|
Austritt aus einer Kirche,Religionsgemeinschaft
oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft
des öffentlichen Rechts ist
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen
Staatsministerien des Innern und für Unterricht und Kultus
vom 8. März 2007
Az.: IA3-2007-3 und I.4-5 K 5020.5-5.90 136
Inhaltsübersicht
01. Grundsätze zur Austrittserklärung
02. Geltungsbereich
03. Zuständiges Standesamt
04. Persönliche Voraussetzungen
des Austrittswilligen
05. Austrittserklärungen minderjähriger
Personen
06. Bestimmtheit der Austrittserklärung
07. Wirksamkeit der Austrittserklärung
08. Zurückweisung einer Austrittserklärung
durch das Standesamt
09. Niederschrift über die mündliche
Austrittserklärung
10. Bestätigung der Austrittserklärung
11. Kosten
12. Übertritt von einer Kirche
zu einer anderen
13. Mitteilungen an andere Behörden
14. Aufbewahrung der Austrittserklärungen
15. Schlussbestimmung
1. Grundsätze zur Austrittserklärung
1.1 1Nach Art. 3 Abs. 4 KirchStG bedarf der Austritt
aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen
Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen
Rechts ist, zur öffentlichrechtlichen Wirkung der mündlichen
oder schriftlichen Erklärung beim Standesamt. 2Diese
staatliche Normierung des Austritts trägt der verfassungsrechtlich
gewährleisteten Religionsfreiheit Rechnung. 3Durch das
Kirchenaustrittsrecht garantiert der Staat dem Bürger
dieses Recht.
1.2 1Die Austrittserklärung ist eine amtsempfangsbedürftige
rechtsgestaltende Willenserklärung. 2Sie hat umfassende
rechtliche Wirkung, die sich nicht nur auf den Bereich des
Kirchensteuerrechts beschränkt. 3Über die innerkirchlichen
Wirkungen des Kirchenaustritts kann dagegen nach dem Verfassungsrecht
der Staat nicht befinden; sie ergeben sich allein aus den
innerkirchlichen Regelungen.
2. Geltungsbereich
2.1 1Eine Austrittserklärung nach Art. 3 Abs.
4 KirchStG ist unabhängig davon zulässig, ob die
jeweilige Körperschaft des öffentlichen Rechts tatsächlich
Kirchensteuer erhebt oder nicht. 2Folgende Kirchen, Religionsgemeinschaften
und weltanschaulichen Gemeinschaften sind als Körperschaften
des öffentlichen Rechts anerkannt:
a) die Römisch-Katholische Kirche,
b) die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,
c) die Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern,
d) die Alt-Katholische Kirche im Freistaat Bayern,
e) die Evangelisch-methodistische Kirche,
f) die Vereinigung Bayerischer Mennonitengemeinden,
g) die Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland,
h) die israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,
i) die Christian Science in Bayern,
j) die Neuapostolische Kirche Süddeutschland,
k) die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten in Bayern,
l) die Christengemeinschaft in Bayern,
m) die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland,
n) der Bund für Geistesfreiheit in München, Fürth,
Augsburg und Schweinfurt sowie der Humanistische Verband Deutschlands
Nürnberg,
o) der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland,
p) der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden,
q) die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland,
Zentral- und Nordeuropa.
3Die Austrittserklärung im Fall von Buchst. h lautet,
dass der Austritt aus dem israelitischen Bekenntnis erfolgt
(Art. 2 Abs. 1 KirchStG). 4Die Anerkennung weiterer Kirchen,
Religionsgemeinschaften und weltanschaulicher Gemeinschaften
als Körperschaft des öffentlichen Rechts wird im
Staatsanzeiger bekannt gegeben.
2.2 1Der Austritt aus Kirchen, Religionsgemeinschaften
und weltanschaulichen Gemeinschaften, die nicht Körperschaften
des öffentlichen Rechts sind, bedarf nicht der Mitwirkung
des Standesamtes. 2Der Austritt ist gegenüber der jeweiligen
Gemeinschaft zu erklären.
