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Saarland

Kirchenaustritt in Saarland

Kirchensteuer Statistik Kirchenaustrittsgesetz Links

 

Der Austritt muss persönlich beim Standesamt oder bei einem Notar erklärt werden.

Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung.
Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.

Gebühr: 30,70

Standesämter:

Der Link auf Ihr Standesamt fehlt oder ist falsch?



Kirchensteuer Saarland
 

Vergessen Sie nicht, Ihre Kirchenzugehörigkeit auf Ihrer Lohnsteuerkarte austragen zulassen. Dafür wenden Sie sich an Ihr Bürgeramt.

Erforderliche Unterlagen:
Aktuelle Lohnsteuerkarte sowie die Kirchenaustrittsbescheinigung.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird ("zum nächsten Ersten").

Kirchensteuerhebesatz Saarland: 9 %

Mehr Infos zur Kirchensteuer

 

Weitere Geldspartips:

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Statistik Saarland
 

Religionszugehörigkeit in Saarland 2004 (ab 18 Jahren)

 

Evangelisch (ohne Freikirchen): 36,4 %

Katholisch: 54,5 %

Konfessionsfrei: 9,1 %

 

Quelle: ALLBUS Studie 2004

 

Mehr Statistiken

 

Kirchenaustrittsgesetz Saarland
 

Gesetz
betreffend den Austritt aus den Religionsgesellschaften
öffentlichen Rechts

Vom 30. November 1920

zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037).

§ 1

(1) Wer aus einer Religionsgesellschaft öffentlichen Rechts mit bürgerlicher Wirkung austreten will, hat den Austritt bei seiner Wohnsitzgemeinde zu erklären. Die Erklärung muss zu Protokoll der zuständigen Verwaltungsstelle erfolgen oder als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden; Ehegatten sowie Eltern und Kinder können den Austritt in derselben Urkunde erklären; bei der Erklärung findet eine Vertretung kraft Vollmacht nicht statt

(2) Die Gemeinde hat von der Abgabe und der etwaigen Zurücknahme der Austrittserklärung unverzüglich den Vorstand der Religionsgesellschaft, der der Erklärende angehört, zu benachrichtigen und dem Ausgetretenen eine Bescheinigung über den vollzogenen Austritt zu erteilen

 

§ 2

(1) Die Austrittserklärung bewirkt die dauernde Befreiung des Ausgetretenen von allen Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgesellschaft beruhen. Die Befreiung tritt ein mit dem Ende des Monats, in dem die Austrittserklärung rechtlich wirksam wird.

(2) Leistungen, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft beruhen, insbesondere Leistungen, die entweder kraft besonderen Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken haften oder von allen Grundstücken des Kirchenbezirks oder von allen Grundstücken einer gewissen Klasse in dem Kirchenbezirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten sind, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.

 

§ 3

(aufgehoben)

 

§ 4

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auch auf den Austritt aus der einzelnen Synagogengemeinde Anwendung.

(2) Ein Jude, der aus einer Synagogengemeinde ausgetreten ist, wird nur dann Mitglied einer anderen Synagogengemeinde, wenn er ihrem Vorstand seinen Beitritt schriftlich erklärt.

 

§ 5

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

 


Links Saarland
 
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Mehr Links und Informationen zum Christentum

 
Sonstiges
 
Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Saarland
 
 
 
 

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