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Auszug aus dem Gesetz über die Erhebung
von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte
Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz
- SächsKiStG)
SächsGVBl. Jg. 2002 Bl.-Nr. 4 S. 82 Fsn-Nr.:
73-9
Fassung gültig ab: 01.01.2009
§ 3
Kirchenaustritt, Kirchenübertritt
(1) Der Kirchenaustritt erfolgt persönlich zur Niederschrift
oder durch öffentlich beglaubigte schriftliche Erklärung
nach § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber
dem inländischen Standesbeamten des letzten Wohnsitzes
oder des letzten gewöhnlichen Aufenthalts und wird durch
eine von diesem erteilte Bescheinigung nachgewiesen.
(2) Für Kinder unter 14 Jahren gibt der Personensorgeberechtigte
die Willenserklärung ab. Hat das Kind das zwölfte
Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich.
Volljährige, für die nach § 1896 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ein Betreuer bestellt ist, geben ihre Willenserklärung
ohne Mitwirkung des Betreuers ab. Entsprechendes gilt für
Minderjährige nach Vollendung des 14. Lebensjahrs, für
die eine Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet ist.
(3) Die persönlichen Willenserklärungen dürfen
keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.
(4) Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht
abweichend von Absatz 1 eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche
an den Standesbeamten aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung
zwischen den beteiligten Kirchen besteht.
(5) Zur Niederschrift abgegebene Willenserklärungen
werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich
beglaubigter Form eingereichte Erklärungen und Mitteilungen
nach Absatz 4 mit ihrem Zugang beim Standesbeamten wirksam.
Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über das Kirchenaustritts- und -übertrittsverfahren
(VwV Kirchenaus- und -übertritt)
Vom 4. September 1998
1 Kirchenaustritt
Jeder hat das Recht, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung
aus einer Religionsgemeinschaft (Kirche, Religionsgesellschaft
und Weltanschauungsgemeinschaft), die im Freistaat Sachsen
nach dem Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (KiStG)
vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1194), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 3), als
Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
auszutreten.
1.1 Austrittserklärung von Minderjährigen, Volljährigen
und von Personen, für die ein Betreuer bestellt ist,
sowie von Geschäftsunfähigen
1.1.1 Die Austrittserklärung ist eine höchstpersönliche
Willenserklärung.
1.1.2 Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können
die Austrittserklärung selbst wirksam abgeben. Eine Mitwirkung
der Eltern oder sonstiger Personensorgeberechtigter ist nicht
erforderlich. Für Kinder unter 14 Jahren erklärt
der Personensorgeberechtigte den Austritt (vergleiche §§
2, 3 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung
vom 15. Juli 1921, RGBl. S. 939). Hat das Kind das 12. Lebensjahr
vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich.
1.1.3 Für Volljährige, für die nach §
1896 BGB ein Betreuer bestellt ist, erklärt der Betreute
ohne Zustimmung des Betreuers den Austritt.
1.1.4 Die Austrittserklärung eines Geschäftsunfähigen
ist nichtig (§§ 104, 105 Abs. 1 BGB).
1.2 Form der Austrittserklärung
Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Standesbeamten
persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich
beglaubigter Form einzureichen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 KiStG;
§ 129 BGB). Die öffentliche Beglaubigung setzt nach
§ 129 Abs. 1 BGB voraus, daß die Erklärung
schriftlich abgefaßt und die Unterschrift des Erklärenden
von einem Notar beglaubigt ist. Die Austrittserklärung
darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.
1.3 Zeitpunkt der Wirksamkeit der Austrittserklärung
Zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärungen werden
mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich
beglaubigter Form eingereichte mit ihrem Eingang beim Standesbeamten
wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet dagegen mit Ablauf
des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung
wirksam geworden ist.
1.4 Zuständigkeit des Standesbeamten
Zuständig für die zur Niederschrift abgegebene
Austrittserklärung und für die Entgegennahme der
öffentlich beglaubigten Austrittserklärung ist der
Standesbeamte, in dessen Bezirk der Austrittswillige seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren
zuständigen Standesbeamten hat er die Wahl. Hat der Austrittswillige
seit seinem Wegzug aus dem Freistaat Sachsen seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so ist das Standesamt
Dresden zuständig.
1.5 Austrittserklärung zur Niederschrift des Standesbeamten
1.5.1 Der Standesbeamte verschafft sich Gewißheit über
die Person des Austrittswilligen und seine Erklärungsberechtigung.
Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft
ist nicht erforderlich.
1.5.2 Über die Austrittserklärung ist eine Niederschrift
nach Anlage 2 aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Austrittswilligen
vorzulesen, von ihm zu genehmigen und zu unterschreiben. Der
Standesbeamte beurkundet diese Feststellungen durch seine
Unterschrift.
1.5.3 Aus der gleichen Religionsgemeinschaft können
Ehegatten den Austritt gemeinsam, Eltern den Austritt zugleich
für die unter ihrem Personensorgerecht stehenden Kinder
unter 14 Jahren zur Niederschrift erklären. Im übrigen
ist für jede Kirchenaustrittserklärung eine gesonderte
Niederschrift aufzunehmen.
1.5.4 Der Standesbeamte erteilt dem Ausgetretenen auf Antrag
eine kostenpflichtige Bescheinigung über den Kirchenaustritt.
Diese Bescheinigung ist mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel
zu versehen. Als Bescheinigung kann eine beglaubigte Abschrift
der Niederschrift verwendet werden, die mit dem Zusatz Mit
dieser Erklärung ist der Kirchenaustritt öffentlich-rechtlich
wirksam geworden. versehen ist.
