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Bundesland Sachsen

Kirchenaustritt in Sachsen

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Der Austritt muss persönlich beim Standesamt oder bei einem Notar erklärt werden.

Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung.
Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.

Gebühr: 20 €

Standesämter:

Der Link auf Ihr Standesamt fehlt oder ist falsch?

 

Kirchenaustritt: Medien suchen Interviewpartner

Insbesondere nach Skandalen bei den christlichen Kirchen suchen Journalisten nach Menschen, die aus der Kirche ausgetreten sind oder dieses planen.

Falls Sie für Interviews zur Verfügung stehen,
können Sie sich in einen Mailverteiler eintragen:

Ehemalige Katholiken senden bitte eine Mail an ex-katholisch@kirchenaustritt.de

Ehemalige Protestanten senden eine Mail an ex-evangelisch@kirchenaustritt.de

Bitte geben Sie im Betreff an, in welchem Bundesland Sie wohnen.

Ihre Email-Adresse wird nicht weitergeleitet.

Bei Medienanfragen erhalten Sie eine Mail mit Kontaktdaten des Journalisten.

 

Sie sind zum Islam konvertiert?

Wenn Sie zum Islam konvertiert sind oder dies planen,

senden Sie bitte eine Mail an islam@kirchenaustritt.de

 



Kirchensteuer Sachsen
 

Vergessen Sie nicht, Ihre Kirchenzugehörigkeit auf Ihrer Lohnsteuerkarte austragen zulassen. Dafür wenden Sie sich an Ihr Bürgeramt.

Erforderliche Unterlagen:
Aktuelle Lohnsteuerkarte sowie die Kirchenaustrittsbescheinigung.

Die Änderung der Lohnsteuerkarte greift erst zum übernächsten Monat.

Kirchensteuerhebesatz Sachsen: 9 %

Mehr Infos zur Kirchensteuer

 

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Statistik Sachsen
 

Religionszugehörigkeit in Sachsen 2004 (ab 18 Jahren)

 

Evangelisch (ohne Freikirchen): 28,7 %

Katholisch: 2,8 %

Konfessionsfrei: 64,6 %

 

Quelle: ALLBUS Studie 2004

 

Mehr Statistiken

 

Kirchenaustrittsgesetz Sachsen
 

Auszug aus dem Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)

SächsGVBl. Jg. 2002 Bl.-Nr. 4 S. 82 Fsn-Nr.: 73-9
Fassung gültig ab: 01.01.2009

§ 3
Kirchenaustritt, Kirchenübertritt

(1) Der Kirchenaustritt erfolgt persönlich zur Niederschrift oder durch öffentlich beglaubigte schriftliche Erklärung nach § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber dem inländischen Standesbeamten des letzten Wohnsitzes oder des letzten gewöhnlichen Aufenthalts und wird durch eine von diesem erteilte Bescheinigung nachgewiesen.

(2) Für Kinder unter 14 Jahren gibt der Personensorgeberechtigte die Willenserklärung ab. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich. Volljährige, für die nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Betreuer bestellt ist, geben ihre Willenserklärung ohne Mitwirkung des Betreuers ab. Entsprechendes gilt für Minderjährige nach Vollendung des 14. Lebensjahrs, für die eine Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet ist.

(3) Die persönlichen Willenserklärungen dürfen keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.

(4) Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht abweichend von Absatz 1 eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Standesbeamten aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.

(5) Zur Niederschrift abgegebene Willenserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte Erklärungen und Mitteilungen nach Absatz 4 mit ihrem Zugang beim Standesbeamten wirksam.

 

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über das Kirchenaustritts- und -übertrittsverfahren
(VwV – Kirchenaus- und -übertritt)
Vom 4. September 1998

1 Kirchenaustritt

Jeder hat das Recht, mit öffentlich-rechtlicher Wirkung aus einer Religionsgemeinschaft (Kirche, Religionsgesellschaft und Weltanschauungsgemeinschaft), die im Freistaat Sachsen nach dem Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens (KiStG) vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885, 1194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 3), als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, auszutreten.

