Kirchenaustritt in Sachsen

Der Austritt aus der Kirche muss persönlich beim Standesamt des Wohnortes oder bei einem Notar erklärt werden.

Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass mit letzter Meldebescheinigung. Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.

Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 35 € (25 € Austrittsgebühr + 10 € optionale Austrittsbescheinigung).

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Kirchensteuer Sachsen

Höhe der Kirchensteuer

Der Kirchensteuerhebesatz im Bundesland Sachsen beträgt 9.0 %. Bemessungsgrundlage ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer.

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Änderung der Lohnsteuermerkmale

Die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfolgt durch die Meldebehörde. Diese wird automatisch über den Kirchenaustritt informiert. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde („zum nächsten Ersten“).

Mehr Informationen

Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften im Bundesland Sachsen

Evangelische Kirche
Römisch-Katholische Kirche

Alle Angaben ohne Gewähr - Bitte beachten Sie weitere Hinweise zur Kirchensteuer.

Weitere Geldspartipps

Statistik Sachsen

Kirchenaustritte in Sachsen

JahrEvangelische KircheKatholische Kirche
20015.801616
20025.108737
20035.688800
20045.367680
20054.253660
20063.919609
20074.372677
20085.408676
20094.809859
20104.7131.073
20114.8931.002
20124.493914
20135.1461.189
201412.0081.883
20158.0741.554
20166.3871.336
20176.5601.454
20186.8391.712
20198.1682.199
20206.9881.745
20219.0542.917
2022 3.862

Evangelische Kirche: Austritte aus der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens, der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (sächsischer Teil) und der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (sächsischer Teil). Katholische Kirche: Austritte aus den Bistümern Dresden-Meißen, Görlitz und Magdeburg (jeweils sächsischer Teil).

Quellen: Statistische Jahrbücher Sachsen, Deutsche Bischofskonferenz, Kirchenamt der EKD

Religionszugehörigkeit in Sachsen
Mitglieder der Katholischen und Evangelischen Kirche mit Wohnsitz im Bundesland Sachsen

Jahr
Bevölkerung
Kath. Kirche
in %
Evang. Kirche
in %
2001
4 384 192
192 476
4,4
1 007 189
23,0
2002
4 349 059
188 086
4,3
983 683
22,6
2003
4 321 437
158 087
3,7
936 572
21,7
2004
4 296 284
157 707
3,7
926 518
21,6
2005
4 273 754
155 265
3,6
914 547
21,4
2006
4 249 774
153 179
3,6
899 089
21,2
2007
4 220 200
152 930
3,6
882 133
20,9
2008
4 192 801
150 049
3,6
868 002
20,7
2009
4 168 732
148 249
3,6
854 597
20,5
20104 149 477147 4783,6840 40020,3
20114 137 051148 2533,6828 88020,0
20124 050 204149 0763,7818 29220,2
20134 046 385149 7303,7804 17319,9
20144 055 274149 8043,7786 79019,4
20154 084 851150 6363,7771 27018,9
20164 081 783151 9513,7757 42418,6
20174 081 308152 0113,7744 72818,2
20184 077 937152 3213,7730 82617,9
20194 071 971151 2073,7715 90317,6
20204 056 941150 3623,7698 18517,2
20214 043 002148 0953,7678 19216,8
20224 086 152144 8403,5659 75916,1

Quellen: Kirchenamt der EKD, Deutsche Bischofskonferenz

Statistiken zur Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens und zum Bistum Dresden-Meißen

Weitere Statistiken

Termine und Veranstaltungen Sachsen

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Kirchenaustrittsgesetz Sachsen

Auszug aus dem Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)

SächsGVBl. Jg. 2002 Bl.-Nr. 4 S. 82 Fsn-Nr.: 73-9
Fassung gültig ab: 01.01.2009

§ 3
Kirchenaustritt, Kirchenübertritt

(1) Der Kirchenaustritt erfolgt persönlich zur Niederschrift oder durch öffentlich beglaubigte schriftliche Erklärung nach § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem inländischen Standesbeamten des letzten Wohnsitzes oder des letzten gewöhnlichen Aufenthalts und wird durch eine von diesem erteilte Bescheinigung nachgewiesen.

(2) Für Kinder unter 14 Jahren gibt der Personensorgeberechtigte die Willenserklärung ab. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich. Volljährige, für die nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Betreuer bestellt ist, geben ihre Willenserklärung ohne Mitwirkung des Betreuers ab. Entsprechendes gilt für Minderjährige nach Vollendung des 14. Lebensjahrs, für die eine Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet ist.

