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Gesetz
betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften
öffentlichen Rechts
Vom 30. November 1920
zuletzt geändert durch das Gesetz vom
31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037).
§ 1
(1) Wer aus einer Religionsgesellschaft öffentlichen
Rechts mit bürgerlicher Wirkung austreten will, hat den
Austritt bei seiner Wohnsitzgemeinde zu erklären. Die
Erklärung muss zu Protokoll der zuständigen Verwaltungsstelle
erfolgen oder als Einzelerklärung in öffentlich
beglaubigter Form eingereicht werden; Ehegatten sowie Eltern
und Kinder können den Austritt in derselben Urkunde erklären;
bei der Erklärung findet eine Vertretung kraft Vollmacht
nicht statt
(2) Die Gemeinde hat von der Abgabe und der etwaigen Zurücknahme
der Austrittserklärung unverzüglich den Vorstand
der Religionsgesellschaft, der der Erklärende angehört,
zu benachrichtigen und dem Ausgetretenen eine Bescheinigung
über den vollzogenen Austritt zu erteilen
§ 2
(1) Die Austrittserklärung bewirkt die dauernde Befreiung
des Ausgetretenen von allen Leistungen, die auf der persönlichen
Zugehörigkeit zu der Religionsgesellschaft beruhen. Die
Befreiung tritt ein mit dem Ende des Monats, in dem die Austrittserklärung
rechtlich wirksam wird.
(2) Leistungen, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit
zu einer Religionsgesellschaft beruhen, insbesondere Leistungen,
die entweder kraft besonderen Rechtstitels auf bestimmten
Grundstücken haften oder von allen Grundstücken
des Kirchenbezirks oder von allen Grundstücken einer
gewissen Klasse in dem Kirchenbezirk ohne Unterschied des
Besitzers zu entrichten sind, werden durch die Austrittserklärung
nicht berührt.
§ 3
(aufgehoben)
§ 4
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf den
Austritt aus der einzelnen Synagogengemeinde Anwendung.
(2) Ein Jude, der aus einer Synagogengemeinde ausgetreten
ist, wird nur dann Mitglied einer anderen Synagogengemeinde,
wenn er ihrem Vorstand seinen Beitritt schriftlich erklärt.
§ 5
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
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