Info / FAQ

Informationen zum Kirchenaustritt - Vorgehen
 
Sie müssen persönlich beim Standesamt Ihrer Gemeinde bzw. bei Ihrem Amtsgericht erscheinen. Dort füllen Sie dann ein Formular aus und unterschreiben. Sie benötigen einen gültigen Ausweis oder Reisepass. Verheiratete oder Geschiedene benötigen in einigen Bundesländern zusätzlich das Familienbuch. Eine Begründung für den Austritt ist nicht nötig.
 
Ein Austritt per Brief oder online ist nicht möglich!
Es gibt kein Kirchenaustrittsformular zum Download!
Alternativ ist es auch möglich den Kirchenaustritt vor einem Notar zu erklären.
Dafür werden allerdings zusätzlich Notargebühren fällig.
 
Für weitere Informationen folgen Sie dem Link zu Ihrem Bundesland.
 

Gebühren und zuständige Behörden

Bundesland Amt Gebühr
Baden-Württemberg Standesamt
Bayern Standesamt 35,00 €
Berlin Amtsgericht 30,00 €
Brandenburg Amtsgericht 0,00 €
Bremen Kirche 0,00 €
Hamburg Standesamt 31,00 €
Hessen Bürgeramt 30,00 €
Mecklenburg-Vorpommern Standesamt 12,00 €
Niedersachsen Standesamt 30,00 €
Nordrhein-Westfalen Amtsgericht 30,00 €
Rheinland-Pfalz Standesamt 30,00 €
Saarland Standesamt 32,00 €
Sachsen Standesamt 35,00 €
Sachsen-Anhalt Standesamt 30,00 €
Schleswig-Holstein Standesamt 20,00 €
Thüringen Standesamt 30,00 €

Wer wird über den Kirchenaustritt informiert?

Nach dem Kirchenaustritt werden informiert:

  1. die betroffene Kirche oder Religionsgesellschaft,
  2. die zuständige Meldebehörde,
  3. das für die Ausgetretenen zuständige Finanzamt und
  4. das Standesamt, das das Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister führt.

Kirchenaustritt bei Minderjährigen

 
Für Kinder unter 12 Jahren und für Geschäftsunfähige können die gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht, den Kirchenaustritt stellvertretend erklären, diese müssen zeitgleich beim Amtsgericht bzw. Standesamt vorsprechen; ein alleiniges Sorgerecht ist gegebenenfalls nachzuweisen.
 
Bei Kindern zwischen 12 und 14 Jahren kann der Austritt nicht gegen deren Willen erklärt werden und die Zustimmung zum Austritt kann das Kind nur selbst abgeben und muss daher zusammen mit seinen gesetzlichen Vertretern (ein alleiniges Sorgerecht ist gegebenenfalls nachzuweisen) zur Erklärung beim Amtsgericht bzw. Standesamt erscheinen,
 
Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr können Minderjährige selber den Austritt erklären, auch gegen den Willen der gesetzlichen Vertreter.
 

Kirchenaustritt bei Ausländern

 
Die Nationalität / Staatsangehörigkeit spielt beim Kirchenaustritt keine Rolle. Ausländer und Deutsche werden im Kirchenaustrittsverfahren gleich behandelt. Alle Menschen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben und in Deutschland kirchensteuerpflichtig sind, können ihren Austritt vor dem Standesamt bzw. Amtsgericht in Deutschland erklären.
 
 

Kirchenaustritt und Betreuung

Informationen zum Kirchenaustritt durch einen Betreuten oder einen Betreuer finden Sie unter folgendem Link.

Alle Angaben ohne Gewähr.