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Kirchenaustritt in Rheinland-Pfalz

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Der Austritt muss persönlich beim Standesamt oder bei einem Notar erklärt werden.

Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung.
Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.

Gebühr: 20,45 €

Standesämter:

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Kirchensteuer Rheinland-Pfalz
 

Vergessen Sie nicht, Ihre Kirchenzugehörigkeit auf Ihrer Lohnsteuerkarte austragen zulassen. Dafür wenden Sie sich an Ihr Bürgeramt.

Erforderliche Unterlagen:
Aktuelle Lohnsteuerkarte sowie die Kirchenaustrittsbescheinigung.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt wirksam wird ("zum nächsten Ersten").

Kirchensteuerhebesatz Rheinland-Pfalz: 9 %

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Statistik Rheinland-Pfalz
 

Religionszugehörigkeit in Rheinland-Pfalz 2004 (ab 18 Jahren)

 

Evangelisch (ohne Freikirchen): 24,8 %

Katholisch: 36,7 %

Konfessionsfrei: 7,2 %

 

Quelle: ALLBUS Studie 2004

 

Mehr Statistiken

 

Kirchenaustrittsgesetz Rheinland-Pfalz
 

Landesgesetz
über den Austritt aus Religionsgemeinschaften
(RelAuG)

Vom 12. Oktober 1995

§ 1

(1) Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgesellschaft des öffentlichen Rechts (Religionsgemeinschaft) kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.
(2) Für Minderjährige unter 14 Jahren können die personensorgeberechtigten Eltern den Austritt erklären. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
(3) Für geschäftsunfähige Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Für geschäftsunfähige Volljährige können Betreuer den Austritt erklären, wenn ihr Aufgabenkreis die Bestimmung über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft umfaßt.

§ 2

(1) Der Austritt ist dem Standesbeamten gegenüber zu erklären, in dessen Bezirk die aus der Religionsgemeinschaft austretende Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Die Religionsgemeinschaft, die von der Austrittserklärung betroffen wird, muß eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
(3) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen, Einschränkungen oder sonstige Zusätze enthalten. Erklärungen mit derartigen Zusätzen sind unwirksam. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Standesbeamte soll den Erklärenden bei der Aufnahme der Niederschrift nach dem Taufort der austretenden Person befragen. Die Angabe ist freiwillig. Die schriftliche Erklärung muß öffentlich beglaubigt sein.
(4) Der Austritt kann nicht durch einen bevollmächtigten Vertreter erklärt werden.

§ 3

(1) Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist.
(2) Mit der Wirksamkeit der Austrittserklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen.
(3) Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Austritts regelt das Kirchensteuergesetz vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 59, BS 222-31) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

(1) Der Standesbeamte hat der ausgetretenen Person unverzüglich nach Abgabe der Erklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
(2) Der Standesbeamte unterrichtet die betroffene Religionsgemeinschaft, die Meldebehörde und die Stelle, die die Kirchensteuer verwaltet, unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung.

§ 5

Für die Amtshandlungen nach den §§ 2 und 4 werden Verwaltungsgebühren und Auslagenerstattung nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz erhoben.

§ 6

Das für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem für das Personenstands- und Meldewesen zuständigen Ministerium.

§ 7

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

 


Landesverordnung
über die Gebühr für Amtshandlungen nach dem
Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften
(Besonderes Gebührenverzeichnis)

Vom 8. April 1997
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.8.2001

Änderungsdaten
1. geändert durch Verordnung vom 28.8.2001, (GVBl. S. 210)
Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz (LGebG) vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Für die Entgegennahme und Bearbeitung einer mündlichen oder schriftlichen Austrittserklärung nach § 2 des Landesgesetzes über den Austritt aus Religionsgemeinschaften (RelAuG) vom 12. Oktober 1995 (GVBl. S. 421-425-, BS 222-30) einschließlich der Erteilung einer Austrittsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 RelAuG wird eine Gebühr von 20,45 EUR erhoben.

§ 2

Neben der Gebühr sind Auslagen gemäß § 10 LGebG zu erstatten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Ministerin für Kultur, Jugend,
Familie und Frauen

 


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