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Der Austritt muss persönlich beim Standesamt oder bei einem Notar erklärt werden.

Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung.
Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.

Gebühr: 32

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Kirchensteuer Saarland
 

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Kirchensteuerhebesatz Saarland: 9 %

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Statistik Saarland
 
Religionszugehörigkeit im Saarland
Mitglieder der Katholischen und der Evangelischen Kirche
 
Jahr
Bevölkerung
Kath. Kirche
in %
Evang. Kirche
in %
 
 
 
 
 
 
2001
1 066 470
715 019
67,0
213 055
20,0
2002
1 064 988
708 944
66,6
210 542
19,8
2003
1 061 376
697 131
65,7
208 875
19,7
2004
1 056 417
689 660
65,3
211 007
20,0
2005
1 050 293
683 383
65,1
207 358
19,7
2006
1 043 167
677 304
64,9
205 400
19,7
2007
1 036 598
674 359
65,1
202 659
19,6
2008
1 030 324
660 310
64,1
200 975
19,5
2009
1 022 585
648 580
63,4
197 827
19,3
 
Quelle: Kirchenamt der EKD, Referat Statistik
 
 
Statistiken zur
Evangelischen Kirche im Rheinland
Evangelischen Kirche der Pfalz
 
Weitere Statistiken
 
 
 
Kirchenaustrittsgesetz Saarland
 

Gesetz
betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften
öffentlichen Rechts

Vom 30. November 1920

zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037).

§ 1

(1) Wer aus einer Religionsgesellschaft öffentlichen Rechts mit bürgerlicher Wirkung austreten will, hat den Austritt bei seiner Wohnsitzgemeinde zu erklären. Die Erklärung muss zu Protokoll der zuständigen Verwaltungsstelle erfolgen oder als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden; Ehegatten sowie Eltern und Kinder können den Austritt in derselben Urkunde erklären; bei der Erklärung findet eine Vertretung kraft Vollmacht nicht statt

(2) Die Gemeinde hat von der Abgabe und der etwaigen Zurücknahme der Austrittserklärung unverzüglich den Vorstand der Religionsgesellschaft, der der Erklärende angehört, zu benachrichtigen und dem Ausgetretenen eine Bescheinigung über den vollzogenen Austritt zu erteilen

 

§ 2

(1) Die Austrittserklärung bewirkt die dauernde Befreiung des Ausgetretenen von allen Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgesellschaft beruhen. Die Befreiung tritt ein mit dem Ende des Monats, in dem die Austrittserklärung rechtlich wirksam wird.

(2) Leistungen, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft beruhen, insbesondere Leistungen, die entweder kraft besonderen Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken haften oder von allen Grundstücken des Kirchenbezirks oder von allen Grundstücken einer gewissen Klasse in dem Kirchenbezirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.

 

§ 3

(aufgehoben)

 

§ 4

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf den Austritt aus der einzelnen Synagogengemeinde Anwendung.

(2) Ein Jude, der aus einer Synagogengemeinde ausgetreten ist, wird nur dann Mitglied einer anderen Synagogengemeinde, wenn er ihrem Vorstand seinen Beitritt schriftlich erklärt.

 

§ 5

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

 
 
 
Links Saarland
 
Atheisten, Humanisten, Freidenkern usw.
 
Freidenker Rheinland-Pfalz-Saarland
 
Christen
 
Evangelisch
Evangelische Kirche im Rheinland

Evangelische Kirche der Pfalz

 
Katholisch
Bistum Trier
 

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Andere Religionen
 

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Sonstiges
 
Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Saarland
 
 
 

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