3. Zuständiges Standesamt
3.1 1Für den Empfang der Austrittserklärung
ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende
seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat (§ 2 Abs. 1 AVKirchStG). 2Unter mehreren
zuständigen Standesämtern hat der Erklärende
die Wahl. 3Hat ein Deutscher im Bundesgebiet keinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt, ist er aber in Bayern kirchensteuerpflichtig,
so ist für den Empfang das Standesamt München zuständig.
3.2 1Ausländische Staatsangehörige, die
ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern
haben, können den Austritt gegenüber dem örtlich
zuständigen Standesamt erklären (§ 2 Abs. 1
Satz 4 AVKirchStG). 2Ob die Austrittserklärung nach dem
Heimatrecht des ausländischen Staatsangehörigen
wirksam wird, ist unerheblich.
3.3 1Ist ein Standesamt örtlich nicht zuständig,
hat es den Erklärungswilligen an das zuständige
Standesamt zu verweisen. 2Schriftliche Austrittserklärungen,
die bei einem unzuständigen Standesamt eingehen, sind
umgehend an das zuständige Standesamt weiterzuleiten.
3Der Betroffene ist von der Abgabe zu verständigen.
4. Persönliche Voraussetzungen
des Austrittswilligen
4.1 1Die Austrittserklärung ist eine höchstpersönliche
Willenserklärung. 2Sie kann grundsätzlich nur von
volljährigen geschäftsfähigen Personen abgegeben
werden. 3Die Austrittserklärung eines Geschäftsunfähigen
ist nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). 4Volljährige, für
die nach § 1896 BGB vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer
bestellt ist, können den Austritt ohne Zustimmung des
Betreuers erklären. 5Der Betreuer kann den Austritt für
den Betreuten nicht erklären. 6Bei der Prüfung der
Geschäftsfähigkeit ist Folgendes zu beachten:
7Die Möglichkeit eines Religionswechsels ist Betätigung
des Grundrechts der Glaubensfreiheit. 8Aus Art. 4 GG wird
deshalb abgeleitet, dass in genauester Weise zu prüfen
ist, ob tatsächlich eine umfassende, dauernde Geschäftsunfähigkeit
vorliegt. 9Sollte sich zum Beispiel ergeben, dass noch eine
Einsichtsfähigkeit entsprechend der eines Minderjährigen
vorhanden ist, wäre auch die rechtliche Fähigkeit
des Betreuten anzunehmen, einen Kirchenaustritt zu erklären.
10Diese Frage sollte der Standesbeamte mit dem Betreuer klären.
4.2 1Soll die Austrittserklärung schriftlich
oder mündlich durch einen Vertreter abgegeben werden,
hat dieser dafür eine ausdrückliche schriftliche
Vollmacht des Austrittswilligen vorzulegen. 2Die Unterschrift
des Vollmachtgebers bedarf der öffentlichen Beglaubigung
(§ 2 Abs. 3 AVKirchStG).
5. Austrittserklärungen
minderjähriger Personen
5.1 1Nach § 5 Satz 1 des Gesetzes über die
religiöse Kindererziehung (RKEG) steht einem Kind nach
Vollendung des 14. Lebensjahres die Entscheidung darüber
zu, welchem religiösen Bekenntnis es angehören will.
2Diese Entscheidungsmöglichkeit umfasst auch das Recht,
aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen
Gemeinschaft auszutreten. 3Ein Minderjähriger, der das
14. Lebensjahr vollendet hat, kann daher die Austrittserklärung
selbst abgeben. 4Eine Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters
ist nicht erforderlich.
5.2 1Hat ein Kind das 12. Lebensjahr, aber noch nicht
das 14. Lebensjahr vollendet, und erklärt sein gesetzlicher
Vertreter den Austritt des Kindes aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft
oder weltanschaulichen Gemeinschaft, bedarf es der Zustimmung
des Kindes zu dieser Erklärung (§ 5 Satz 2 RKEG).
2Das Kind kann den Austritt auch selbst erklären, es
bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
3Die jeweilige Zustimmung kann mündlich zur Niederschrift
des Standesbeamten erklärt werden. 4Bei der schriftlichen
Zustimmung ist eine notarielle Beglaubigung (§ 129 BGB)
der Unterschrift des Kindes bzw. des gesetzlichen Vertreters
erforderlich.
