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Kirchenaustritt in Bremen

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Der Austritt aus evangelischen oder katholischen Kirche kann wie folgt erklärt werden:

1. bei der ev. Kirche:

Haus der Kirche, Franziuseck 2-4, 28199 Bremen (kostenlos)
Öffnunszeiten: Dienstags von 9.00 Uhr - 13.00 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr - 16.30 Uhr

2. bei der kath. Kirche:

Katholisches Kirchenamt, Hohe Straße 7, 28195, Tel.: Tel.: 0421/3694-300. (kostenlos)
Der Austritt in Bremen Nord erfolgt auch bei den jeweiligen katholischen Pfarrämtern in Bremen-Nord.

3. beim Standesamt

Die Austrittserklärung kann auch beim Standesamt Bremen-Mitte unter Vorlage des Personalausweises ausgefüllt werden. Ihre Unterschrift wird gegen eine Gebühr von € 5,00 vom Standesbeamten beglaubigt. Sie müssen die Erklärung an die zuständige Kirche weiterleiten, damit der Kirchenaustritt durch den Eingang bei der Kirche wirksam wird. Von dort erhalten Sie eine Austrittsbescheinigung, welche Sie zusammen mit der Lohnsteuerkarte bei der Meldestelle/Bürger-Service-Center vorlegen. Ihre Lohnsteuerkarte wird dort geändert.

Standesämter Bremen
 

Bremen-Mitte

Bremen-Nord

Bremerhaven

 


Kirchensteuer Bremen
 

Vergessen Sie nicht, Ihre Kirchenzugehörigkeit auf Ihrer Lohnsteuerkarte austragen zulassen. Dafür wenden Sie sich an Ihr Bürger-Service-Center.

Erforderliche Unterlagen:
Aktuelle Lohnsteuerkarte sowie die Kirchenaustrittsbescheinigung.

Die Kirchensteuerpflicht endet bei Austritt aus der Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Erklärung des Kirchenaustritts folgt.

Kirchensteuerhebesatz Bremen: 9 %

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Statistik Bremen
 

Religionszugehörigkeit in Bremen 2004

 

Evangelisch: 44 %

Katholisch: 12 %

Konfessionsfrei: 22 %

 

Quelle: Fowid

 

mehr Statistiken

 

Kirchenaustrittsgesetz Bremen
 

Auszug aus dem Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz - KiStG -)

§ 10 Austritt aus der Kirche

(1) Jeder hat das Recht, aus der Kirche auszutreten. Der Austritt ist gegenüber der Kirche oder der von ihr zu bestimmenden kirchlichen Stelle zu erklären. Die Zugehörigkeit zu der Kirche braucht nicht nachgewiesen zu werden.

(2) Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich oder amtlich beglaubigter Form einzureichen; sie darf keinen Zusatz enthalten, insbesondere nicht unter einer Bedingung, einer Zeitbestimmung, einem Vorbehalt oder einer Beschränkung ihrer Wirksamkeit abgegeben werden. Für die amtliche Beglaubigung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Die mündliche Erklärung wird mit der Unterzeichnung der Niederschrift, die schriftliche Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam. Die Kirche hat den vollzogenen Austritt zu bescheinigen.

 


Links Bremen
Christen
 
Evangelisch

Bremische Evangelische Kirche

 
Katholisch
Katholischer Gemeindeverband in Bremen
 
Andere Religionen
 
Buddhisten

Buddhistisches Zentrum Bremen

 
Mehr Links und Informationen zum Buddhismus
 
Moslems

Islamische Föderation Bremen

Fatih Moschee Bremen
 
Mehr Links und Informationen zum Islam
 
Sonstiges
 
Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Bremen
 
 
 
 

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