1.1 Austrittserklärung von Minderjährigen, Volljährigen und von Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, sowie von Geschäftsunfähigen

1.1.1 Die Austrittserklärung ist eine höchstpersönliche Willenserklärung.

1.1.2 Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Austrittserklärung selbst wirksam abgeben. Eine Mitwirkung der Eltern oder sonstiger Personensorgeberechtigter ist nicht erforderlich. Für Kinder unter 14 Jahren erklärt der Personensorgeberechtigte den Austritt (vergleiche §§ 2, 3 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921, RGBl. S. 939). Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich.

1.1.3 Für Volljährige, für die nach § 1896 BGB ein Betreuer bestellt ist, erklärt der Betreute ohne Zustimmung des Betreuers den Austritt.

1.1.4 Die Austrittserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§§ 104, 105 Abs. 1 BGB).

1.2 Form der Austrittserklärung

Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Standesbeamten persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 KiStG; § 129 BGB). Die öffentliche Beglaubigung setzt nach § 129 Abs. 1 BGB voraus, daß die Erklärung schriftlich abgefaßt und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt ist. Die Austrittserklärung darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.

1.3 Zeitpunkt der Wirksamkeit der Austrittserklärung

Zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte mit ihrem Eingang beim Standesbeamten wirksam. Die Kirchensteuerpflicht endet dagegen mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

1.4 Zuständigkeit des Standesbeamten

Zuständig für die zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärung und für die Entgegennahme der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk der Austrittswillige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten hat er die Wahl. Hat der Austrittswillige seit seinem Wegzug aus dem Freistaat Sachsen seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, so ist das Standesamt Dresden zuständig.

1.5 Austrittserklärung zur Niederschrift des Standesbeamten

1.5.1 Der Standesbeamte verschafft sich Gewißheit über die Person des Austrittswilligen und seine Erklärungsberechtigung. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

1.5.2 Über die Austrittserklärung ist eine Niederschrift nach Anlage 2 aufzunehmen. Die Niederschrift ist dem Austrittswilligen vorzulesen, von ihm zu genehmigen und zu unterschreiben. Der Standesbeamte beurkundet diese Feststellungen durch seine Unterschrift.

1.5.3 Aus der gleichen Religionsgemeinschaft können Ehegatten den Austritt gemeinsam, Eltern den Austritt zugleich für die unter ihrem Personensorgerecht stehenden Kinder unter 14 Jahren zur Niederschrift erklären. Im übrigen ist für jede Kirchenaustrittserklärung eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen.

1.5.4 Der Standesbeamte erteilt dem Ausgetretenen auf Antrag eine kostenpflichtige Bescheinigung über den Kirchenaustritt. Diese Bescheinigung ist mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel zu versehen. Als Bescheinigung kann eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift verwendet werden, die mit dem Zusatz „Mit dieser Erklärung ist der Kirchenaustritt öffentlich-rechtlich wirksam geworden.“ versehen ist.

1.6 Entgegennahme der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung

Geht beim Standesbeamten eine öffentlich beglaubigte Austrittserklärung ein, so vermerkt er auf der Erklärung deren Eingangstag. Der Standesbeamte prüft die Vollständigkeit der Angaben über die Person, die Erklärungsberechtigung, die Eindeutigkeit der Austrittserklärung und die Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Beglaubigung. Der Standesbeamte veranlaßt notwendig werdende Ergänzungen. Nummer 1.5.3 und 1.5.4 Satz 1 und 2 gelten entsprechend. Als Bescheinigung kann eine beglaubigte Abschrift der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung verwendet werden, die mit dem Zusatz „Mit dem Eingang der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung am … ist der Kirchenaustritt öffentlich-rechtlich wirksam geworden.“ versehen ist.

1.7 Mitteilungen

1.7.1 Der Standesbeamte teilt den Austritt mit:

a)
der für die Wohnung, gegebenenfalls für die Hauptwohnung oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Ausgetretenen zuständigen Religionsgemeinschaft,

b)
der für die Wohnung, gegebenenfalls für die Hauptwohnung des Ausgetretenen zuständigen Meldebehörde und

c)
dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt oder, falls es noch nicht angelegt ist, dem Standesbeamten, der das Heiratsbuch führt.

