Kirchenaustritt in Rheinland-Pfalz

Der Austritt muss persönlich bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung, in der Regel beim Standesamt oder beim Bürgeramt, erklärt werden.

Alternativ dazu kann auch eine schriftliche Erklärung vor einem Notar abgegeben werden.

Sie benötigen für den Austritt einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass mit letzter Meldebescheinigung. Wenn möglich sollten der Taufort und das Taufdatum angegeben werden.

Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 30 €.

Die 15 größten Städte:

AndernachLandauPirmasens
Bad KreuznachLudwigshafenSpeyer
FrankenthalMainzTrier
KaiserslauternNeustadt a.d.W.Worms
KoblenzNeuwiedZweibrücken

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Kirchensteuer Rheinland-Pfalz

Höhe der Kirchensteuer

Der Kirchensteuerhebesatz im Bundesland Rheinland-Pfalz beträgt 9.0 %. Bemessungsgrundlage ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer.

Zum Kirchensteuer-Rechner

Änderung der Lohnsteuermerkmale

Die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfolgt durch die Meldebehörde. Diese wird automatisch über den Kirchenaustritt informiert. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde („zum nächsten Ersten“).

Mehr Informationen

Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften im Bundesland Rheinland-Pfalz

Evangelische Kirche
Römisch-Katholische Kirche
Alt-Katholische Kirche
Jüdische Kultusgemeinde Bad Kreuznach
Jüdische Kultusgemeinde Koblenz
Freireligiöse Gemeinde Mainz
Freireligiöse Gemeinde Pfalz
Freie Religionsgemeinschaft Alzey

Alle Angaben ohne Gewähr - Bitte beachten Sie weitere Hinweise zur Kirchensteuer.

Weitere Geldspartipps

Statistik Rheinland-Pfalz

Religionszugehörigkeit in Rheinland-Pfalz
Mitglieder der Katholischen und Evangelischen Kirche mit Wohnsitz im Bundesland Rheinland-Pfalz

Jahr
Bevölkerung
Kath. Kirche
in %
Evang. Kirche
in %
2001
4 049 066
1 931 321
47,7
1 327 287
32,8
2002
4 057 727
1 920 246
47,3
1 315 263
32,4
2003
4 058 682
1 907 387
47,0
1 299 160
32,0
2004
4 061 105
1 902 788
46,9
1 295 540
31,9
2005
4 058 843
1 887 985
46,5
1 266 678
31,2
2006
4 052 860
1 883 531
46,5
1 280 529
31,6
2007
4 045 643
1 864 138
46,1
1 268 438
31,4
2008
4 028 351
1 839 813
45,7
1 258 267
31,2
2009
4 012 675
1 819 213
45,3
1 239 204
30,9
20104 003 7451 799 37444,91 226 40730,6
20113 999 1171 779 79544,51 218 08830,5
20123 990 2781 765 63144,21 205 28430,2
20133 994 3661 747 76643,81 190 74729,8
20144 011 5821 727 60843,11 171 45329,2
20154 052 8031 711 48042,21 156 23128,5
20164 066 0531 695 82241,71 138 78828,0
20174 073 6791 671 23941,01 122 78427,6
20184 084 8441 645 74040,31 094 70026,8
20194 093 9031 614 31039,41 078 27126,3
20204 098 3911 584 41538,71 062 24925,9
20214 106 4851 543 88037,61 036 78625,2
20224 159 1501 491 13035,91 008 87424,3

Quelle: Kirchenamt der EKD, Referat Statistik

Statistiken zur Evangelischen Kirche im Rheinland, in Hessen und Nassau und in der Pfalz

Statistiken zur den Bistümern Köln, Limburg, Mainz, Speyer und Trier

Weitere Statistiken

Termine und Veranstaltungen Rheinland-Pfalz

Derzeit keine Veranstaltung. Termin vorschlagen

Kirchenaustrittsgesetz Rheinland-Pfalz

Landesgesetz
über den Austritt aus Religionsgemeinschaften
(RelAuG)

Vom 12. Oktober 1995
Zuletzt geändert am 18. Juni 2019

§ 1

( 1 ) Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgesellschaft des öffentlichen Rechts (Religionsgemeinschaft) kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.

( 2 ) Für Minderjährige unter 14 Jahren können die personensorgeberechtigten Eltern den Austritt erklären. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

( 3 ) Für geschäftsunfähige Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Für geschäftsunfähige Volljährige können Betreuer den Austritt erklären, wenn ihr Aufgabenkreis die Bestimmung über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft umfasst.

§ 2

( 1 ) Der Austritt ist gegenüber der für den Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes gegenüber der für den gewöhnlichen Aufenthalt der aus der Religionsgemeinschaft austretenden Person zuständigen Behörde zu erklären. Ist die austretende Person ins Ausland verzogen und hatte sie ihren letzten inländischen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz, so ist der Austritt gegenüber der für diesen Wohnsitz zuständigen Behörde zu erklären.

( 2 ) Die Religionsgemeinschaft, die von der Austrittserklärung betroffen wird, muss eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

( 3 ) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen, Einschränkungen oder sonstige Zusätze enthalten. Erklärungen mit derartigen Zusätzen sind unwirksam. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Bei der Aufnahme der Niederschrift soll die erklärende Person über den Taufort der austretenden Person befragt werden. Die Angabe ist freiwillig. Die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein.

( 4 ) Der Austritt kann nicht durch einen bevollmächtigten Vertreter erklärt werden.

§ 3

( 1 ) Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung der zuständigen Behörde zugegangen ist.

( 2 ) Mit der Wirksamkeit der Austrittserklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen.

( 3 ) Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Austritts regelt das Kirchensteuergesetz vom 24. Februar 1971 in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

( 1 ) Die zuständige Behörde hat der ausgetretenen Person unverzüglich nach Abgabe der Erklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

( 2 ) Die zuständige Behörde unterrichtet die betroffene Religionsgemeinschaft und die Meldebehörde unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung.

§ 5

( 1 ) Die zuständige Behörde hat der ausgetretenen Person unverzüglich nach Abgabe der Erklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

( 2 ) Die zuständige Behörde unterrichtet die betroffene Religionsgemeinschaft und die Meldebehörde unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung.

§ 6

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Beziehungen des Staates zu den Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium.

§ 7

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

 


Landesverordnung
über die Gebühr für Amtshandlungen nach dem
Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften
(Besonderes Gebührenverzeichnis)

Vom 8. April 1997
Zuletzt geändert am 17.09.2015

Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz (LGebG) vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Für die Entgegennahme und Bearbeitung einer mündlichen oder schriftlichen Austrittserklärung nach § 2 des Landesgesetzes über den Austritt aus Religionsgemeinschaften (RelAuG) vom 12. Oktober 1995 (GVBl. S. 421-425-, BS 222-30) einschließlich der Erteilung einer Austrittsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 RelAuG wird eine Gebühr von 30,00 EUR erhoben.

§ 2

Neben der Gebühr sind Auslagen gemäß § 10 LGebG zu erstatten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Ministerin für Kultur, Jugend,
Familie und Frauen