Kirchenaustritt vor einem Notar

Den Kirchenaustritt schriftlich erklären

In Deutschland muss der Kirchenaustritt persönlich vor dem Standesamt bzw. Amtsgericht erklärt werden. Alternativ kann auch eine schriftliche Erklärung abgegeben werden.

Bei einer schriftlichen Austrittserklärung muss die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt sein.

Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die notariell beglaubigte Erklärung beim Amtsgericht bzw. Standesamt eingegangen ist.

Für die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift durch einen Notar werden Gebühren fällig, die zusätzlich zu den Kirchenaustrittsgebühren zu entrichten sind.

Gebühren und zuständige Behörden

Bundesland Amt Gebühr
Baden-Württemberg Standesamt
Bayern Standesamt 35,00 €
Berlin Amtsgericht 30,00 €
Brandenburg Amtsgericht 0,00 €
Bremen Kirche 0,00 €
Hamburg Standesamt 31,00 €
Hessen Bürgeramt 30,00 €
Mecklenburg-Vorpommern Standesamt 12,00 €
Niedersachsen Standesamt 30,00 €
Nordrhein-Westfalen Amtsgericht 30,00 €
Rheinland-Pfalz Standesamt 30,00 €
Saarland Standesamt 32,00 €
Sachsen Standesamt 35,00 €
Sachsen-Anhalt Standesamt 30,00 €
Schleswig-Holstein Standesamt 20,00 €
Thüringen Standesamt 30,00 €