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Kirchenaustritt in Schleswig-Holstein

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Der Austritt muss persönlich beim Standesamt oder bei einem Notar erklärt werden.

Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung.
Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.

Gebühr: 10 €

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Kirchensteuer Schleswig-Holstein
 

Vergessen Sie nicht, Ihre Kirchenzugehörigkeit auf Ihrer Lohnsteuerkarte austragen zulassen. Dafür wenden Sie sich an Ihr Finanzamt.

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Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Folgemonats, in dem der Austritt erklärt wurde ("zum übernächsten Ersten").

Kirchensteuerhebesatz Schleswig-Holstein: 9 %

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Statistik Schleswig-Holstein
 
Kirchenaustritte in Schleswig-Holstein 2009
 
Evangelische Kirche: 11.583
Katholische Kirche: 1.718
 
 
Religionszugehörigkeit in Schleswig-Holstein
Mitglieder des Bistums Hamburg und der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche mit Wohnsitz in Schleswig-Holstein
 
Jahr
Bevölkerung
Kath. Kirche
in %
Evang. Kirche
in %
 
 
 
 
 
 
2001
2 804 249
169 845
6,1
1 645 790
58,7
2002
2 816 507
171 977
6,1
1 634 547
58,0
2003
2 823 171
171 634
6,1
1 607 607
56,9
2004
2 828 760
171 396
6,1
1 591 539
56,3
2005
2 832 950
172 099
6,1
1 576 133
55,6
2006
2 834 254
172 781
6,1
1 561 537
55,1
2007
2 837 373
173 130
6,1
1 541 088
54,3
2008
2 834 260
170 964
6,0
1 523 623
53,8
2009
2 832 027
169 874
6,0
1 502 689
53,1
 

Quellen: Kirchenamt der EKD, Deutsche Bischofskonferenz

 
Statistiken zur Nordelbischen Kirche - Weitere Statistiken
 
 
 
Kirchenaustrittsgesetz Schleswig-Holstein
 

Gesetz über den Austritt aus
Religionsgemeinschaften des öffentlichenRechts in Schleswig-Holstein
(Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)
Vom 8. Dezember 1977

GVOBl. 1977, 491

§ 1

(1) Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.

(2) Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person obliegt, den Austritt erklären. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

(3) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

§ 2

(1) Der Austritt ist dem Standesbeamten gegenüber zu erklären, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die schriftliche Erklärung muß öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

§ 3

(1) Austrittserklärungen werden mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift unterzeichnet wurde oder die schriftliche Erklärung eingegangen ist. Mit diesem Zeitpunkt entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen.

(2) Das Ende der Kirchensteuerpflicht regeln die Kirchen in eigener Zuständigkeit.

§ 4

(1) Der Standesbeamte hat dem Ausgetretenen unverzüglich nach Abgabe der Austrittserklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung muß das Datum der Austrittserklärung enthalten.

(2) Der Standesbeamte unterrichtet gleichzeitig die betroffene Religionsgemeinschaft von der Abgabe der Austrittserklärung.

§ 5

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird das Gesetz über den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts vom 30. November 1920 aufgehoben.

 
 
 
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