Kirchenaustritt in Schleswig-Holstein

Der Austritt aus der Kirche muss persönlich beim Standesamt des Wohnortes oder bei einem Notar erklärt werden.

Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass mit letzter Meldebescheinigung. Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.

Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 20 €.

 

Standesämter in Schleswig-Holstein

Kreisfreie Städte:  Flensburg   Kiel   Lübeck   Neumünster

Kreis Dithmarschen
Brunsbüttel, Büsum-Wesselburen, Eider, Heide, Mitteldithmarschen  ... mehr anzeigen
Kreis Herzogtum Lauenburg
Geesthacht Lauenburg Mölln Ratzeburg Schwarzenbek  ... mehr anzeigen
Kreis Nordfriesland
Eiderstedt Husum Mittleres Nordfriesland Südtondern Sylt  ... mehr anzeigen
Kreis Ostholstein
Bad Schwartau Eutin Neustadt Ratekau Stockelsdorf  ... mehr anzeigen
Kreis Pinneberg
Elsmhorn Pinneberg Quickborn Schenefeld Wedel  ... mehr anzeigen
Kreis Plön
Lütjenburg Plön Preetz Probstei Schwentinetal  ... mehr anzeigen
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Altenholz Eckernförde Kronshagen Mittelholstein Rendsburg  ... mehr anzeigen
Kreis Schleswig-Flensburg
Handewitt Harrislee Kappeln Kropp-Stapelholm Schleswig  ... mehr anzeigen
Kreis Segeberg
Bad Bramstedt Bad Segeberg  Henstedt-Ulzburg Kaltenkirchen Norderstedt  ... mehr anzeigen
Kreis Steinburg
Glückstadt Horst-Herzhorn Itzehoe Kellinghusen Wilster  ... mehr anzeigen
Kreis Stormarn
Ahrensburg Bad Oldesloe Bargteheide Reinbek Trittau  ... mehr anzeigen

Kirchensteuer Schleswig-Holstein

Höhe der Kirchensteuer

Der Kirchensteuerhebesatz im Bundesland Schleswig-Holstein beträgt 9.0 %. Bemessungsgrundlage ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer.

Zum Kirchensteuer-Rechner

Änderung der Lohnsteuermerkmale

Die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfolgt durch die Meldebehörde. Diese wird automatisch über den Kirchenaustritt informiert. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde („zum nächsten Ersten“).

Mehr Informationen

Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften im Bundesland Schleswig-Holstein

Evangelische Kirche
Römisch-Katholische Kirche
Alt-Katholische Kirche

Alle Angaben ohne Gewähr - Bitte beachten Sie weitere Hinweise zur Kirchensteuer.

Weitere Geldspartipps

Statistik Schleswig-Holstein

Kirchenaustritte in Schleswig-Holstein

 Ev. KircheKath. Kirche
200213 6861 521
200314 0811 581
200410 8041 323
20059 0361 027
20069 5611 083
200710 7561 223
200813 0051 582
200911 5831 718
201011 1162 171
201111 5401 673
201211 1391 624
201313 5562 287
201420 2662 618
201515 9622 216
201614 5372 025
201714 8731 934
201815 7172 466
201919 3593 214
202015 7022 362
202119 2934 068
2022 5 627

Quellen: EKD, Erzbistum Hamburg, Deutsche Bischofskonferenz

Religionszugehörigkeit in Schleswig-Holstein
Mitglieder der Katholischen und Evangelischen Kirche mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein

Jahr
Bevölkerung
Kath. Kirche
in %
Evang. Kirche
in %
2001
2 804 249
169 845
6,1
1 645 790
58,7
2002
2 816 507
171 977
6,1
1 634 547
58,0
2003
2 823 171
171 634
6,1
1 607 607
56,9
2004
2 828 760
171 396
6,1
1 591 539
56,3
2005
2 832 950
172 099
6,1
1 576 133
55,6
2006
2 834 254
172 781
6,1
1 561 537
55,1
2007
2 837 373
173 130
6,1
1 541 088
54,3
2008
2 834 260
170 964
6,0
1 523 623
53,8
2009
2 832 027
169 874
6,0
1 502 689
53,1
20102 834 259169 1786,01 480 61652,2
20112 837 641169 8046,01 458 70851,4
20122 806 531171 4316,11 440 92851,3
20132 815 955172 0676,11 419 32850,4
20142 830 864168 4115,91 393 56849,2
20152 858 714169 6985,91 365 92147,8
20162 881 926169 9995,91 340 78646,5
20172 889 821168 4645,81 316 22445,5
20182 896 712175 7436,11 293 16144,6
20192 903 772173 2586,01 257 39943,3
20202 910 875171 6835,91 226 96442,2
20212 922 005167 8195,71 195 87540,9
20222 953 270162 8705,51 155 87039,1

Quellen: Kirchenamt der EKD, Deutsche Bischofskonferenz

Statistiken zur Nordkirche - zum Erzbistum Hamburg

Weitere Statistiken

Termine und Veranstaltungen Schleswig-Holstein

Derzeit keine Veranstaltung. Termin vorschlagen

Kirchenaustrittsgesetz Schleswig-Holstein

Gesetz über den Austritt aus
Religionsgemeinschaften des öffentlichenRechts in Schleswig-Holstein
(Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)
Vom 8. Dezember 1977

Fundstelle: GVOBl. 1977, 491
Zuletzt geändert am 01.04.2014

§ 1
(1) Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.
 
(2) Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person obliegt, den Austritt erklären. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
 
(3) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.
 
§ 2
(1) Der Austritt ist dem Standesamt gegenüber zu erklären, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
 
(2) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die schriftliche Erklärung muß öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
 
§ 3
Austrittserklärungen werden mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift unterzeichnet wurde oder die schriftliche Erklärung eingegangen ist. Mit diesem Zeitpunkt entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen.
 
§ 4
(1) Das Standesamt hat dem Ausgetretenen unverzüglich nach Abgabe der Austrittserklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung muß das Datum der Austrittserklärung enthalten.
 
(2) Das Standesamt unterrichtet gleichzeitig die betroffene Religionsgemeinschaft von der Abgabe der Austrittserklärung.
 
§ 5
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
 
(2) Gleichzeitig wird das Gesetz über den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts vom 30. November 1920 (GS. 1921 S. 119) aufgehoben.