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Der Austritt muss persönlich beim Standesamt oder bei einem Notar erklärt werden.

Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung.
Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.

Gebühr: 25 €

Standesämter:

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Kirchensteuer Sachsen-Anhalt
 

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Statistik Sachsen-Anhalt
 
Religionszugehörigkeit in Sachsen-Anhalt
Mitglieder der Katholischen und der Evangelischen Kirche

 

Jahr
Bevölkerung
Kath. Kirche
in %
Evang. Kirche
in %
 
 
 
 
 
 
2001
2 580 626
152 013
5,9
415 002
16,1
2002
2 548 911
149 822
5,9
408 263
16,0
2003
2 522 941
109 640
4,3
399 967
15,9
2004
2 494 437
101 700
4,1
390 810
15,7
2005
2 469 716
96 239
3,9
382 949
15,5
2006
2 441 787
91 887
3,8
373 221
15,3
2007
2 412 472
87 704
3,6
362 480
15,0
2008
2 381 872
84 169
3,5
351 937
14,8
2009
2 356 219
82 358
3,5
338 522
14,4
 
Quelle: Kirchenamt der EKD, Referat Statistik
 
Statistiken zur
Evangelischen Landeskirche Anhalts
Evangelischen Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig
 
Weitere Statistiken
 
 
 
Kirchenaustrittsgesetz Sachsen-Anhalt
 

Kirchenaustrittsgesetz
Vom 15. April 1998

(GVBl. LSA 1998, S. 178)


§ 1
Entgegennahme der Austrittserklärung

Die Erklärung zum Austritt aus einer Kirche, einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, nimmt das Standesamt entgegen, in dessen Bezirk die erklärende Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, beim Fehlen einer Wohnung ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 2
Höchstpersönliche Erklärung

Rechtsgeschäftliche Vertretung bei der Austrittserklärung ist ausgeschlossen.


§ 3
Form und Wirksamkeit der Erklärung

(1) Die Erklärung kann mündlich zur Niederschrift bei dem zuständigen Standesamt oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Die schriftliche Erklärung muß durch einen Notar öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

(2) Die mündliche Erklärung wird mit der Abgabe, die schriftliche mit dem Zugang bei dem zuständigen Standesamt wirksam.

§ 4
Austrittsbescheinigung und Mitteilungspflichten

(1) Über die Erklärung erteilt das zuständige Standesamt der ausgetretenen Person eine Bescheinigung, in der die Wirksamkeit des Austritts bestätigt wird.

(2) Das zuständige Standesamt übersendet innerhalb einer Woche nach Wirksamwerden der Erklärung der zuständigen Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift der Erklärung. Ferner unterrichtet es die für den Bezirk des Standesamtes zuständige Meldebehörde und,

1. falls die erklärende Person verheiratet oder verheiratet gewesen ist, das Standesamt, das das Familienbuch oder, falls ein solches nicht angelegt sein sollte, den Heiratseintrag führt, oder

2. falls die erklärende Person eine Eingetragene Lebenspartnerschaft führt oder geführt hat, das Standesamt, das das Lebenspartnerschaftsbuch führt.

§ 5
Übergangsvorschrift

Soweit seit dem 3. Oktober 1990 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Austritt aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, gegenüber einem Standesamt oder einer anderen öffentlichen Stelle erklärt worden ist, ist die Erklärung mit ihrer Abgabe oder mit ihrem Zugang bei dieser Stelle wirksam geworden.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in Kraft.

(2) (aufgehoben)

Magdeburg, den 15. April 1998.

Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt

Dr. Keitel

Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt

Dr. Höppner

Ministerium des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt

Dr. Püchel

 
 
 
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