(3) Die persönlichen Willenserklärungen dürfen keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.

(4) Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht abweichend von Absatz 1 eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Standesbeamten aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.

(5) Zur Niederschrift abgegebene Willenserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte Erklärungen und Mitteilungen nach Absatz 4 mit ihrem Zugang beim Standesbeamten wirksam.

 

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über das Kirchenaustritts- und -übertrittsverfahren
(VwV – Kirchenaus- und -übertritt)
Vom 4. September 1998

1 Kirchenaustritt

Jeder hat das Recht, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung aus einer Religionsgemeinschaft (Kirche, Religionsgesellschaft und Weltanschauungsgemeinschaft), die im Freistaat Sachsen nach dem Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (KiStG) vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 3), als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, auszutreten.

1.1 Austrittserklärung von Minderjährigen, Volljährigen und von Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, sowie von Geschäftsunfähigen

1.1.1 Die Austrittserklärung ist eine höchstpersönliche Willenserklärung.

1.1.2 Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Austrittserklärung selbst wirksam abgeben. Eine Mitwirkung der Eltern oder sonstiger Personensorgeberechtigter ist nicht erforderlich. Für Kinder unter 14 Jahren erklärt der Personensorgeberechtigte den Austritt (vergleiche §§ 2, 3 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921, RGBl. S. 939). Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich.

1.1.3 Für Volljährige, für die nach § 1896 BGB ein Betreuer bestellt ist, erklärt der Betreute ohne Zustimmung des Betreuers den Austritt.

1.1.4 Die Austrittserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§§ 104, 105 Abs. 1 BGB).

1.2 Form der Austrittserklärung

Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Standesbeamten persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 KiStG; § 129 BGB). Die öffentliche Beglaubigung setzt nach § 129 Abs. 1 BGB voraus, daß die Erklärung schriftlich abgefaßt und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt ist. Die Austrittserklärung darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.

1.3 Zeitpunkt der Wirksamkeit der Austrittserklärung

Zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte mit ihrem Eingang beim Standesbeamten wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet dagegen mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

1.4 Zuständigkeit des Standesbeamten

Zuständig für die zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärung und für die Entgegennahme der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk der Austrittswillige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten hat er die Wahl. Hat der Austrittswillige seit seinem Wegzug aus dem Freistaat Sachsen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so ist das Standesamt Dresden zuständig.

1.5 Austrittserklärung zur Niederschrift des Standesbeamten

1.5.1 Der Standesbeamte verschafft sich Gewißheit über die Person des Austrittswilligen und seine Erklärungsberechtigung. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

1.5.2 Über die Austrittserklärung ist eine Niederschrift nach Anlage 2 aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Austrittswilligen vorzulesen, von ihm zu genehmigen und zu unterschreiben. Der Standesbeamte beurkundet diese Feststellungen durch seine Unterschrift.

1.5.3 Aus der gleichen Religionsgemeinschaft können Ehegatten den Austritt gemeinsam, Eltern den Austritt zugleich für die unter ihrem Personensorgerecht stehenden Kinder unter 14 Jahren zur Niederschrift erklären. Im übrigen ist für jede Kirchenaustrittserklärung eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen.

1.5.4 Der Standesbeamte erteilt dem Ausgetretenen auf Antrag eine kostenpflichtige Bescheinigung über den Kirchenaustritt. Diese Bescheinigung ist mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel zu versehen. Als Bescheinigung kann eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift verwendet werden, die mit dem Zusatz „Mit dieser Erklärung ist der Kirchenaustritt öffentlich-rechtlich wirksam geworden.“ versehen ist.

1.6 Entgegennahme der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung

Geht beim Standesbeamten eine öffentlich beglaubigte Austrittserklärung ein, so vermerkt er auf der Erklärung deren Eingangstag. Der Standesbeamte prüft die Vollständigkeit der Angaben über die Person, die Erklärungsberechtigung, die Eindeutigkeit der Austrittserklärung und die Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Beglaubigung. Der Standesbeamte veranlaßt notwendig werdende Ergänzungen. Nummer 1.5.3 und 1.5.4 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Als Bescheinigung kann eine beglaubigte Abschrift der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung verwendet werden, die mit dem Zusatz „Mit dem Eingang der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung am … ist der Kirchenaustritt öffentlich-rechtlich wirksam geworden.“ versehen ist.

