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Kirchenaustritt in Mecklenburg-Vorpommern

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Der Austritt muss persönlich beim Standesamt oder bei einem Notar erklärt werden.

Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung.
Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.

Gebühr: 10€

Standesämter:

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Kirchensteuer Mecklenburg - Vorpommern
 

Vergessen Sie nicht, Ihre Kirchenzugehörigkeit auf Ihrer Lohnsteuerkarte austragen zulassen. Dafür wenden Sie sich an Ihr Finanzamt.

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Kirchensteuerhebesatz Mecklenburg - Vorpommern: 9 %

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Statistik Mecklenburg-Vorpommern
 
Religionszugehörigkeit in Mecklenburg-Vorpommern
Mitglieder der Katholischen und der Evangelischen Kirche

 

Jahr
Bevölkerung
Kath. Kirche
in %
Evang. Kirche
in %
 
 
 
 
 
 
2001
1 759 877
70 355
4,0
346 036
19,7
2002
1 744 624
63 032
3,6
336 936
19,3
2003
1 732 226
60 240
3,5
327 767
18,9
2004
1 719 653
58 212
3,4
316 148
18,4
2005
1 707 266
55 921
3,3
311 034
18,2
2006
1 693 754
55 872
3,3
306 987
18,1
2007
1 679 682
55 734
3,3
301 087
17,9
2008
1 664 356
54 852
3,3
295 220
17,7
2009
1 651 216
53 912
3,3
288 741
17,5
 
Quelle: Kirchenamt der EKD, Referat Statistik
 
Statistiken zur
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs
Pommerschen Evangelischen Kirche
Statistiken zum Erzbistum Berlin (Katholische Kirche in Vorpommern)
Weitere Statistiken
 
 
 
Kirchenaustrittsgesetz Mecklenburg - Vorpommern
 

Auszug aus dem Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuer im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)

Vom 20.10. 2008
(GVOBl.2008 S. 414)


§ 6
Kirchenaustritt; Kirchenübertritt

(1) Den Austritt aus einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat. Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person zusteht, den Austritt erklären. Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so ist seine Einwilligung erforderlich. Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

(2) Der Austritt ist mit bürgerlicher Wirkung gegenüber dem Standesbeamten zu erklären. Zur Entgegennahme der Erklärung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende zu unterschreiben hat. Die schriftliche Austrittserklärung muss öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Religionsgesellschaft ist nicht erforderlich.

(4) Die mündliche Erklärung wird mit der Abgabe, die schriftliche mit dem Zugang beim zuständigen Standesbeamten wirksam. Der Standesbeamte hat dem Ausgetretenen unverzüglich eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung muss das Datum des Austritts und die zu unterrichtenden Stellen gemäß Absatz 5 enthalten.

(5) Der Standesbeamte unterrichtet innerhalb einer Woche schriftlich

1. die betroffene Kirche oder Religionsgesellschaft,

2. die zuständige Meldebehörde,

3. das für den Ausgetretenen zuständige Finanzamt und

4. das Standesamt, das das Eheregister führt, im Falle der Begründung der Lebenspartnerschaft das das Lebenspartnerschaftsregister führende Standesamt oder die hierfür zuständige Stelle

von der Austrittserklärung. Die Mitteilungen nach Nummer 1 bis 4 können auch auf automatisiert verarbeiteten Datenträgern, über das einheitliche Verwaltungsnetz des Landes (Corporate Network LAVINE) oder durch elektronische Datenübermittlung über das Internet in gesicherten und verschlüsselten Verfahren erfolgen. Die Datenübermittlung nach Nummer 1 ist nur zulässig, wenn über die Identität der empfangenden Stelle kein Zweifel besteht und eine ausreichende Dokumentation des Übermittlungszweckes erfolgt. Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über das Verfahren der elektronischen Datenübermittlung zu treffen.

(6) Wer aus einer Kirche oder einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft in eine andere derartige Körperschaft übertreten will, kann bei der aufnehmenden Körperschaft den Übertritt erklären, sofern die beteiligten Körperschaften den Übertritt durch Vereinbarung zugelassen haben. Absatz 1 gilt entsprechend. Die Übertrittserklärung ist mündlich abzugeben und darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten. Hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende zu unterschreiben hat. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Religionsgesellschaft ist nicht erforderlich.

(7) Die Vereinbarung nach Absatz 6 ist der Landesregierung anzuzeigen und wird an dem von ihr bezeichneten Zeitpunkt, frühestens jedoch mit ihrer Veröffentlichung durch die Landesregierung, wirksam.

(8) Die in der Vereinbarung bestimmte Stelle der aufnehmenden Körperschaft hat dem nach Absatz 2 zuständigen Standesbeamten eine beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung zu übersenden. Der Übertritt wird mit dem Zugang der Mitteilung beim zuständigen Standesbeamten wirksam. Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.

(9) Für das Verfahren vor dem Standesbeamten nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.

 
 
 
Links Mecklenburg - Vorpommern
 
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Deutscher Freidenker-Verband - Landesverband Nord
Jugendweihe Mecklenburg-Vorpmommern
Jugendweihe Mecklenburg-Strelitz
Humanisten Mecklenburg-Vorpommern e.V.
 
Christen
 
Evangelisch

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs

Pommersche Evangelische Kirche

 
Katholisch

Erzbischöflisches Amt Schwerin (Erzbistum Hamburg)

Katholische Kirche in Vorpommern (Erzbistum Berlin)
 

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