Kirchenaustritt in Rheinland-Pfalz
Der Austritt muss persönlich beim Standesamt des Wohnortes oder bei einem Notar erklärt werden.
Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass mit letzter Meldebescheinigung. Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30 €.
Die 15 größten Städte:
Andernach | Landau | Pirmasens |
Bad Kreuznach | Ludwigshafen | Speyer |
Frankenthal | Mainz | Trier |
Kaiserslautern | Neustadt a.d.W. | Worms |
Koblenz | Neuwied | Zweibrücken |
Kirchensteuer Rheinland-Pfalz
Höhe der Kirchensteuer Der Kirchensteuerhebesatz im Bundesland Rheinland-Pfalz beträgt 9.0 %. Bemessungsgrundlage ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer. |
Änderung der Lohnsteuermerkmale Die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfolgt durch die Meldebehörde. Diese wird automatisch über den Kirchenaustritt informiert. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde („zum nächsten Ersten“). |
Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften im Bundesland Rheinland-Pfalz
Evangelische Kirche |
Alle Angaben ohne Gewähr - Bitte beachten Sie weitere Hinweise zur Kirchensteuer.
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Statistik Rheinland-Pfalz
Religionszugehörigkeit in Rheinland-Pfalz
Mitglieder der Katholischen und Evangelischen Kirche mit Wohnsitz im Bundesland Rheinland-Pfalz
Jahr | Bevölkerung | Kath. Kirche | in % | Evang. Kirche | in % |
2001 | 4 049 066 | 1 931 321 | 47,7 | 1 327 287 | 32,8 |
2002 | 4 057 727 | 1 920 246 | 47,3 | 1 315 263 | 32,4 |
2003 | 4 058 682 | 1 907 387 | 47,0 | 1 299 160 | 32,0 |
2004 | 4 061 105 | 1 902 788 | 46,9 | 1 295 540 | 31,9 |
2005 | 4 058 843 | 1 887 985 | 46,5 | 1 266 678 | 31,2 |
2006 | 4 052 860 | 1 883 531 | 46,5 | 1 280 529 | 31,6 |
2007 | 4 045 643 | 1 864 138 | 46,1 | 1 268 438 | 31,4 |
2008 | 4 028 351 | 1 839 813 | 45,7 | 1 258 267 | 31,2 |
2009 | 4 012 675 | 1 819 213 | 45,3 | 1 239 204 | 30,9 |
2010 | 4 003 745 | 1 799 374 | 44,9 | 1 226 407 | 30,6 |
2011 | 3 999 117 | 1 779 795 | 44,5 | 1 218 088 | 30,5 |
2012 | 3 990 278 | 1 765 631 | 44,2 | 1 205 284 | 30,2 |
2013 | 3 994 366 | 1 747 766 | 43,8 | 1 190 747 | 29,8 |
2014 | 4 011 582 | 1 727 608 | 43,1 | 1 171 453 | 29,2 |
2015 | 4 052 803 | 1 711 480 | 42,2 | 1 156 231 | 28,5 |
2016 | 4 066 053 | 1 695 822 | 41,7 | 1 138 788 | 28,0 |
2017 | 4 073 679 | 1 671 239 | 41,0 | 1 122 784 | 27,6 |
2018 | 4 084 844 | 1 645 740 | 40,3 | 1 094 700 | 26,8 |
2019 | 4 093 903 | 1 614 310 | 39,4 | 1 078 271 | 26,3 |
Quelle: Kirchenamt der EKD, Referat Statistik
Statistiken zur Evangelischen Kirche im Rheinland, in Hessen und Nassau und in der Pfalz
Statistiken zur den Bistümern Köln, Limburg, Mainz, Speyer und Trier
Links Rheinland-Pfalz
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Bistum Speyer |
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Kirchenaustrittsgesetz Rheinland-Pfalz
Landesgesetz
über den Austritt aus Religionsgemeinschaften
(RelAuG)
Vom 12. Oktober 1995
§ 1
(1) Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgesellschaft des öffentlichen Rechts (Religionsgemeinschaft) kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.
(2) Für Minderjährige unter 14 Jahren können die personensorgeberechtigten Eltern den Austritt erklären. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
(3) Für geschäftsunfähige Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Für geschäftsunfähige Volljährige können Betreuer den Austritt erklären, wenn ihr Aufgabenkreis die Bestimmung über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft umfaßt.
§ 2
(1) Der Austritt ist dem Standesbeamten gegenüber zu erklären, in dessen Bezirk die aus der Religionsgemeinschaft austretende Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Die Religionsgemeinschaft, die von der Austrittserklärung betroffen wird, muß eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
(3) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen, Einschränkungen oder sonstige Zusätze enthalten. Erklärungen mit derartigen Zusätzen sind unwirksam. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Standesbeamte soll den Erklärenden bei der Aufnahme der Niederschrift nach dem Taufort der austretenden Person befragen. Die Angabe ist freiwillig. Die schriftliche Erklärung muß öffentlich beglaubigt sein.
(4) Der Austritt kann nicht durch einen bevollmächtigten Vertreter erklärt werden.
§ 3
(1) Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist.
(2) Mit der Wirksamkeit der Austrittserklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen.
(3) Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Austritts regelt das Kirchensteuergesetz vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 59, BS 222-31) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4
(1) Der Standesbeamte hat der ausgetretenen Person unverzüglich nach Abgabe der Erklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
(2) Der Standesbeamte unterrichtet die betroffene Religionsgemeinschaft, die Meldebehörde und die Stelle, die die Kirchensteuer verwaltet, unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung.
§ 5
Für die Amtshandlungen nach den §§ 2 und 4 werden Verwaltungsgebühren und Auslagenerstattung nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz erhoben.
§ 6
Das für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem für das Personenstands- und Meldewesen zuständigen Ministerium.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Landesverordnung
über die Gebühr für Amtshandlungen nach dem
Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften
(Besonderes Gebührenverzeichnis)
Vom 8. April 1997
Zuletzt geändert am 17.09.2015
Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz (LGebG) vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
§ 1
Für die Entgegennahme und Bearbeitung einer mündlichen oder schriftlichen Austrittserklärung nach § 2 des Landesgesetzes über den Austritt aus Religionsgemeinschaften (RelAuG) vom 12. Oktober 1995 (GVBl. S. 421-425-, BS 222-30) einschließlich der Erteilung einer Austrittsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 RelAuG wird eine Gebühr von 30,00 EUR erhoben.
§ 2
Neben der Gebühr sind Auslagen gemäß § 10 LGebG zu erstatten.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Ministerin für Kultur, Jugend,
Familie und Frauen