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Berlin

Kirchenaustritt in Berlin

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Der Austritt kann gebührenfrei beim Amtsgericht erklärt werden.

Die allgemeine örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz. Die Zuordnung hat sich durch die Bezirksreform nicht geändert. Wählen Sie Ihren Ortsteil:

 
Charlottenburg Friedrichshain Hellersdorf Hohenschönhausen
       
Köpenick Kreuzberg Lichtenberg Marzahn
       
Mitte Neukölln Pankow Prenzlauer Berg
       
Reinickendorf Schöneberg Spandau Steglitz
       
Tempelhof Tiergarten Treptow Wedding
       
Weißensee Wilmersdorf Zehlendorf  
 
 
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Kirchensteuer Berlin
 

Vergessen Sie nicht, Ihre Kirchenzugehörigkeit auf Ihrer Lohnsteuerkarte austragen zulassen. Dafür wenden Sie sich an die Kirchensteuerstelle Ihres Finanzamtes.

Erforderliche Unterlagen:
Aktuelle Lohnsteuerkarte sowie die Kirchenaustrittsbescheinigung.

Die Änderung der Lohnsteuerkarte greift erst zum übernächsten Monat.

Kirchensteuerhebesatz Berlin: 9 %

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Statistik Berlin
 

Religionszugehörigkeit in Berlin 2004

 

Evangelisch: 22 %

Katholisch: 9 %

Konfessionsfrei: 59 %

 

Quelle: Fowid

 
Mitglieder der Religionsgemeinschaften
1992
1996
2000
2004
Evangelische Landeskirche
1 092 000
929 000
807 000
756 800
Römisch-katholische Kirche
345 000
340 000
308 000
307 000
Jüdische Religionsgemeinschaft
9 000
11 000
11 000
12 000
Islamische Religionsgemeinschaft
156 000
199 000
203 000
210 000
 
Quelle: Statistisches Landesamt Berlin

 

mehr Statistiken

 

Kirchenaustrittsgesetz Berlin
 

Gesetz
über den Austritt
aus Religionsgemeinschaften öffentlichen Rechts
(Kirchenaustrittsgesetz)
Vom 30. Januar 1979

GVBl. S. 183

Letzte Änderung:
§ 1 Abs. 2 Satz 5: Geänd. durch Art. I § 17 d. Ges. v. 15. 10. 2001, GVBl. S. 540


§ 1

(1) Der Austritt aus einer Religionsgemeinschaft öffentlichen Rechts ist bei
dem Amtsgericht zu erklären, in dessen Bezirk der Erklärende seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.

(2) Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie ist
unwirksam, wenn sie Bedingungen oder andere Zusätze enthält. Über die
mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die schriftliche
Erklärung muß öffentlich beglaubigt sein. Ehegatten oder Lebenspartner sowie
Eltern und Kinder können den Austritt in derselben Urkunde erklären.

(3) Gerichtskosten werden nicht erhoben.

§ 2

(1) Den Austritt kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und
nicht geschäftsunfähig ist. Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige
kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person obliegt, den
Austritt erklären. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, so kann der
Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

(2) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht
zulässig.

§ 3

(1) Austrittserklärungen werden mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem
die Niederschrift unterzeichnet wurde und die schriftliche Erklärung eingegangen
ist.

(2) Die Austrittserklärung bewirkt im staatlichen Bereich die dauernde
Befreiung des Ausgetretenen von allen Leistungen, die auf der persönlichen
Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen. Die Befreiung tritt mit
dem Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Austrittserklärung
beim Amtsgericht eingeht.

§ 4

Das Amtsgericht benachrichtigt unverzüglich die Religionsgemeinschaft,
der der Ausgetretene angehört hat, von der Abgabe der Erklärung. Dem Ausgetretenen wird eine Bescheinigung über den Austritt erteilt.

 


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