Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Eine besondere Form der Kirchensteuer ist das auch „Heidensteuer“ genannte Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen und Lebenspartnerschaften. Damit werden indirekt auch Nicht-Kirchenmitglieder zur Finanzierung der Kirchen herangezogen, wenn der Partner noch Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist. Betroffen sind das Ehegattensplitting in Anspruch nehmende Paare, bei denen der Partner, der Kirchenmitglied ist, kein Einkommen hat oder weniger verdient als das Nicht-Kirchenmitglied. |
Das Finanzamt führt eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Partners und dem besonderen Kirchgeld durch. Erhoben wir der höhere Betrag. Zum Kirchensteuerrechner. |
Alle Bundesländer haben in ihren Kirchensteuergesetzen entsprechende Regelungen aufgenommen, allerdings machen nicht alle Kirchen und Religionsgemeinschaften davon Gebrauch. Während die evangelischen Landeskirchen fast ausnahmslos das besondere Kirchgeld erheben, verzichten einige katholische Bistümer auf die umstrittene „Heidensteuer“. |
Bundesländer
Baden-Württemberg In Baden-Württemberg erheben die Evangelische Landeskirche in Baden und die Evangelische Landeskirche in Württemberg das besondere Kirchgeld. |
Bayern In Bayern wird das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nicht mehr erhoben. |
Berlin und Brandenburg In Berlin und Brandenburg erheben neben der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz auch das Erzbistum Berlin und das Bistum der Alt-Katholiken das besondere Kirchgeld. |
Bremen In Bremen wird das besondere Kirchgeld von der Bremischen Evangelischen Kirche, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers, dem Bistum Hildesheim, dem Bistum Osnabrück und dem Bistum der Alt-Katholiken erhoben. |
Hamburg und Schleswig-Holstein In den Bundesländern Hamburg und Schleswig-Holstein erheben die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, das Erzbistum Hamburg und das Bistum der Alt-Katholiken das Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen. |
Hessen In Hessen wird das besondere Kirchgeld von der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, dem Bistum Fulda, dem Bistum Limburg, dem Bistum der Alt-Katholiken, den Freireligiösen Gemeinden Mainz und Offenbach sowie den jüdischen Gemeinden in Frankfurt, Bad Nauheim, Darmstadt, Fulda, Gießen, Kassel und Offenbach erhoben. |
Mecklenburg-Vorpommern In Mecklenburg-Vorpommern wird das Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, den Erzbistümern Berlin und Hamburg sowie vom Bistum der Alt-Katholiken erhoben. |
Niedersachsen Im Bundesland Niedersachsen erheben die Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers, die Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg, die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe, die Bistümer Hildesheim, Münster und Osnabrück sowie das Bistum der Alt-Katholiken das besondere Kirchgeld. Mitglieder des Humanistischen Verbandes Niedersachsen (HVD) sind vom Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen befreit. Mehr Informationen. |
Nordrhein-Westfalen In NRW wird das besondere Kirchgeld von der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und dem Bistum der Alt-Katholiken erhoben. |
Rheinland-Pfalz In Rheinland-Pfalz erheben die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, die Evangelische Kirche der Pfalz, die Bistümer Limburg, Mainz und Speyer sowie das Bistum der Alt-Katholiken und die Freireligiöse Gemeinde Mainz das Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen. |
Saarland Im Saarland wird das besondere Kirchengeld von der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche der Pfalz, den Bistümern Speyer und Trier sowie dem Bistum der Alt-Katholiken erhoben. |
Sachsen In Sachsen erheben die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens, die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland und die Bistümer Dresden-Meißen, Görlitz und Magdeburg sowie das Bistum der Alt-Katholiken das besondere Kirchgeld. |
Sachsen-Anhalt In Sachsen-Anhalt wird das besondere Kirchgeld von der Evangelischen Landeskirche Anhalts, der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, dem Bistum Magdeburg und dem Bistum der Alt-Katholiken erhoben. |
Thüringen In Thüringen erheben die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland, die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck, die Bistümer Erfurt und Dresden-Meißen sowie das Bistum der Alt-Katholiken das Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen. |
Alle Angaben ohne Gewähr
Kirchgeldtabelle
Stufe | Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen | Jährliches Kirchgeld |
01 | 30.000-37.499 | 96 |
02 | 37.500-49.999 | 156 |
03 | 50.000-62.499 | 276 |
04 | 62.500-74.999 | 396 |
05 | 75.000-87.499 | 540 |
06 | 87.500-99.999 | 696 |
07 | 100.000-124.999 | 840 |
08 | 125.000-149.999 | 1.200 |
09 | 150.000-174.999 | 1.560 |
10 | 175.000-199.999 | 1.860 |
11 | 200.000-249.999 | 2.220 |
12 | 250.000-299.999 | 2.940 |
13 | 300.000 und mehr | 3.600 |
Alle Angaben ohne Gewähr
Informationen zur Kirchensteuer | Kirchensteuerrechner
Rechtliche Situation
Unter Juristen ist die Rechtmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes umstritten. Strittig ist insbesondere die Erhebung von Kirchgeld in Fällen bei denen der kirchenangehörige Partner ein (wenn auch geringes) kirchensteuerpflichtiges Einkommen erzielt. Dies widerspricht einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1965, in dem festgestellt wurde, dass die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nur zulässig ist, wenn der kirchenangehörige Partner ansonsten kirchensteuerfrei bliebe.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite: Kirchgeld-Klage.info