

Kirchensteuer Hessen

Höhe der Kirchensteuer

Der Kirchensteuerhebesatz im Bundesland Hessen beträgt 9.0 %. Bemessungsgrundlage ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer.

Zum Kirchensteuer-Rechner

Änderung der Lohnsteuermerkmale

Die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfolgt durch die Meldebehörde. Diese wird automatisch über den Kirchenaustritt informiert. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde („zum nächsten Ersten“).

Mehr Informationen

Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften im Bundesland Hessen

Evangelische Kirche
Römisch-Katholische Kirche
Alt-Katholische Kirche
Jüdischen Gemeinden
Freireligiöse Gemeinde Offenbach
Freireligiöse Gemeinde Mainz

Alle Angaben ohne Gewähr - Bitte beachten Sie weitere Hinweise zur Kirchensteuer.

Weitere Geldspartipps

Statistik Hessen

Religionszugehörigkeit in Hessen
Mitglieder der Katholischen und Evangelischen Kirche mit Wohnsitz im Bundesland Hessen

Jahr
Kath. Kirche
in %
Evang. Kirche
in %
2001
1 600 503
26,3
2 587 856
42,6
2002
1 588 046
26,1
2 565 640
42,1
2003
1 575 685
25,9
2 535 470
41,6
2004
1 563 117
25,6
2 521 157
41,3
2005
1 556 320
25,5
2 521 261
41,4
2006
1 544 817
25,4
2 476 738
40,8
2007
1 533 242
25,2
2 449 269
40,3
2008
1 514 521
25,0
2 415 787
39,8
2009
1 499 387
24,7
2 393 045
39,5
2010
1 484 538
24,5
2 368 920
39,0
20111 478 26724,32 337 42338,4
20121 471 88224,52 311 84038,4
20131 462 64724,22 277 17037,7
20141 452 06123,82 236 38136,7
20151 446 06323,42 200 04635,6
20161 439 40323,22 160 44334,8
20171 423 19422,82 121 35234,0
20181 394 20622,32 090 96633,4
20191 362 76721,72 042 00232,5
20201 333 52121,21 985 95431,6
20211 293 41320,51 931 49830,7
20221 244 10619,51 874 43529,3
20231 202 38018,7  

Quellen: Kirchenamt der EKD, Deutsche Bischofskonferenz

Statistiken zur Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (EKHN) - zur Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck (EKKW) - zum Bistum Fulda - zum Bistum Limburg

Weitere Statistiken

Termine und Veranstaltungen Hessen

Derzeit keine Veranstaltung. Termin vorschlagen

Kirchenaustrittsgesetz Hessen

Hessisches Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (KRWAG)

Vom 13. Oktober 2009 (GVBl. I S. 394)

zuletzt geändert am 24. Januar 2017 (GVBl. S. 12)

§ 1

Der Austritt aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wird mit Wirkung für den staatlichen Bereich vor der Gemeinde erklärt, in deren Gebiet die austretende Person ihren Hauptwohnsitz oder beim Fehlen eines Hauptwohnsitzes den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 2

( 1 ) Der Austritt kann von der austretenden Person erklärt werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.

( 2 ) Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für nicht volljährige Geschäftsunfähige kann die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, der oder dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. 2 Ein Vormund oder eine Pflegerin oder ein Pfleger bedarf dazu der Genehmigung des Familiengerichts. 3 Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann der Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.

( 3 ) Eine Betreuerin oder ein Betreuer, der oder dem die Personensorge zusteht, kann für eine geschäftsunfähige Betreute oder einen geschäftsunfähigen Betreuten eine Erklärung nach § 1 abgeben, wenn der Austritt dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Betreuten oder des Betreuten entspricht. 2 Die Erklärung bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

( 4 ) Eine Erklärung kraft Vollmacht ist nicht zulässig.

§ 3

( 1 ) Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden.

( 2 ) Die mündliche Erklärung muss zur Niederschrift der zuständigen Gemeinde abgegeben werden. 2 Die schriftliche Erklärung muss als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden.

( 3 ) In der Austrittserklärung sind der Familienname, die Vornamen, der Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Wohnung und Familienstand anzugeben.

( 4 ) Die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der die er klärende Person austreten will, muss eindeutig bezeichnet sein. 2 Der Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht erforderlich. 3 Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.

§ 4

( 1 ) 1 Der Austritt wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung bei der Gemeinde eingegangen ist. 2 Damit entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen.

( 2 ) § 5 Abs. 3 Nr. 3 des Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Januar 2017 (GVBl. S. 12), bleibt unberührt.

( 3 ) Rechtspflichten, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen, insbesondere Lasten, für die kraft besonderen Rechtstitels bestimmte Grundstücke haften, bleiben durch die Austrittserklärung unberührt.

§ 5

( 1 ) Die Gemeinde hat der austretenden Person unverzüglich eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. 2Darin ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

( 2 ) Die Gemeinde übersendet unverzüglich jeweils eine beglaubigte Abschrift der Austrittserklärung an die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts und an das Finanzamt, das nach § 19 der Abgabenordnung für die Steuern vom Einkommen der ausgetretenen Person örtlich zuständig ist. Die Übersendung durch elektronischen Datenaustausch ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

§ 6

Für das Verfahren erhebt die zuständige Gemeinde eine Verwaltungsgebühr von 30 Euro.

§ 7

Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden den Gemeinden als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung nach § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung übertragen. 2 Oberste Aufsichtsbehörde ist das für die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Staat und Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften zuständige Ministerium.

§ 8

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.