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Landesgesetz
über den Austritt aus Religionsgemeinschaften
(RelAuG)
Vom 12. Oktober 1995
§ 1
(1) Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft
oder Weltanschauungsgesellschaft des öffentlichen Rechts
(Religionsgemeinschaft) kann erklären, wer das 14. Lebensjahr
vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.
(2) Für Minderjährige unter 14 Jahren können
die personensorgeberechtigten Eltern den Austritt erklären.
Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, kann der
Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
(3) Für geschäftsunfähige Minderjährige,
die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die gesetzlichen
Vertreter, denen die Personensorge zusteht, den Austritt erklären.
Für geschäftsunfähige Volljährige können
Betreuer den Austritt erklären, wenn ihr Aufgabenkreis
die Bestimmung über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft
umfaßt.
§ 2
(1) Der Austritt ist dem Standesbeamten gegenüber zu
erklären, in dessen Bezirk die aus der Religionsgemeinschaft
austretende Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Die Religionsgemeinschaft, die von der Austrittserklärung
betroffen wird, muß eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis
der Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft ist
nicht erforderlich.
(3) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich
abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen,
Einschränkungen oder sonstige Zusätze enthalten.
Erklärungen mit derartigen Zusätzen sind unwirksam.
Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift
aufzunehmen. Der Standesbeamte soll den Erklärenden bei
der Aufnahme der Niederschrift nach dem Taufort der austretenden
Person befragen. Die Angabe ist freiwillig. Die schriftliche
Erklärung muß öffentlich beglaubigt sein.
(4) Der Austritt kann nicht durch einen bevollmächtigten
Vertreter erklärt werden.
§ 3
(1) Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages
wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung
unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung
dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist.
(2) Mit der Wirksamkeit der Austrittserklärung entfallen
für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche
Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit
zu der Religionsgemeinschaft beruhen.
(3) Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Austritts
regelt das Kirchensteuergesetz vom 24. Februar 1971 (GVBl.
S. 59, BS 222-31) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 4
(1) Der Standesbeamte hat der ausgetretenen Person unverzüglich
nach Abgabe der Erklärung eine Austrittsbescheinigung
zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die
Austrittserklärung wirksam geworden ist.
(2) Der Standesbeamte unterrichtet die betroffene Religionsgemeinschaft,
die Meldebehörde und die Stelle, die die Kirchensteuer
verwaltet, unverzüglich durch Übersendung einer
beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung.
§ 5
Für die Amtshandlungen nach den §§ 2 und 4
werden Verwaltungsgebühren und Auslagenerstattung nach
Maßgabe des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz
erhoben.
§ 6
Das für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften
zuständige Ministerium erläßt die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im
Einvernehmen mit dem für das Personenstands- und Meldewesen
zuständigen Ministerium.
§ 7
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
Landesverordnung
über die Gebühr für Amtshandlungen nach dem
Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften
(Besonderes Gebührenverzeichnis)
Vom 8. April 1997
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.8.2001
Änderungsdaten
1. geändert durch Verordnung vom 28.8.2001, (GVBl. S.
210)
Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes
für Rheinland-Pfalz (LGebG) vom 3. Dezember 1974 (GVBl.
S. 578), zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes
vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), BS 2013-1, wird im Einvernehmen
mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
§ 1
Für die Entgegennahme und Bearbeitung einer mündlichen
oder schriftlichen Austrittserklärung nach § 2 des
Landesgesetzes über den Austritt aus Religionsgemeinschaften
(RelAuG) vom 12. Oktober 1995 (GVBl. S. 421-425-, BS 222-30)
einschließlich der Erteilung einer Austrittsbescheinigung
nach § 4 Abs. 1 RelAuG wird eine Gebühr von 20,45
EUR erhoben.
§ 2
Neben der Gebühr sind Auslagen gemäß §
10 LGebG zu erstatten.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Die Ministerin für Kultur, Jugend,
Familie und Frauen
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