Amtsgericht | Kirchensteuer | Karte |
Im Bundesland Brandenburg muss der Austritt aus der Evangelischen oder Katholischen Kirche persönlich beim Amtsgericht erklärt werden. |
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort: Das Amtsgericht Schwedt ist zuständig für die Städte und Gemeinden Angermünde, Berkholz-Meyenburg, Casekow, Gartz (Oder), Hohenselchow-Groß Pinnow, Mark Landin, Mescherin, Passow, Pinnow, Schöneberg, Schwedt/Oder und Tantow. |
Mitzubringende Unterlagen: |
Der Kirchenaustritt ist gebührenfrei. |
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Liste der Amtsgerichte in Brandenburg.
Kirchensteuer
Höhe der Kirchensteuer Der Kirchensteuerhebesatz im Bundesland Brandenburg beträgt 9 %. Bemessungsgrundlage ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer. |
Änderung der Lohnsteuerkarte Das Amtsgericht teilt den Austritt der entsprechenden Religionsgemeinschaft und der Meldebehörde mit. Die Meldebehörde wiederum informiert das zuständige Finanzamt über den Kirchenaustritt, damit dieses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM /„elektronische Lohnsteuerkarte“) ändert. |
Ende der Kirchensteuerpflicht Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt wurde ("zum nächsten Ersten"). |
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Kirchenaustritt in Brandenburg
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