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Auszug aus dem Gesetz über die Erhebung
von Kirchensteuer im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Vom 20.10. 2008
(GVOBl.2008 S. 414)
§ 6
Kirchenaustritt; Kirchenübertritt
(1) Den Austritt aus einer Kirche oder einer als Körperschaft
des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft
kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige
kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die
Person zusteht, den Austritt erklären. Hat ein Kind das
12. Lebensjahr vollendet, so ist seine Einwilligung erforderlich.
Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten
Vertreter ist nicht zulässig.
(2) Der Austritt ist mit bürgerlicher Wirkung gegenüber
dem Standesbeamten zu erklären. Zur Entgegennahme der
Erklärung ist der Standesbeamte zuständig, in dessen
Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines
Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(3) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich
abgegeben werden. Sie darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder
Zusätze enthalten. Über die mündliche Erklärung
ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Erklärende
zu unterschreiben hat. Die schriftliche Austrittserklärung
muss öffentlich beglaubigt sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit
zu der Kirche oder Religionsgesellschaft ist nicht erforderlich.
(4) Die mündliche Erklärung wird mit der Abgabe,
die schriftliche mit dem Zugang beim zuständigen Standesbeamten
wirksam. Der Standesbeamte hat dem Ausgetretenen unverzüglich
eine Bescheinigung zu erteilen. Die Bescheinigung muss das
Datum des Austritts und die zu unterrichtenden Stellen gemäß
Absatz 5 enthalten.
(5) Der Standesbeamte unterrichtet innerhalb einer Woche
schriftlich
1. die betroffene Kirche oder Religionsgesellschaft,
2. die zuständige Meldebehörde,
3. das für den Ausgetretenen zuständige Finanzamt
und
4. das Standesamt, das das Eheregister führt, im Falle
der Begründung der Lebenspartnerschaft das das Lebenspartnerschaftsregister
führende Standesamt oder die hierfür zuständige
Stelle
von der Austrittserklärung. Die Mitteilungen nach Nummer
1 bis 4 können auch auf automatisiert verarbeiteten Datenträgern,
über das einheitliche Verwaltungsnetz des Landes (Corporate
Network LAVINE) oder durch elektronische Datenübermittlung
über das Internet in gesicherten und verschlüsselten
Verfahren erfolgen. Die Datenübermittlung nach Nummer
1 ist nur zulässig, wenn über die Identität
der empfangenden Stelle kein Zweifel besteht und eine ausreichende
Dokumentation des Übermittlungszweckes erfolgt. Das Innenministerium
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen über
das Verfahren der elektronischen Datenübermittlung zu
treffen.
(6) Wer aus einer Kirche oder einer als Körperschaft
des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgesellschaft
in eine andere derartige Körperschaft übertreten
will, kann bei der aufnehmenden Körperschaft den Übertritt
erklären, sofern die beteiligten Körperschaften
den Übertritt durch Vereinbarung zugelassen haben. Absatz
1 gilt entsprechend. Die Übertrittserklärung ist
mündlich abzugeben und darf keine Vorbehalte, Bedingungen
oder Zusätze enthalten. Hierüber ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die der Erklärende zu unterschreiben hat.
Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Religionsgesellschaft
ist nicht erforderlich.
(7) Die Vereinbarung nach Absatz 6 ist der Landesregierung
anzuzeigen und wird an dem von ihr bezeichneten Zeitpunkt,
frühestens jedoch mit ihrer Veröffentlichung durch
die Landesregierung, wirksam.
(8) Die in der Vereinbarung bestimmte Stelle der aufnehmenden
Körperschaft hat dem nach Absatz 2 zuständigen Standesbeamten
eine beglaubigte Abschrift der Übertrittserklärung
zu übersenden. Der Übertritt wird mit dem Zugang
der Mitteilung beim zuständigen Standesbeamten wirksam.
Absatz 4 Satz 2 und 3 sowie Absatz 5 sind entsprechend anzuwenden.
(9) Für das Verfahren vor dem Standesbeamten nach diesem
Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
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