1.6 Entgegennahme der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung
Geht beim Standesbeamten eine öffentlich beglaubigte
Austrittserklärung ein, so vermerkt er auf der Erklärung
deren Eingangstag. Der Standesbeamte prüft die Vollständigkeit
der Angaben über die Person, die Erklärungsberechtigung,
die Eindeutigkeit der Austrittserklärung und die Gesetzmäßigkeit
der öffentlichen Beglaubigung. Der Standesbeamte veranlaßt
notwendig werdende Ergänzungen. Nummer 1.5.3 und 1.5.4
Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Als Bescheinigung kann eine
beglaubigte Abschrift der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung
verwendet werden, die mit dem Zusatz Mit dem Eingang
der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung am
ist der Kirchenaustritt öffentlich-rechtlich wirksam
geworden. versehen ist.
1.7 Mitteilungen
1.7.1 Der Standesbeamte teilt den Austritt mit:
a)
der für die Wohnung, gegebenenfalls für die Hauptwohnung
oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Ausgetretenen zuständigen
Religionsgemeinschaft,
b)
der für die Wohnung, gegebenenfalls für die Hauptwohnung
des Ausgetretenen zuständigen Meldebehörde und
c)
dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt oder,
falls es noch nicht angelegt ist, dem Standesbeamten, der
das Heiratsbuch führt.
1.7.2 Der Standesbeamte soll zur Vorbereitung der Mitteilung
nach Nummer 1.7.1, Buchstabe c, bei der Aufnahme der Niederschrift
oder der Entgegennahme der Austrittserklärung Ort und
Tag der Eheschließung sowie Kennzeichen und Führungsort
des Familienbuchs feststellen und hierüber einen Vermerk
zu den Akten nehmen.
1.7.3 Ist im Familienbuch oder im Heiratsantrag des Ausgetretenen
die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgemeinschaft
oder Weltanschauungsgesellschaft eingetragen, so vermerkt
der Standesbeamte, der das Familienbuch oder das Heiratsbuch
führt, den ihm mitgeteilten Austritt in Spalte 10 des
Familienbuchs oder am Rande des Heiratseintrags (vergleiche
§ 64 Abs. 5, §§ 217, 240e der Dienstanweisung
für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden
DA in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.
Januar 1995, BAnz. Nr. 33a, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift
vom 2. Juni 1998, BAnz. Nr. 107a).
1.7.4 Die Mitteilungen sind mit der Unterschrift des Standesbeamten
und dem Dienstsiegel zu versehen. Es können Abschriften
der Niederschrift oder der mit einem Eingangsvermerk versehenen
öffentlich-beglaubigten Austrittserklärung verwendet
werden.
2 Übertritt
(...)
3 Aufbewahrungsfristen
Die Niederschriften über Austrittserklärungen,
die öffentlich beglaubigten Austrittserklärungen
und die Kirchenübertrittserklärungen sind dauernd
aufzubewahren.
4 Auskunft
Auskünfte erteilt der Standesbeamte nur dem Ausgetretenen
oder dem Übergetretenen sowie den Religionsgemeinschaften,
denen der Ausgetretene oder Übergetretene angehört
oder angehört hat.
5 Kosten
Für Amtshandlungen des Standesbeamten im Kirchenaustrittsverfahren
erheben die Gemeinden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe
der Nummer 60 der Anlage 1 zur Zweiten Verordnung des Sächsischen
Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung
der Verwaltungsgebühren und Schreibauslagen (2. SächsKVZ)
vom 4. März 1997 (SächsGVBl. S. 133):
a)
für die Aufnahme einer Niederschrift über eine mündliche
Austrittserklärung nach Nummer 1.5.2 (Nummer 60 des 2.
SächsKVZ, Tarifstelle 1.: 20 DM bis 40 DM je Person).
Erklären mehrere Personen ihren Kirchenaustritt gemeinsam
(Nummer 1.5.3 Satz 1), ist die Verwaltungsgebühr nur
einmal zu erheben (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SächsVwKG);
b)
für eine Bestätigung der Austrittserklärung
durch Ausfertigung der Niederschrift über eine mündliche
Austrittserklärung, Bescheinigung nach Nummer 1.5.4 (Nummer
60 des 2. SächsKVZ, Tarifstelle 2.1: 10 DM je Person);
c)
für eine Bestätigung der Austrittserklärung
bei einer schriftlichen Erklärung über den Austritt
durch eine Bescheinigung nach Nummer 1.6 Satz 4 (Nummer 60
des 2. SächsKVZ, Tarifstelle 2.2: 10 DM bis 20 DM je
Person);
d)
die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wirkung
eines Kirchenübertritts (Nummer 2.1.1 Satz 3) ist gemäß
§ 6 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes für
den Freistaat Sachsen entsprechend der Nummer 60 des 2. SächsKVZ,
Tarifstelle Ziffer 2.1, gebührenpflichtig: 10 DM je Person.
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Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des
Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das
Kirchenaustrittsverfahren vom 22. Januar 1993 (SächsABl.
S. 198) außer Kraft.
Dresden, den 4. September 1998
Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht
Geltungsdauer verlängert durch VwV vom 4. Dezember 2003
(SächsABl. S. 1189), VwV als geltend bekannt gemacht
durch VwV vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S
758);
VwV als geltend bekannt gemacht durch VwV vom 11. Dezember
2007 (SächsABl. SDr. S. S 486)
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