Kirchenaustritt in Thüringen

Der Austritt aus der Kirche muss persönlich beim Standesamt des Wohnortes oder bei einem Notar erklärt werden.

Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass mit letzter Meldebescheinigung. Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.

Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30 €.

Die 15 größten Städte:

AltenburgGothaRudolstadt
ArnstadtIlmenauSaalfeld
EisenachJenaSonneberg
ErfurtMühlhausenSuhl
GeraNordhausenWeimar

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Kirchensteuer Thüringen

Höhe der Kirchensteuer

Der Kirchensteuerhebesatz im Bundesland Thüringen beträgt 9.0 %. Bemessungsgrundlage ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer.

Zum Kirchensteuer-Rechner

Änderung der Lohnsteuermerkmale

Die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfolgt durch die Meldebehörde. Diese wird automatisch über den Kirchenaustritt informiert. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde („zum nächsten Ersten“).

Mehr Informationen

Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften im Bundesland Thüringen

Evangelische Kirche
Römisch-Katholische Kirche

Alle Angaben ohne Gewähr - Bitte beachten Sie weitere Hinweise zur Kirchensteuer.

Weitere Geldspartipps

Statistik Thüringen

Religionszugehörigkeit in Thüringen
Mitglieder der Katholischen und Evangelischen Kirche mit Wohnsitz im Bundesland Thüringen

Jahr
Bevölkerung
Kath. Kirche
in %
Evang. Kirche
in %
2001
2 411 387
203 640
8,4
660 012
27,4
2002
2 392 040
199 611
8,3
640 773
26,8
2003
2 373 157
193 576
8,2
629 350
26,5
2004
2 355 280
191 218
8,1
615 778
26,1
2005
2 334 575
188 239
8,1
602 844
25,8
2006
2 311 140
183 308
7,9
587 623
25,4
2007
2 289 219
181 687
7,9
573 728
25,1
2008
2 267 763
176 778
7,8
555 569
24,5
2009
2 249 882
175 502
7,8
542 839
24,1
2010
2 235 025
173 519
7,8
532 662
23,8
20112 221 222172 3117,8523 36323,6
20122 170 460171 4057,9514 14223,7
20132 160 840170 4637,9507 69923,5
20142 156 759169 0837,8493 42622,9
20152 170 714168 6127,8481 25822,2
20162 158 128167 3947,8472 12621,9
20172 151 205165 7437,7459 36021,4
20182 143 145163 5827,6445 50320,8
20192 133 378161 4437,6436 50220,5
20202 120 237159 6607,5424 56620,0
20212 108 863157 2437,5410 86319,5
20222 126 846153 8257,2397 00718,7

Quelle: Kirchenamt der EKD, Deutsche Bischofskonferenz

Statistiken zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland und zum Bistum Erfurt

Weitere Statistiken

Termine und Veranstaltungen Thüringen

Derzeit keine Veranstaltung. Termin vorschlagen

Kirchenaustrittsgesetz Thüringen

Thüringer Verordnung zur Regelung des Verfahrens beim Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft (ThürReWeAusDVO)

Vom 5. Februar 2009

Aufgrund des § 14 Nr. 1 und 2 des Thüringer Kirchensteuergesetzes vom 3. Februar 2000 (GVBl. S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 585), verordnet das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und dem Innenministerium:

§ 1
Austrittserklärung

Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie ist bedingungs- und befristungsfeindlich und darf keine Zusätze enthalten. Die Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft muss in der Erklärung eindeutig bezeichnet sein. Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist nicht erforderlich. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende zu unterschreiben hat. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein.

§ 2
Zeitpunkt des Wirksamwerdens

Die Austrittserklärung wird mit dem Tag wirksam, an dem bei dem zuständigen Standesamt die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung eingegangen ist.

§ 3
Bescheinigung über den Austritt

Dem Erklärenden ist über den Austritt eine Bescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Erklärung wirksam geworden ist. Eine Kopie der Bescheinigung ist durch das zuständige Standesamt zwei Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

§ 4
Unterrichtung anderer Stellen

(1) Das Standesamt hat die betroffene Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die zuständige Meldebehörde, das für den Erklärenden zuständige Finanzamt und das das Geburtsregister führende Standesamt über die Abgabe der Erklärung zu benachrichtigen. Das das Eheregister führende Standesamt oder die zuständige Lebenspartnerschaftsbehörde sind zu benachrichtigen, wenn auf Wunsch des Erklärenden eine Folgebeurkundung ausgelöst werden soll. Die Benachrichtigungen erfolgen schriftlich innerhalb einer Woche nach dem Wirksamwerden der Austrittserklärung nach § 2.

(2) Die Benachrichtigungen können durch Versenden elektronischer Mitteilungen erfolgen, wenn die empfangenden Stellen über die entsprechenden technischen Einrichtungen verfügen, einen Zugang eröffnet und der elektronischen Übermittlung zugestimmt haben. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden.

§ 5
Verwaltungskosten

Für die Erteilung der Bescheinigung über den Austritt und die Unterrichtung der anderen Stellen und Behörden erhebt das zuständige Standesamt eine Verwaltungsgebühr von 30 Euro.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkraftreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten

1. die Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 -357-)

und

2. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten> Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 -358-)

außer Kraft.

Erfurt, den 5. Februar 2009
Die Finanzministerin
Birgit Diezel