In Schleswig-Holstein muss der Kirchenaustritt persönlich beim Standesamt des Wohnortes erklärt werden. Alternativ dazu kann auch eine schriftliche Erklärung vor einem Notar abgegeben werden.
Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis (oder einen Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung). Verheiratete müssen zusätzlich die Eheurkunde mitbringen (Benötigt werden Ort und Datum der Eheschließung).
Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich. Sie sollten aber - wenn möglich - Ihren Taufort angeben können (Taufbescheinigung).
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt 20 EURO.
Das Amt Selent/Schlesen ist zuständig für die Gemeinden Dobersdorf, Fargau-Pratjau, Lammershagen, Martensrade, Mucheln, Schlesen und Selent.
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Weitere Informationen zum Kirchenaustritt in Schleswig-Holstein
Kirchensteuer
Höhe der Kirchensteuer Der Kirchensteuerhebesatz in Schleswig-Holstein beträgt 9 %. Bemessungsgrundlage ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer. |
Änderung der Lohnsteuerkarte Das Standesamt teilt den Austritt der entsprechenden Religionsgemeinschaft und der Meldebehörde mit. Die Meldebehörde wiederum informiert das zuständige Finanzamt über den Kirchenaustritt, damit dieses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM /„elektronische Lohnsteuerkarte“) ändert. |
Ende der Kirchensteuerpflicht Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt wurde ("zum nächsten Ersten"). |
Alle Angaben ohne Gewähr
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