5.3 Im Übrigen kann die Austrittserklärung
für ein Kind, welches das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, nur von seinem gesetzlichen Vertreter, für ein Kind,
welches das 7., aber noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet
hat, von seinem gesetzlichen Vertreter oder von dem Kind selbst
mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters abgegeben werden.
5.4 Die Vorschriften des Gesetzes über die religiöse
Kindererziehung finden in aller Regel auch auf Kinder mit
ausländischer Staatsangehörigkeit Anwendung.
5.5 1Die gesetzliche Vertretung ergibt sich grundsätzlich
aus den Bestimmungen des EGBGB und des BGB. 2Bei der Abgabe
von Austrittserklärungen für Kinder unter 14 Jahren
ist dabei nach Maßgabe des Gesetzes über die religiöse
Kindererziehung Folgendes zu beachten:
5.5.1 1Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht,
können sie den Kirchenaustritt des Kindes nur gemeinsam
erklären (§ 1 RKEG). 2Einigen sich die Eltern über
den Kirchenaustritt des Kindes nicht, kann die Zustimmung
des einen Elternteils durch die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes
ersetzt werden (§ 2 Abs. 3 RKEG). 3Dies gilt auch, wenn
das Sorgerecht eines Elternteils ruht (§§ 1673 bis
1675 BGB).
5.5.2 1In keinem Fall sind Pflegeeltern oder Stiefeltern
berechtigt, den Kirchenaustritt für das ihnen anvertraute
oder in der Familie lebende Kind zu erklären. 2Dies gilt
auch, wenn eine der genannten Personen als Vormund oder Pfleger
für das Kind bestellt ist (§ 3 Abs. 2 Satz 6 RKEG).
5.5.3 1Steht dem Vater oder der Mutter eines Kindes
das Recht der Personensorge neben einem für das Kind
bestellten Vormund oder Pfleger zu, geht bei einer Meinungsverschiedenheit
über die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses
die Meinung des Vaters oder der Mutter vor (§ 3 Abs.
1 RKEG). 2Die Austrittserklärung kann in diesem Fall
von dem sorgeberechtigten Elternteil ohne Mitwirkung des Vormunds
oder Pflegers abgegeben werden.
5.5.4 Steht das Sorgerecht für das Kind einem
Vormund oder Pfleger allein zu, kann er den Austritt für
das Kind nicht erklären (§ 3 Abs. 2 Satz 6 RKEG).
6. Bestimmtheit der Austrittserklärung
6.1 1Eine Austrittserklärung muss als amtsempfangsbedürftige
rechtsgestaltende Willenserklärung inhaltlich so bestimmt
sein, dass sie den Willen des Erklärenden eindeutig erkennen
lässt. 2Der Austritt darf nicht unter einer Bedingung,
Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden
(§ 2 Abs. 2 Satz 3 AVKirchStG). 3Austrittserklärungen
mit derartigen Zusätzen sind unwirksam.
6.2 1Insbesondere sind Erklärungen, mit denen
beabsichtigt wird, sich nur der Kirchensteuerpflicht zu entledigen,
unwirksam. 2Das gilt z. B. für Erklärungen, die
mit der Absicht verbunden sind, der Glaubensgemeinschaft weiterhin
angehören zu wollen.
7. Wirksamkeit der Austrittserklärung
7.1 1Der Standesbeamte hat nach bzw. bei Zugang der
Erklärung insbesondere seine Zuständigkeit und die
Voraussetzungen für die Abgabe der Erklärung zu
prüfen. 2Außerdem hat er sich bei einer mündlichen
Vorsprache Gewissheit über die Person des Erklärenden
zu verschaffen. 3Wird eine Austrittserklärung schriftlich
erklärt, ist die Unterschrift des Erklärenden öffentlich
zu beglaubigen oder die Erklärung selbst notariell zu
beurkunden (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 KirchStG, § 129 BGB).
4Die Beglaubigung der Unterschrift auf einer schriftlichen
Austrittserklärung durch eine Behörde oder einen
anderen Standesbeamten ist nicht zulässig. 5Ein Nachweis
über die Zugehörigkeit zur Kirche, Religionsgemeinschaft
oder weltanschaulichen Gemeinschaft, aus der der Erklärungswillige
austreten will, ist nicht zu verlangen.
7.2 1Mit dem Zugang einer Erklärung beim zuständigen
Standesamt, die diejenigen Anforderungen des § 2 Abs.
