Amtsgericht | Kirchensteuer | Karte |
Im Bundesland Brandenburg muss der Austritt aus der Evangelischen oder Katholischen Kirche persönlich beim Amtsgericht erklärt werden. |
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort: Das Amtsgericht Bad Freienwalde ist Zuständig für die Gemeinden Alt Tucheband, Bad Freienwalde (Oder), Beiersdorf-Freudenberg, Bleyen-Genschmar, Bliesdorf, Falkenberg (16259), Golzow (15328), Gusow-Platkow, Heckelberg-Brunow, Höhenland, Küstriner Vorland, Letschin, Märkische Höhe, Neuhardenberg, Neulewin, Neutrebbin, Oderaue, Prötzel, Reichenow-Möglin, Wriezen und Zechin. |
Mitzubringende Unterlagen: |
Der Kirchenaustritt ist gebührenfrei. |
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Liste der Amtsgerichte in Brandenburg.
Kirchensteuer
Höhe der Kirchensteuer Der Kirchensteuerhebesatz im Bundesland Brandenburg beträgt 9 %. Bemessungsgrundlage ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer. |
Änderung der Lohnsteuerkarte Nach dem Kirchenaustritt informiert das Amtsgericht automatisch die Meldebehörde, damit diese die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM /„elektronische Lohnsteuerkarte“) ändert. |
Ende der Kirchensteuerpflicht Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt wurde ("zum nächsten Ersten"). |
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Weitere Informationen zur Kirchensteuer
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Kirchenaustritt in Brandenburg
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