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Der Austritt muss persönlich beim Standesamt oder bei einem Notar erklärt werden.

Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung.
Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.

Gebühr: 20,45 €

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Kirchensteuer Rheinland-Pfalz
 

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Statistik Rheinland-Pfalz
 

Religionszugehörigkeit in Rheinland-Pfalz
Mitglieder der Katholischen und der Evangelischen Kirche

 
Jahr
Bevölkerung
Kath. Kirche
in %
Evang. Kirche
in %
 
 
 
 
 
 
2001
4 049 066
1 931 321
47,7
1 327 287
32,8
2002
4 057 727
1 920 246
47,3
1 315 263
32,4
2003
4 058 682
1 907 387
47,0
1 299 160
32,0
2004
4 061 105
1 902 788
46,9
1 295 540
31,9
2005
4 058 843
1 887 985
46,5
1 266 678
31,2
2006
4 052 860
1 883 531
46,5
1 280 529
31,6
2007
4 045 643
1 864 138
46,1
1 268 438
31,4
2008
4 028 351
1 839 813
45,7
1 258 267
31,2
2009
4 012 675
1 819 213
45,3
1 239 204
30,9
 
Quelle: Kirchenamt der EKD, Referat Statistik
 
 
Kirchliches Leben - Katholische Kirche
 
Jahr
Austritte
Eintritte
Taufen
Firmungen
Trauungen
Bestattungen
           
1990
5 391
461
22 437
12 222
9 080
23 188
1995
9 216
591
19 205
16 233
6 482
21 721
2000
7 315
794
16 781
15 345
4 809
21 137
2002
7 243
791
15 193
14 329
3 981
20 873
2003
8 079
785
14 433
-
3 778
21 619
2004
6 169
823
13 954
15 846
3 738
20 249
2005
5 223
1 090
13 788
13 712
3 718
20 753
2006
4 900
1 113
13 134
15 063
3 803
20 195
2007
5 760
971
13 057
14 667
3 668
19 879
2008
7 500
968
13 273
13 997
3 640
20 548
 
Quelle: Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
 
 
Kirchliches Leben - Evangelische Kirchen
 
Jahr
Austritte
Eintritte
Taufen
Konfirmierte
Trauungen
Bestattungen
           
1990
5 195
1 540
13 911
11 779
5 545
18 173
1995
9 285
2 118
13 152
13 559
4 422
17 581
2000
6 975
2 025
12 030
13 751
3 760
16 774
2002
7 026
1 917
11 441
14 270
3 428
16 811
2003
7 545
1 924
11 031
-
3 083
16 611
2004
6 662
2 175
10 773
14 297
3 081
15 741
2005
4 718
2 401
10 785
14 817
3 036
15 937
2006
4 724
2 343
10 361
14 232
2 978
15 541
2007
5 528
2 241
10 366
13 369
3 081
15 454
2008
7 593
2 015
10 124
12 726
2 883
15 906
 
Quelle: Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz
 
Statistiken zur
Evangelischen Kirche im Rheinland
Evangelischen Kirche der Pfalz
 
Weitere Statistiken
 
 
 
Kirchenaustrittsgesetz Rheinland-Pfalz
 

Landesgesetz
über den Austritt aus Religionsgemeinschaften
(RelAuG)

Vom 12. Oktober 1995

§ 1

(1) Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgesellschaft des öffentlichen Rechts (Religionsgemeinschaft) kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.
(2) Für Minderjährige unter 14 Jahren können die personensorgeberechtigten Eltern den Austritt erklären. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
(3) Für geschäftsunfähige Minderjährige, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die gesetzlichen Vertreter, denen die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Für geschäftsunfähige Volljährige können Betreuer den Austritt erklären, wenn ihr Aufgabenkreis die Bestimmung über die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft umfaßt.

§ 2

(1) Der Austritt ist dem Standesbeamten gegenüber zu erklären, in dessen Bezirk die aus der Religionsgemeinschaft austretende Person ihren Wohnsitz, bei Fehlen eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Die Religionsgemeinschaft, die von der Austrittserklärung betroffen wird, muß eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
(3) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen, Einschränkungen oder sonstige Zusätze enthalten. Erklärungen mit derartigen Zusätzen sind unwirksam. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Standesbeamte soll den Erklärenden bei der Aufnahme der Niederschrift nach dem Taufort der austretenden Person befragen. Die Angabe ist freiwillig. Die schriftliche Erklärung muß öffentlich beglaubigt sein.
(4) Der Austritt kann nicht durch einen bevollmächtigten Vertreter erklärt werden.

§ 3

(1) Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist.
(2) Mit der Wirksamkeit der Austrittserklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft beruhen.
(3) Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Austritts regelt das Kirchensteuergesetz vom 24. Februar 1971 (GVBl. S. 59, BS 222-31) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

(1) Der Standesbeamte hat der ausgetretenen Person unverzüglich nach Abgabe der Erklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
(2) Der Standesbeamte unterrichtet die betroffene Religionsgemeinschaft, die Meldebehörde und die Stelle, die die Kirchensteuer verwaltet, unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung.

§ 5

Für die Amtshandlungen nach den §§ 2 und 4 werden Verwaltungsgebühren und Auslagenerstattung nach Maßgabe des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz erhoben.

§ 6

Das für Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften zuständige Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften im Einvernehmen mit dem für das Personenstands- und Meldewesen zuständigen Ministerium.

§ 7

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

 


Landesverordnung
über die Gebühr für Amtshandlungen nach dem
Landesgesetz über den Austritt aus Religionsgemeinschaften
(Besonderes Gebührenverzeichnis)

Vom 8. April 1997
Zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.8.2001

Änderungsdaten
1. geändert durch Verordnung vom 28.8.2001, (GVBl. S. 210)
Aufgrund des § 2 Abs. 4 des Landesgebührengesetzes für Rheinland-Pfalz (LGebG) vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch § 18 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), BS 2013-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1

Für die Entgegennahme und Bearbeitung einer mündlichen oder schriftlichen Austrittserklärung nach § 2 des Landesgesetzes über den Austritt aus Religionsgemeinschaften (RelAuG) vom 12. Oktober 1995 (GVBl. S. 421-425-, BS 222-30) einschließlich der Erteilung einer Austrittsbescheinigung nach § 4 Abs. 1 RelAuG wird eine Gebühr von 20,45 EUR erhoben.

§ 2

Neben der Gebühr sind Auslagen gemäß § 10 LGebG zu erstatten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Ministerin für Kultur, Jugend,
Familie und Frauen

 
 
 
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