2 AVKirchStG erfüllt, die in unmittelbarem Zusammenhang
mit dem Kirchenaustritt stehen, ist der Austritt wirksam.
2Das Fehlen rein formeller personenstandsrechtlicher Anforderungen,
wie etwa die Angabe von Kennzeichen und Führungsort des
Familienbuches sowie ggf. des Familienstandes, hat auf den
Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erklärung keinen Einfluss.
3Eine schriftliche Erklärung ist dem zuständigen
Standesamt zugegangen, wenn die Erklärung in die Verfügungsgewalt
der Behörde gelangt ist. 4Nicht erforderlich ist, dass
der Standesbeamte von der Austrittserklärung Kenntnis
genommen hat.
7.3 1Der Zugang einer mündlichen oder schriftlichen
Austrittserklärung bei einem unzuständigen Standesamt
hat keine Wirkungen. 2Eine Erklärung mit Rückwirkung
ist nicht möglich.
7.4 Die Kirchensteuerpflicht endet gemäß
Art. 6 Abs. 3 KirchStG mit dem Ablauf des Kalendermonats,
in dem die Austrittserklärung dem zuständigen Standesamt
zugegangen ist.
8. Zurückweisung einer
Austrittserklärung durch das Standesamt
1Eine Austrittserklärung, bei der insbesondere die formellen,
persönlichen und inhaltlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen
nicht vorliegen, kann nicht wirksam abgegeben werden. 2Der
Erklärungswillige ist auf den Mangel hinzuweisen. 3Lässt
sich der Mangel nicht beheben oder ist der Erklärungswillige
nicht bereit, an der Behebung des Mangels mitzuwirken, hat
das Standesamt die Unwirksamkeit der Austrittserklärung
schriftlich festzustellen. 4Die Entscheidung des Standesbeamten
ist keine Amtshandlung im Sinn des Personenstandsgesetzes,
sondern ein Verwaltungsakt im Sinn von Art. 35 BayVwVfG, gegen
den die Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung
möglich sind.
9. Niederschrift über
die mündliche Austrittserklärung
1Über die mündliche Austrittserklärung nimmt
der Standesbeamte eine Niederschrift auf. 2Neben der Erklärung
über den Austritt sind in die Niederschrift die Bezeichnung
des Standesamts, der Ort und der Tag der Abgabe der Erklärung
und ein Hinweis, wie sich der Standesbeamte Gewissheit über
die Person des Erklärenden verschafft hat, sowie folgende
Angaben zur Person des Erklärenden aufzunehmen:
a) Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls auch Geburtsname,
b) Tag und Ort der Geburt,
c) Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt,
d) Beruf,
e) Familienstand,
f) Kennzeichnung und Führungsort des Familienbuches bei
Personen, die verheiratet sind oder waren,
g) Tag und Ort der Eheschließung, wenn noch kein Familienbuch
angelegt ist,
h) Ort und Pfarrei der Taufe (diese Angabe istfreiwillig).
3Wird die Erklärung nur für ein minderjähriges
Kind abgegeben, genügt es, den Erklärenden mit Familienname,
Vornamen, Geburtstag und -ort, Wohnort und Wohnung zu bezeichnen
und einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis anzufügen
sowie im Fall der Nr. 5.5.1 zu vermerken, dass die Entscheidung
des Vormundschaftsgerichtes nach § 2 RKEG vorliegt. 4Wird
die Erklärung für ein minderjähriges oder von
einem minderjährigen Kind abgegeben, welches das 12.,
aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist die
Zustimmung des Kindes nach § 5 Satz 2 RKEG bzw. die Zustimmung
der Eltern zu vermerken. 5Der Standesbeamte hat die Niederschrift
dem Erklärenden vorzulesen, der Erklärende muss
sie genehmigen und eigenhändig unterschreiben. 6Der Standesbeamte
hat dies in der Niederschrift festzustellen und die Niederschrift
zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. 7Bei
Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten gelten die
§§ 52, 53 der Dienstanweisung für die Standesbeamten
und ihre Aufsichtsbehörden entsprechend. 8Ehegatten können
den Austritt gemeinsam erklären, wenn er sich auf die
selbe Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschauliche
Gemeinschaft bezieht. 9Die Eltern können den Austritt
zugleich für ihre Kinder unter 14 Jahren erklären,
wenn ihnen das gemeinsame Sorgerecht obliegt. 10Die Zustimmung
eines Kindes, welches das 12. Lebensjahr vollendet hat (vgl.
