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Schleswig-Holstein

Kirchenaustritt in Schleswig-Holstein

Kirchensteuer Statistik Kirchenaustrittsgesetz Links

 

Der Austritt muss persönlich beim Standesamt oder bei einem Notar erklärt werden.

Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung.
Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.

Gebühr: 10€

Standesämter:

Der Link auf Ihr Standesamt fehlt oder ist falsch?

 

Kirchenaustritt: Medien suchen Interviewpartner

Insbesondere nach Skandalen bei den christlichen Kirchen suchen Journalisten nach Menschen, die aus der Kirche ausgetreten sind oder dieses planen.

Falls Sie für Interviews zur Verfügung stehen,
können Sie sich in einen Mailverteiler eintragen:

Ehemalige Katholiken senden bitte eine Mail an ex-katholisch@kirchenaustritt.de

Ehemalige Protestanten senden eine Mail an ex-evangelisch@kirchenaustritt.de

Bitte geben Sie im Betreff an, in welchem Bundesland Sie wohnen.

Ihre Email-Adresse wird nicht weitergeleitet.

Bei Medienanfragen erhalten Sie eine Mail mit Kontaktdaten des Journalisten.

 

Sie sind zum Islam konvertiert?

Wenn Sie zum Islam konvertiert sind oder dies planen,

senden Sie bitte eine Mail an islam@kirchenaustritt.de

 



Kirchensteuer Schleswig-Holstein
 

Vergessen Sie nicht, Ihre Kirchenzugehörigkeit auf Ihrer Lohnsteuerkarte austragen zulassen. Dafür wenden Sie sich an Ihr Bürgeramt.

Erforderliche Unterlagen:
Aktuelle Lohnsteuerkarte sowie die Kirchenaustrittsbescheinigung.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Folgemonats, in dem der Austritt erklärt wurde ("zum übernächsten Ersten").

Kirchensteuerhebesatz Schleswig-Holstein: 9 %

Mehr Infos zur Kirchensteuer

 

Weitere Geldspartips:

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Wechseln Sie Ihren Gasanbieter

 

Statistik Schleswig-Holstein
 

Religionszugehörigkeit in Schleswig-Holstein 2004

 

Evangelisch: 57 %

Katholisch: 6 %

Konfessionsfrei: 31 %

 

Quelle: Fowid

 

Mehr Statistiken

 

Kirchenaustrittsgesetz Schleswig-Holstein
 

Gesetz über den Austritt aus
Religionsgemeinschaften des öffentlichenRechts in Schleswig-Holstein
(Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)
Vom 8. Dezember 1977

GVOBl. 1977, 491

§ 1

(1) Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.

(2) Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person obliegt, den Austritt erklären. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

(3) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

§ 2

(1) Der Austritt ist dem Standesbeamten gegenüber zu erklären, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die schriftliche Erklärung muß öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

§ 3

(1) Austrittserklärungen werden mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift unterzeichnet wurde oder die schriftliche Erklärung eingegangen ist. Mit diesem Zeitpunkt entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen.

(2) Das Ende der Kirchensteuerpflicht regeln die Kirchen in eigener Zuständigkeit.

§ 4

(1) Der Standesbeamte hat dem Ausgetretenen unverzüglich nach Abgabe der Austrittserklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung muß das Datum der Austrittserklärung enthalten.

(2) Der Standesbeamte unterrichtet gleichzeitig die betroffene Religionsgemeinschaft von der Abgabe der Austrittserklärung.

§ 5

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird das Gesetz über den Austritt aus den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts vom 30. November 1920 aufgehoben.

 


Links Schleswig-Holstein
 
Atheisten, Humanisten, Freidenkern usw.
 
Deutscher Freidenker-Verband - Landesverband Nord
 
Christen
 
Evangelisch

Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche (NEK)

 
Katholisch

Erzbistum Hamburg

 
Andere

Neuapostolische Kirche Norddeutschland

 
Andere Religionen
 
Buddhisten

Buddhistische Zentren Norddeutschland

 
Mehr Links und Informationen zum Buddhismus
 
Moslems

Bündnis der islamischen Gemeinden in Norddeutschland e.V.

 
Mehr Links und Informationen zum Islam
 
Juden
Landesverband der Jüdischen Gemeinden
 
Mehr Links und Informationen zum Judentum
 
Sonstiges
 
Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Schleswig-Holstein
Verdi Nord - Fachbereich Kirchen
Rocker - Der Film
Luebeck-Berlin.de Links, Mitfahrbörse und mehr
 
 
 
 

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