Kirchenaustritt in Thüringen
Der Austritt aus der Kirche muss persönlich beim Standesamt des Wohnortes oder bei einem Notar erklärt werden.
Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass mit letzter Meldebescheinigung. Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30 €.
Die 15 größten Städte:
Altenburg | Gotha | Rudolstadt |
Arnstadt | Ilmenau | Saalfeld |
Eisenach | Jena | Sonneberg |
Erfurt | Mühlhausen | Suhl |
Gera | Nordhausen | Weimar |
Kirchensteuer Thüringen
Höhe der Kirchensteuer Der Kirchensteuerhebesatz im Bundesland Thüringen beträgt 9.0 %. Bemessungsgrundlage ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer. |
Änderung der Lohnsteuermerkmale Die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfolgt durch die Meldebehörde. Diese wird automatisch über den Kirchenaustritt informiert. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde („zum nächsten Ersten“). |
Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften im Bundesland Thüringen Evangelische Kirche |
Alle Angaben ohne Gewähr - Bitte beachten Sie weitere Hinweise zur Kirchensteuer. |
Weitere Geldspartipps |
Statistik Thüringen
Religionszugehörigkeit in Thüringen
Mitglieder der Katholischen und Evangelischen Kirche mit Wohnsitz im Bundesland Thüringen
Jahr | Bevölkerung | Kath. Kirche | in % | Evang. Kirche | in % |
2001 | 2 411 387 | 203 640 | 8,4 | 660 012 | 27,4 |
2002 | 2 392 040 | 199 611 | 8,3 | 640 773 | 26,8 |
2003 | 2 373 157 | 193 576 | 8,2 | 629 350 | 26,5 |
2004 | 2 355 280 | 191 218 | 8,1 | 615 778 | 26,1 |
2005 | 2 334 575 | 188 239 | 8,1 | 602 844 | 25,8 |
2006 | 2 311 140 | 183 308 | 7,9 | 587 623 | 25,4 |
2007 | 2 289 219 | 181 687 | 7,9 | 573 728 | 25,1 |
2008 | 2 267 763 | 176 778 | 7,8 | 555 569 | 24,5 |
2009 | 2 249 882 | 175 502 | 7,8 | 542 839 | 24,1 |
2010 | 2 235 025 | 173 519 | 7,8 | 532 662 | 23,8 |
2011 | 2 221 222 | 172 311 | 7,8 | 523 363 | 23,6 |
2012 | 2 170 460 | 171 405 | 7,9 | 514 142 | 23,7 |
2013 | 2 160 840 | 170 463 | 7,9 | 507 699 | 23,5 |
2014 | 2 156 759 | 169 083 | 7,8 | 493 426 | 22,9 |
2015 | 2 170 714 | 168 612 | 7,8 | 481 258 | 22,2 |
2016 | 2 158 128 | 167 394 | 7,8 | 472 126 | 21,9 |
2017 | 2 151 205 | 165 743 | 7,7 | 459 360 | 21,4 |
2018 | 2 143 145 | 163 582 | 7,6 | 445 503 | 20,8 |
2019 | 2 133 378 | 161 443 | 7,6 | 436 502 | 20,5 |
2020 | 2 120 237 | 159 660 | 7,5 | 424 566 | 20,0 |
2021 | 2 108 863 | 157 243 | 7,5 | 410 863 | 19,5 |
2022 | 2 126 846 | 153 825 | 7,2 | 397 007 | 18,7 |
Quelle: Kirchenamt der EKD, Deutsche Bischofskonferenz
Statistiken zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und zum Bistum Erfurt
Links Thüringen
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Bistum Erfurt |
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Kirchenaustrittsgesetz Thüringen
Thüringer Verordnung zur Regelung des Verfahrens beim Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft (ThürReWeAusDVO)
Vom 5. Februar 2009
Aufgrund des § 14 Nr. 1 und 2 des Thüringer Kirchensteuergesetzes vom 3. Februar 2000 (GVBl. S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 585), verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und dem Innenministerium:
§ 1
Austrittserklärung
Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie ist bedingungs- und befristungsfeindlich und darf keine Zusätze enthalten. Die Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft muss in der Erklärung eindeutig bezeichnet sein. Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist nicht erforderlich. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende zu unterschreiben hat. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein.
§ 2
Zeitpunkt des Wirksamwerdens
Die Austrittserklärung wird mit dem Tag wirksam, an dem bei dem zuständigen Standesamt die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung eingegangen ist.
§ 3
Bescheinigung über den Austritt
Dem Erklärenden ist über den Austritt eine Bescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Erklärung wirksam geworden ist. Eine Kopie der Bescheinigung ist durch das zuständige Standesamt zwei Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
§ 4
Unterrichtung anderer Stellen
(1) Das Standesamt hat die betroffene Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die zuständige Meldebehörde, das für den Erklärenden zuständige Finanzamt und das das Geburtsregister führende Standesamt über die Abgabe der Erklärung zu benachrichtigen. Das das Eheregister führende Standesamt oder die zuständige Lebenspartnerschaftsbehörde sind zu benachrichtigen, wenn auf Wunsch des Erklärenden eine Folgebeurkundung ausgelöst werden soll. Die Benachrichtigungen erfolgen schriftlich innerhalb einer Woche nach dem Wirksamwerden der Austrittserklärung nach § 2.
(2) Die Benachrichtigungen können durch Versenden elektronischer Mitteilungen erfolgen, wenn die empfangenden Stellen über die entsprechenden technischen Einrichtungen verfügen, einen Zugang eröffnet und der elektronischen Übermittlung zugestimmt haben. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden.
§ 5
Verwaltungskosten
Für die Erteilung der Bescheinigung über den Austritt und die Unterrichtung der anderen Stellen und Behörden erhebt das zuständige Standesamt eine Verwaltungsgebühr von 30 Euro.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkraftreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten
1. die Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 -357-)
und
2. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten> Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 -358-)
außer Kraft.
Erfurt, den 5. Februar 2009
Die Finanzministerin
Birgit Diezel