|
Thüringer Verordnung zur Regelung des Verfahrens
beim Austritt aus einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft
oder Weltanschauungsgemeinschaft (ThürReWeAusDVO)
Vom 5. Februar 2009
Aufgrund des § 14 Nr. 1 und 2 des Thüringer Kirchensteuergesetzes
vom 3. Februar 2000 (GVBl. S. 12), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 16. Dezember 2008 (GVBl. S. 585), verordnet das
Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Kultusministerium
und dem Innenministerium:
§ 1
Austrittserklärung
Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben
werden. Sie ist bedingungs- und befristungsfeindlich und darf
keine Zusätze enthalten. Die Religionsgesellschaft oder
Weltanschauungsgemeinschaft muss in der Erklärung eindeutig
bezeichnet sein. Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu der
Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft ist
nicht erforderlich. Über die mündliche Erklärung
ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende
zu unterschreiben hat. Die schriftliche Erklärung muss
öffentlich beglaubigt sein.
§ 2
Zeitpunkt des Wirksamwerdens
Die Austrittserklärung wird mit dem Tag wirksam, an
dem bei dem zuständigen Standesamt die Niederschrift
der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die
schriftliche Erklärung eingegangen ist.
§ 3
Bescheinigung über den Austritt
Dem Erklärenden ist über den Austritt eine Bescheinigung
zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die
Erklärung wirksam geworden ist. Eine Kopie der Bescheinigung
ist durch das zuständige Standesamt zwei Jahre aufzubewahren
und anschließend zu vernichten.
§ 4
Unterrichtung anderer Stellen
(1) Das Standesamt hat die betroffene Religionsgesellschaft
oder Weltanschauungsgemeinschaft, die zuständige Meldebehörde,
das für den Erklärenden zuständige Finanzamt
und das das Geburtsregister führende Standesamt über
die Abgabe der Erklärung zu benachrichtigen. Das das
Eheregister führende Standesamt oder die zuständige
Lebenspartnerschaftsbehörde sind zu benachrichtigen,
wenn auf Wunsch des Erklärenden eine Folgebeurkundung
ausgelöst werden soll. Die Benachrichtigungen erfolgen
schriftlich innerhalb einer Woche nach dem Wirksamwerden der
Austrittserklärung nach § 2.
(2) Die Benachrichtigungen können durch Versenden elektronischer
Mitteilungen erfolgen, wenn die empfangenden Stellen über
die entsprechenden technischen Einrichtungen verfügen,
einen Zugang eröffnet und der elektronischen Übermittlung
zugestimmt haben. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem
jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen
zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen
werden.
§ 5
Verwaltungskosten
Für die Erteilung der Bescheinigung über den Austritt
und die Unterrichtung der anderen Stellen und Behörden
erhebt das zuständige Standesamt eine Verwaltungsgebühr
von 30 Euro.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkraftreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2009 in Kraft. Gleichzeitig
treten
1. die Verordnung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften
öffentlichen Rechts in der im Gesetz- und Verordnungsblatt
für den Freistaat Thüringen veröffentlichten
bereinigten Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 -357-)
und
2. die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung
über den Austritt aus Religionsgemeinschaften öffentlichen
Rechts in der im Gesetz- und Verordnungsblatt für den
Freistaat Thüringen veröffentlichten bereinigten>
Fassung vom 2. Oktober 1998 (GVBl. S. 329 -358-)
außer Kraft.
Erfurt, den 5. Februar 2009
Die Finanzministerin
Birgit Diezel
|