Amtsgericht | Kirchensteuer | Karte |
Im Bundesland Brandenburg muss der Austritt aus der Evangelischen oder Katholischen Kirche persönlich beim Amtsgericht erklärt werden. |
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort: Das Amtsgericht Neuruppin ist Zuständig für Neuruppin und die Gemeinden Breddin, Dabergotz, Dreetz, Fehrbellin, Heiligengrabe, Herzberg (Mark) (16835), Kyritz, Lindow (Mark), Märkisch Linden, Neustadt (Dosse), Rheinsberg, Rüthnick, Sieversdorf-Hohenofen, Storbeck-Frankendorf, Stüdenitz-Schönermark, Temnitzquell, Temnitztal, Vielitzsee, Walsleben, Wittstock/Dosse, Wusterhausen/Dosse und Zernitz-Lohm. |
Mitzubringende Unterlagen: |
Der Kirchenaustritt ist gebührenfrei. |
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Kirchensteuer
Höhe der Kirchensteuer Der Kirchensteuerhebesatz im Bundesland Brandenburg beträgt 9 %. Bemessungsgrundlage ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer. |
Änderung der Lohnsteuerkarte Nach dem Kirchenaustritt informiert das Amtsgericht automatisch die Meldebehörde, damit diese die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM /„elektronische Lohnsteuerkarte“) ändert. |
Ende der Kirchensteuerpflicht Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt wurde ("zum nächsten Ersten"). |
Alle Angaben ohne Gewähr |
Weitere Geldspartipps |
Benachbarte Amtsgerichte
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort
Amtsgericht Oranienburg Birkenwerder, Glienicke/Nordbahn, Hennigsdorf, Hohen Neuendorf, Kremmen, Leegebruch, Mühlenbecker Land, Oberkrämer, Oranienburg, Velten. |
Amtsgericht Zehdenick Fürstenberg/Havel, Gransee, Großwoltersdorf, Liebenwalde, Löwenberger Land, Schönermark, Sonnenberg, Stechlin, Zehdenick. |
Amtsgericht Nauen Brieselang, Dallgow-Döberitz, Falkensee, Ketzin/Havel, Nauen, Schönwalde-Glien und Wustermark. |
Hinweis
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Kirchenaustritt in Brandenburg
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