1.7 Mitteilungen

1.7.1 Der Standesbeamte teilt den Austritt mit:

a)
der für die Wohnung, gegebenenfalls für die Hauptwohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Ausgetretenen zuständigen Religionsgemeinschaft,

b)
der für die Wohnung, gegebenenfalls für die Hauptwohnung des Ausgetretenen zuständigen Meldebehörde und

c)
dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt oder, falls es noch nicht angelegt ist, dem Standesbeamten, der das Heiratsbuch führt.

1.7.2 Der Standesbeamte soll zur Vorbereitung der Mitteilung nach Nummer 1.7.1, Buchstabe c, bei der Aufnahme der Niederschrift oder der Entgegennahme der Austrittserklärung Ort und Tag der Eheschließung sowie Kennzeichen und Führungsort des Familienbuchs feststellen und hierüber einen Vermerk zu den Akten nehmen.

1.7.3 Ist im Familienbuch oder im Heiratsantrag des Ausgetretenen die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgesellschaft eingetragen, so vermerkt der Standesbeamte, der das Familienbuch oder das Heiratsbuch führt, den ihm mitgeteilten Austritt in Spalte 10 des Familienbuchs oder am Rande des Heiratseintrags (vergleiche § 64 Abs. 5, §§ 217, 240e der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden – DA – in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1995, BAnz. Nr. 33a, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Juni 1998, BAnz. Nr. 107a).

1.7.4 Die Mitteilungen sind mit der Unterschrift des Standesbeamten und dem Dienstsiegel zu versehen. Es können Abschriften der Niederschrift oder der mit einem Eingangsvermerk versehenen öffentlich-beglaubigten Austrittserklärung verwendet werden.

2 Übertritt
(...)

3 Aufbewahrungsfristen

Die Niederschriften über Austrittserklärungen, die öffentlich beglaubigten Austrittserklärungen und die Kirchenübertrittserklärungen sind dauernd aufzubewahren.


4 Auskunft

Auskünfte erteilt der Standesbeamte nur dem Ausgetretenen oder dem Übergetretenen sowie den Religionsgemeinschaften, denen der Ausgetretene oder Übergetretene angehört oder angehört hat.


5 Kosten

Für Amtshandlungen des Standesbeamten im Kirchenaustrittsverfahren erheben die Gemeinden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Nummer 60 der Anlage 1 zur Zweiten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Schreibauslagen (2. SächsKVZ) vom 4. März 1997 (SächsGVBl. S. 133):

a)
für die Aufnahme einer Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung nach Nummer 1.5.2 (Nummer 60 des 2. SächsKVZ, Tarifstelle 1.: 20 DM bis 40 DM je Person). Erklären mehrere Personen ihren Kirchenaustritt gemeinsam (Nummer 1.5.3 Satz 1), ist die Verwaltungsgebühr nur einmal zu erheben (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SächsVwKG);

b)
für eine Bestätigung der Austrittserklärung durch Ausfertigung der Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung, Bescheinigung nach Nummer 1.5.4 (Nummer 60 des 2. SächsKVZ, Tarifstelle 2.1: 10 DM je Person);

c)
für eine Bestätigung der Austrittserklärung bei einer schriftlichen Erklärung über den Austritt durch eine Bescheinigung nach Nummer 1.6 Satz 4 (Nummer 60 des 2. SächsKVZ, Tarifstelle 2.2: 10 DM bis 20 DM je Person);

d)
die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wirkung eines Kirchenübertritts (Nummer 2.1.1 Satz 3) ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes für den Freistaat Sachsen entsprechend der Nummer 60 des 2. SächsKVZ, Tarifstelle Ziffer 2.1, gebührenpflichtig: 10 DM je Person.
6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Kirchenaustrittsverfahren vom 22. Januar 1993 (SächsABl. S. 198) außer Kraft.


Dresden, den 4. September 1998

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

 

Auszug aus dem Neunten Sächsischen Kostenverzeichnis

Lfd. Nr. Tarif- 
 stelle
Gegenstand Gebühren 
 EUR
60   Kirchenaustritt  
    Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz – SächsKiStG  
  1. Aufnahme einer Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung nach § 3 Abs. 1 SächsKiStG 18 
 je Person
  2. Bescheinigung über den Kirchenaustritt nach § 3 Abs. 1 SächsKiStG  
  2.1 durch eine Ausfertigung der Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung
 je Person
  2.2 bei einer öffentlich beglaubigten schriftlichen Erklärung über einen Austritt 15 
 je Person