Kirchenaustritt.de

Home

Österreich Schweiz

Info/FAQ

Links

Statistik

Kirchensteuer

Termine

Lexikon

Bücher

Newsletter

Sitemap

Suche auf Kirchenaustritt.de

Impressum

Kirchenaustritt
Nordrhein-Westfalen Baden-Württemberg Saarland Bayern Hessen Thüringen Sachsen Sachsen-Anhalt Rheinland-Pfalz Bremen Hamburg Schleswig-Holstein Brandenburg Berlin Mecklenburg-Vorpommern

Landtag Niedersachsen

Kirchenaustritt in Niedersachsen

Kirchensteuer Statistik Kirchenaustrittsgesetz Termine
 

Der Austritt muss persönlich beim Standesamt oder bei einem Notar erklärt werden.

Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung.
Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.

Gebühr: 25 €

Kirchenaustritt: Zeitungen und Fernsehsender suchen Interviewpartner - Mehr Infos

Standesämter:

Der Link auf Ihr Standesamt fehlt oder ist falsch?

 
Kirchensteuer Niedersachsen
 

Vergessen Sie nicht, Ihre Kirchenzugehörigkeit auf Ihrer Lohnsteuerkarte austragen zulassen. Dafür wenden Sie sich an Ihr Bürgeramt.

Erforderliche Unterlagen:
Aktuelle Lohnsteuerkarte sowie die Kirchenaustrittsbescheinigung.

Die Änderung der Lohnsteuerkarte greift erst zum übernächsten Monat.

Kirchensteuerhebesatz Niedersachsen: 9 %

Mehr Infos zur Kirchensteuer

 
 

Einführung der neuen Lohnsteuerkarte

Ab dem 01.01.2011 sind nicht mehr die Gemeinden (Bürgerämter), sondern ausschließlich die Finanzämter zuständig für die Änderung des Kirchensteuermerkmals auf der Lohnsteuerkarte.

Suche nach dem zuständigen Finanzamt:
 
Postleitzahl

 

Weitere Geldspartips:

Wechseln Sie jetzt Ihren Stromanbieter

Wechseln Sie Ihren Gasanbieter

 

Statistik Niedersachsen
 
Religionszugehörigkeit in Niedersachsen
Mitglieder der Katholischen und Evangelischen Kirche mit Wohnsitz in Niedersachsen
 
Jahr
Bevölkerung
Kath. Kirche
in %
Evang. Kirche
in %
 
 
 
 
 
 
2001
7 956 416
1 462 485
18,4
4 264 249
53,6
2002
7 980 472
1 451 592
18,2
4 229 329
53,0
2003
7 993 415
1 432 674
17,9
4 186 708
52,4
2004
8 000 909
1 430 772
17,9
4 157 776
52,0
2005
7 993 946
1 426 719
17,8
4 125 199
51,6
2006
7 982 685
1 416 828
17,7
4 086 584
51,2
2007
7 971 684
1 415 073
17,8
4 048 450
50,8
2008
7 947 244
1 401 387
17,6
3 990 189
50,2
2009
7 928 815
1 390 515
17,5
3 938 862
49,7
2010
7 918 293
1 379 594
17,4
3 889 768
49,1
 

Quelle: Kirchenamt der EKD, Referat Statistik

 
Statistiken zur
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche in Braunschweig
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Hannovers (EVLKA)
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Oldenburg
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe
 
Weitere Statistiken
 
 
 
Kirchenaustrittsgesetz Niedersachsen
 

Gesetz über den Austritt aus
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Niedersachsen
(Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG) vom 4. Juli 1973


zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Mai 1996

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt, kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist eine solche Person geschäftsunfähig, so kann ihr gesetzlicher Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, den Austritt erklären. Er bedarf dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, bedarf zur Austrittserklärung nicht der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

(2) Den Austritt für eine Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, erklären. Ist dieser ein Vormund oder Pfleger, so bedarf er dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Hat das Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.