1.7.2 Der Standesbeamte soll zur Vorbereitung der Mitteilung nach Nummer 1.7.1, Buchstabe c, bei der Aufnahme der Niederschrift oder der Entgegennahme der Austrittserklärung Ort und Tag der Eheschließung sowie Kennzeichen und Führungsort des Familienbuchs feststellen und hierüber einen Vermerk zu den Akten nehmen.

1.7.3 Ist im Familienbuch oder im Heiratsantrag des Ausgetretenen die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgesellschaft eingetragen, so vermerkt der Standesbeamte, der das Familienbuch oder das Heiratsbuch führt, den ihm mitgeteilten Austritt in Spalte 10 des Familienbuchs oder am Rande des Heiratseintrags (vergleiche § 64 Abs. 5, §§ 217, 240e der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden – DA – in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1995, BAnz. Nr. 33a, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 2. Juni 1998, BAnz. Nr. 107a).

1.7.4 Die Mitteilungen sind mit der Unterschrift des Standesbeamten und dem Dienstsiegel zu versehen. Es können Abschriften der Niederschrift oder der mit einem Eingangsvermerk versehenen öffentlich-beglaubigten Austrittserklärung verwendet werden.

2 Übertritt
(...)

3 Aufbewahrungsfristen

Die Niederschriften über Austrittserklärungen, die öffentlich beglaubigten Austrittserklärungen und die Kirchenübertrittserklärungen sind dauernd aufzubewahren.


4 Auskunft

Auskünfte erteilt der Standesbeamte nur dem Ausgetretenen oder dem Übergetretenen sowie den Religionsgemeinschaften, denen der Ausgetretene oder Übergetretene angehört oder angehört hat.


5 Kosten

Für Amtshandlungen des Standesbeamten im Kirchenaustrittsverfahren erheben die Gemeinden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe der Nummer 60 der Anlage 1 zur Zweiten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Verwaltungsgebühren und Schreibauslagen (2. SächsKVZ) vom 4. März 1997 (SächsGVBl. S. 133):

a)
für die Aufnahme einer Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung nach Nummer 1.5.2 (Nummer 60 des 2. SächsKVZ, Tarifstelle 1.: 20 DM bis 40 DM je Person). Erklären mehrere Personen ihren Kirchenaustritt gemeinsam (Nummer 1.5.3 Satz 1), ist die Verwaltungsgebühr nur einmal zu erheben (§ 9 Abs. 1 Satz 2 SächsVwKG);

b)
für eine Bestätigung der Austrittserklärung durch Ausfertigung der Niederschrift über eine mündliche Austrittserklärung, Bescheinigung nach Nummer 1.5.4 (Nummer 60 des 2. SächsKVZ, Tarifstelle 2.1: 10 DM je Person);

c)
für eine Bestätigung der Austrittserklärung bei einer schriftlichen Erklärung über den Austritt durch eine Bescheinigung nach Nummer 1.6 Satz 4 (Nummer 60 des 2. SächsKVZ, Tarifstelle 2.2: 10 DM bis 20 DM je Person);

d)
die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wirkung eines Kirchenübertritts (Nummer 2.1.1 Satz 3) ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes für den Freistaat Sachsen entsprechend der Nummer 60 des 2. SächsKVZ, Tarifstelle Ziffer 2.1, gebührenpflichtig: 10 DM je Person.
6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Kirchenaustrittsverfahren vom 22. Januar 1993 (SächsABl. S. 198) außer Kraft.


Dresden, den 4. September 1998

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

 


Geltungsdauer verlängert durch VwV vom 4. Dezember 2003 (SächsABl. S. 1189), VwV als geltend bekannt gemacht durch VwV vom 14. Dezember 2005 (SächsABl. SDr. S. S 758);
VwV als geltend bekannt gemacht durch VwV vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 486)

 


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