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Auszug aus dem Gesetz über die Erhebung
von Steuern durch Kirchen andere Religionsgemeinschaften und
Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen
(Kirchensteuergesetz - KiStG -)
§ 10 Austritt aus der Kirche
(1) Jeder hat das Recht, aus der Kirche auszutreten. Der
Austritt ist gegenüber der Kirche oder der von ihr zu
bestimmenden kirchlichen Stelle zu erklären. Die Zugehörigkeit
zu der Kirche braucht nicht nachgewiesen zu werden.
(2) Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift
abzugeben oder in öffentlich oder amtlich beglaubigter
Form einzureichen; sie darf keinen Zusatz enthalten, insbesondere
nicht unter einer Bedingung, einer Zeitbestimmung, einem Vorbehalt
oder einer Beschränkung ihrer Wirksamkeit abgegeben werden.
Für die amtliche Beglaubigung ist der Standesbeamte zuständig,
in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim
Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
(3) Die mündliche Erklärung wird mit der Unterzeichnung
der Niederschrift, die schriftliche Erklärung wird mit
ihrem Eingang wirksam. Die Kirche hat den vollzogenen Austritt
zu bescheinigen.
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