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Gesetz
über den Austritt
aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts
(Kirchenaustrittsgesetz)
Vom 30. Januar 1979
GVBl. S. 183
Letzte Änderung:
§ 1 Abs. 2 Satz 5: Geänd. durch Art. I § 17
d. Ges. v. 15. 10. 2001, GVBl. S. 540
§ 1
(1) Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft öffentlichen
Rechts ist bei
dem Amtsgericht zu erklären, in dessen Bezirk der Erklärende
seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
(2) Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich
abgegeben werden. Sie ist
unwirksam, wenn sie Bedingungen oder andere Zusätze enthält.
Über die
mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die schriftliche
Erklärung muß öffentlich beglaubigt sein.
Ehegatten oder Lebenspartner sowie
Eltern und Kinder können den Austritt in derselben Urkunde
erklären.
(3) Gerichtskosten werden nicht erhoben.
§ 2
(1) Den Austritt kann erklären, wer das 14. Lebensjahr
vollendet hat und
nicht geschäftsunfähig ist. Für Kinder unter
14 Jahren und für Geschäftsunfähige
kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die
Person obliegt, den
Austritt erklären. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr
vollendet, so kann der
Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
(2) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten
Vertreter ist nicht
zulässig.
§ 3
(1) Austrittserklärungen werden mit dem Ablauf des Tages
wirksam, an dem
die Niederschrift unterzeichnet wurde und die schriftliche
Erklärung eingegangen
ist.
(2) Die Austrittserklärung bewirkt im staatlichen Bereich
die dauernde
Befreiung des Ausgetretenen von allen Leistungen, die auf
der persönlichen
Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen. Die
Befreiung tritt mit
dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die
Austrittserklärung
beim Amtsgericht eingeht.
§ 4
Das Amtsgericht benachrichtigt unverzüglich die Religionsgemeinschaft,
der der Ausgetretene angehört hat, von der Abgabe der
Erklärung. Dem Ausgetretenen wird eine Bescheinigung
über den Austritt erteilt.
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