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Gesetz über den Austritt aus
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Niedersachsen
(Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG) vom 4. Juli 1973
zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28.
Mai 1996
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
(1) Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft
oder Weltanschauungsgemeinschaft, die die Rechte einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts besitzt, kann erklären,
wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist eine solche Person
geschäftsunfähig, so kann ihr gesetzlicher Vertreter,
dem die Sorge für die Person zusteht, den Austritt erklären.
Er bedarf dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.
Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,
bedarf zur Austrittserklärung nicht der Einwilligung
seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Den Austritt für eine Person, die das 14. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, kann der gesetzliche Vertreter,
dem die Sorge für die Person zusteht, erklären.
Ist dieser ein Vormund oder Pfleger, so bedarf er dazu der
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Hat das Kind das 12.
Lebensjahr vollendet, so kann der Austritt nicht gegen seinen
Willen erklärt werden.
(3) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten
Vertreter ist nicht zulässig.
§ 2
(1) Der Austritt ist dem Standesbeamten gegenüber zu
erklären. Zur Entgegennahme der Erklärung ist der
Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende
seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
(2) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich
abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder
Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung
ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende
zu unterschreiben hat. Die schriftliche Erklärung muß
öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit
zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
(3) Der Standesbeamte hat der Kirche, Religionsgemeinschaft
oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Erklärende
angehört hat, eine beglaubigte Abschrift der Austrittserklärung
zu übersenden.
§ 3
(1) Die mündliche Erklärung wird mit der Abgabe,
die schriftliche mit dem Zugang wirksam.
(2) Mit der Wirksamkeit der Erklärung entfallen für
den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und
Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit
zu der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft
beruhen. § 3 Absatz 2 des Kirchensteuerrahmengesetzes
vom 10. Februar 1972 (Nieders. GVBl. S. 109) bleibt unberührt.
§ 4
(1) Über den Austritt hat der Standesbeamte dem Erklärenden
eine Bescheinigung zu erteilen.
(2) Die Beteiligten können bei dem Amtsgericht die Feststellung
beantragen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Erteilung der Bescheinigung nicht gegeben waren. Auf das
Verfahren ist Artikel 7 des Niedersächsischen Gesetzes
über die freiwillige Gerichtsbarkeit in der Fassung vom
24. Februar 1971 (Nieders. GVBl. S. 43) anzuwenden.
§ 5
(1) Wer aus einer Kirche, Religiongsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft,
die die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts besitzt, in eine andere derartige Körperschaft
übertreten will, kann anstelle des Austritts bei der
aufnehmenden Körperschaft den Übertritt erklären,
sofern die beteiligten Körperschaften den Übertritt
durch Vereinbarung zugelassen haben. § 1 gilt entsprechend.
(2) Die Vereinbarung muß sicherstellen, daß der
Übertritt entsprechend § 2 Abs. 2 erklärt wird.
Sie ist der Landesregierung anzuzeigen und, sofern sie den
gesetzlichen Erfordernissen entspricht, von dieser im Niedersächsischen
Ministerialblatt zu veröffentlichen. Die Wirksamkeit
der Vereinbarung tritt in dem von ihr bezeichneten Zeitpunkt,
frühestens jedoch mit ihrer Veröffentlichung, ein.
(3) Die in der Vereinbarung bestimmte Stelle der aufnehmenden
Körperschaft hat dem nach § 2 Abs. 1 zuständigen
Standesbeamten unverzüglich eine beglaubigte Abschrift
der Übertrittserklärung zu übersenden.
(4) Der Übertritt wird mit dem Zugang der Mitteilung
an den Standesbeamten wirksam. Der Übertritt hat die
in § 3 Abs. 2 bestimmte Wirkung eines Austritts. Hierüber
erteilt der Standesbeamte dem Übergetretenen eine Bescheinigung.
(5) Das Recht, nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus
einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft
des öffentlichen Rechts auszutreten, wird durch eine
Vereinbarung gemäß Absatz 1 nicht berührt.
§ 6
Für das Verfahren vor dem Standesbeamten nach diesem
Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
§ 7
Soweit der den Gemeinden durch dieses Gesetz entstehende
Verwaltungsaufwand nicht durch die Erhebung von Kosten gedeckt
ist, wird er im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.
§ 8
Für eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegebene
Austrittserklärung gelten die bisherigen Bestimmungen.
§ 9
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 1974 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle bisher geltenden Vorschriften
über den Kirchenaustritt außer Kraft.
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