(3) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

§ 2

(1) Der Austritt ist dem Standesbeamten gegenüber zu erklären. Zur Entgegennahme der Erklärung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende zu unterschreiben hat. Die schriftliche Erklärung muß öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

(3) Der Standesbeamte hat der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Erklärende angehört hat, eine beglaubigte Abschrift der Austrittserklärung zu übersenden.

§ 3

(1) Die mündliche Erklärung wird mit der Abgabe, die schriftliche mit dem Zugang wirksam.

(2) Mit der Wirksamkeit der Erklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen. § 3 Absatz 2 des Kirchensteuerrahmengesetzes vom 10. Februar 1972 (Nieders. GVBl. S. 109) bleibt unberührt.

§ 4

(1) Über den Austritt hat der Standesbeamte dem Erklärenden eine Bescheinigung zu erteilen.

(2) Die Beteiligten können bei dem Amtsgericht die Feststellung beantragen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Bescheinigung nicht gegeben waren. Auf das Verfahren ist Artikel 7 des Niedersächsischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 24. Februar 1971 (Nieders. GVBl. S. 43) anzuwenden.

§ 5

(1) Wer aus einer Kirche, Religiongsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt, in eine andere derartige Körperschaft übertreten will, kann anstelle des Austritts bei der aufnehmenden Körperschaft den Übertritt erklären, sofern die beteiligten Körperschaften den Übertritt durch Vereinbarung zugelassen haben. § 1 gilt entsprechend.

(2) Die Vereinbarung muß sicherstellen, daß der Übertritt entsprechend § 2 Abs. 2 erklärt wird. Sie ist der Landesregierung anzuzeigen und, sofern sie den gesetzlichen Erfordernissen entspricht, von dieser im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen. Die Wirksamkeit der Vereinbarung tritt in dem von ihr bezeichneten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit ihrer Veröffentlichung, ein.

(3) Die in der Vereinbarung bestimmte Stelle der aufnehmenden Körperschaft hat dem nach § 2 Abs. 1 zuständigen Standesbeamten unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung zu übersenden.

(4) Der Übertritt wird mit dem Zugang der Mitteilung an den Standesbeamten wirksam. Der Übertritt hat die in § 3 Abs. 2 bestimmte Wirkung eines Austritts. Hierüber erteilt der Standesbeamte dem Übergetretenen eine Bescheinigung.

(5) Das Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts auszutreten, wird durch eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 nicht berührt.

§ 6

Für das Verfahren vor dem Standesbeamten nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

§ 7

Soweit der den Gemeinden durch dieses Gesetz entstehende Verwaltungsaufwand nicht durch die Erhebung von Kosten gedeckt ist, wird er im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.

§ 8

Für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegebene Austrittserklärung gelten die bisherigen Bestimmungen.

§ 9

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1974 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten alle bisher geltenden Vorschriften über den Kirchenaustritt außer Kraft.

 
 
 
Links Niedersachsen
 
Atheisten, Humanisten, Freidenkern usw.
 
Humanistischer Verband Niedersachsen
Deutscher Freidenker-Verband e.V. - Landesverband Niedersachsen
Junge Humanisten Hannover
Jugendweihe Niedersachsen
 
Christen
 
Evangelisch
Evangelisch-Lutherische Landeskirche in Braunschweig

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Hannovers

Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg
Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
 
Katholisch
Bistum Hildesheim

Bistum Osnabrück

 
Mehr Links und Informationen zum Christentum
 
Andere Religionen
 
Informationen zum Buddhismus
Informationen zum Islam
Informationen zum Judentum
 
Sonstiges
 
Kirchensteuergesetz Niedersachsen
Nordstaat-Info
 
 
 

Kirchenaustritt.de ist nicht für die Inhalte der verlinkten Seiten verantwortlich.
 
 

 

Suche auf Kirchenaustritt.de

 

 

 
 

© René Meintz
Besserer Pagerank
Suchmaschinenoptimierung mit Ranking-Hits