Nr. 5.2 und § 5 Satz 2 RKEG), kann auch in die Niederschrift
aufgenommen werden. 11Im Übrigen ist für jede Austrittserklärung
eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen.
10. Bestätigung der Austrittserklärung
10.1 1Im Fall eines mündlich erklärten Austritts
erhält der Erklärende vom Standesamt auf Antrag
eine Ausfertigung der aufgenommenen Niederschrift. 2Auf dieser
Ausfertigung ist der Tag der Entgegennahme der Erklärung
durch den Standesbeamten zu bestätigen.
10.2 1Ist dem zuständigen Standesamt eine wirksame
schriftliche Austrittserklärung zugegangen, ist dies
dem Erklärenden auf Antrag zu bestätigen. 2Die Bestätigung
hat die unter Nr. 9 aufgeführten Angaben (Angaben über
Ort und Pfarrei allerdings nur soweit bekannt) sowie die entsprechenden
Angaben über die von der Erklärung erfassten minderjährigen
Kinder zu enthalten.
11. Kosten
Für Amtshandlungen der Standesbeamten werden Kosten
nach Maßgabe der bayerischen kostenrechtlichen Vorschriften
erhoben.
12. Übertritt von einer Kirche
zu einer anderen
1Der Übertritt von einer Kirche, Religionsgemeinschaft
oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft
des öffentlichen Rechts ist, zu einer anderen Kirche,
Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft
ist als Austritt im Sinn des Art. 3 Abs. 4 KirchStG, §
2 AVKirchStG und als Eintritt im Sinn des Art. 3 Abs. 3 KirchStG
zu behandeln.
2Hinsichtlich des Austritts aus der bisherigen Gemeinschaft
ist nach dieser Bekanntmachung zu verfahren; der Eintritt
in die neue Gemeinschaft richtet sich nach deren Satzung.
13. Mitteilungen an andere
Behörden
Vom wirksamen Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft
oder weltanschaulichen Gemeinschaft hat der Standesbeamte
folgende Behörden durch Übersendung einer beglaubigten
Kopie der Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung
(Nr. 9) oder im Fall einer schriftlichen Austrittserklärung
durch Übersendung einer beglaubigten Kopie der Bestätigung
(Nr. 10.2) oder, wenn eine Bestätigung nicht beantragt
wird, durch eine der Bestätigung entsprechende Mitteilung
zu benachrichtigen: a) das für den Wohnsitz oder ständigen
Aufenthalt des Ausgetretenen zuständige Finanzamt, b)
den für die Erhebung der Kirchensteuer zuständigen
gemeinschaftlichen Steuerverband (Kirchensteueramt) in zweifacher
Fertigung mit der Maßgabe, dass der Steuerverband eine
Fertigung der Durchschrift an das zuständige Organ der
betroffenen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen
Gemeinschaft weiterleitet, c) die für die Hauptwohnung
zuständige Meldebehörde und d) den zur Fortführung
des Familienbuches bzw. des Heiratsbuches zuständigen
Standesbeamten (§ 14 Nr. 7 PStG, § 18 Abs. 1 Nr.
4 PStV).
14. Aufbewahrung der Austrittserklärungen
Die Standesämter haben die Austrittserklärungen
nach ihrem zeitlichen Anfall geordnet und nummeriert in besonderen
Sammelakten jahrgangsweise zu verwahren und ein alphabetisch
geordnetes Namensverzeichnis zu führen.
15. Schlussbestimmung
1Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayer. Staatsministerien
für Unterricht und Kultus und des Innern vom 9. September
2004 (KWMBl I S. 331, AllMBl S. 521), wird aufgehoben. 2Vordrucke,
die den Mindestanforderungen an die Niederschrift (Nr. 9)
und an die Bestätigung (Nr. 10.2) entsprechen, können
weiter verwendet werden.
S c h u s t e r
Ministerialdirektor
E r h a r d
Ministerialdirektor
KWMBl I 2007 S. 173
|