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Gesetz über den Austritt aus
Religionsgemeinschaften des öffentlichenRechts in Schleswig-Holstein
(Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)
Vom 8. Dezember 1977
GVOBl. 1977, 491
§ 1
(1) Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft des öffentlichen
Rechts kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet
hat und nicht geschäftsunfähig ist.
(2) Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige
kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die
Person obliegt, den Austritt erklären. Hat das Kind das
12. Lebensjahr vollendet, so kann der Austritt nicht gegen
seinen Willen erklärt werden.
(3) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten
Vertreter ist nicht zulässig.
§ 2
(1) Der Austritt ist dem Standesbeamten gegenüber zu
erklären, in dessen Bezirk der Erklärende seinen
Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
(2) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich
abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder
Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung
ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die schriftliche Erklärung
muß öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der
Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht
erforderlich.
§ 3
(1) Austrittserklärungen werden mit Ablauf des Tages
wirksam, an dem die Niederschrift unterzeichnet wurde oder
die schriftliche Erklärung eingegangen ist. Mit diesem
Zeitpunkt entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts
sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen
Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen.
(2) Das Ende der Kirchensteuerpflicht regeln die Kirchen
in eigener Zuständigkeit.
§ 4
(1) Der Standesbeamte hat dem Ausgetretenen unverzüglich
nach Abgabe der Austrittserklärung eine Austrittsbescheinigung
zu erteilen. Die Bescheinigung muß das Datum der Austrittserklärung
enthalten.
(2) Der Standesbeamte unterrichtet gleichzeitig die betroffene
Religionsgemeinschaft von der Abgabe der Austrittserklärung.
§ 5
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird das Gesetz über den Austritt aus
den Religionsgesellschaften öffentlichen Rechts vom 30.
November 1920 aufgehoben.
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