Kirchenaustritt in Sachsen-Anhalt

Der Austritt aus der Kirche muss persönlich beim Standesamt des Wohnortes oder bei einem Notar erklärt werden.

Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass mit letzter Meldebescheinigung. Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.

Die Gebühr beträgt 30 €.

Die 15 größten Städte:

AscherslebenHalleStendal
BernburgMagdeburgWeißenfels
Bitterfeld-WolfenMerseburgWernigerode
Dessau-RoßlauNaumburgWittenberg
HalberstadtSchönebeckZeitz

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Kirchensteuer Sachsen-Anhalt

Höhe der Kirchensteuer

Der Kirchensteuerhebesatz im Bundesland Sachsen-Anhalt beträgt 9.0 %. Bemessungsgrundlage ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer.

Zum Kirchensteuer-Rechner

Änderung der Lohnsteuermerkmale

Die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfolgt durch die Meldebehörde. Diese wird automatisch über den Kirchenaustritt informiert. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde („zum nächsten Ersten“).

Mehr Informationen

Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften im Bundesland Sachsen-Anhalt

Evangelische Kirche
Römisch-Katholische Kirche

Alle Angaben ohne Gewähr - Bitte beachten Sie weitere Hinweise zur Kirchensteuer.

Weitere Geldspartipps

Statistik Sachsen-Anhalt

Religionszugehörigkeit in Sachsen-Anhalt
Mitglieder der Katholischen und Evangelischen Kirche mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt

Jahr
Bevölkerung
Kath. Kirche
in %
Evang. Kirche
in %
2001
2 580 626
152 013
5,9
415 002
16,1
2002
2 548 911
149 822
5,9
408 263
16,0
2003
2 522 941
109 640
4,3
399 967
15,9
2004
2 494 437
101 700
4,1
390 810
15,7
2005
2 469 716
96 239
3,9
382 949
15,5
2006
2 441 787
91 887
3,8
373 221
15,3
2007
2 412 472
87 704
3,6
362 480
15,0
2008
2 381 872
84 169
3,5
351 937
14,8
2009
2 356 219
82 358
3,5
338 522
14,4
20102 335 00681 5493,5329 42614,1
20112 313 28080 6433,5321 96413,9
20122 259 39379 9783,5313 99813,9
20132 244 57779 4913,5304 86713,6
20142 235 54878 5573,5293 92013,1
20152 245 47077 6023,5285 34012,7
20162 236 25277 0853,4280 15612,5
20172 223 08175 8873,4271 67212,2
20182 208 32173 6593,3263 51311,9
20192 194 78271 9813,3256 99811,7
20202 180 68470 6213,2249 30711,4
20212 169 25369 1283,2241 38411,1
20222 186 64366 7883,1232 73010,6

Quelle: Kirchenamt der EKD, Referat Statistik

Statistiken zur Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland, zur Evangelischen Kirche Anhalts und zum Bistum Magdeburg

Weitere Statistiken

Termine und Veranstaltungen Sachsen-Anhalt

Derzeit keine Veranstaltung. Termin vorschlagen

Kirchenaustrittsgesetz Sachsen-Anhalt

Kirchenaustrittsgesetz
Vom 15. April 1998

(GVBl. LSA 1998, S. 178)


§ 1
Entgegennahme der Austrittserklärung

Die Erklärung zum Austritt aus einer Kirche, einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, nimmt das Standesamt entgegen, in dessen Bezirk die erklärende Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, beim Fehlen einer Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 2
Höchstpersönliche Erklärung

Rechtsgeschäftliche Vertretung bei der Austrittserklärung ist ausgeschlossen.


§ 3
Form und Wirksamkeit der Erklärung

(1) Die Erklärung kann mündlich zur Niederschrift bei dem zuständigen Standesamt oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Die schriftliche Erklärung muß durch einen Notar öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

(2) Die mündliche Erklärung wird mit der Abgabe, die schriftliche mit dem Zugang bei dem zuständigen Standesamt wirksam.

§ 4
Austrittsbescheinigung und Mitteilungspflichten

(1) Über die Erklärung erteilt das zuständige Standesamt der ausgetretenen Person eine Bescheinigung, in der die Wirksamkeit des Austritts bestätigt wird.

(2) Das zuständige Standesamt übersendet innerhalb einer Woche nach Wirksamwerden der Erklärung der zuständigen Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift der Erklärung. Ferner unterrichtet es die für den Bezirk des Standesamtes zuständige Meldebehörde und,

1. falls die erklärende Person verheiratet oder verheiratet gewesen ist, das Standesamt, das das Familienbuch oder, falls ein solches nicht angelegt sein sollte, den Heiratseintrag führt, oder

2. falls die erklärende Person eine Eingetragene Lebenspartnerschaft führt oder geführt hat, das Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsbuch führt.

§ 5
Übergangsvorschrift

Soweit seit dem 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Austritt aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, gegenüber einem Standesamt oder einer anderen öffentlichen Stelle erklärt worden ist, ist die Erklärung mit ihrer Abgabe oder mit ihrem Zugang bei dieser Stelle wirksam geworden.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.

(2) (aufgehoben)

Magdeburg, den 15. April 1998.

Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt

Dr. Keitel

Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt

Dr. Höppner

Ministerium des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt

Dr. Püchel