Dezember ist Kirchenaustrittsmonat

Bei einem Kirchenaustritt muss auf alle steuerpflichtigen Einkünfte eines Jahres anteilig Kirchensteuer entrichtet werden. Insbesondere wer im nächsten Jahr höhere Einkünfte, wie z. B. eine Abfindung, erwartet, sollte den Kirchenaustritt nicht ins kommende Jahr verschieben.

Grund ist die sogenannte „zeitanteilige Zwölftelung“: Für jeden Monat der Mitgliedschaft wird 1/12 der Kirchensteuer erhoben, die bei ganzjähriger Mitgliedschaft zu zahlen gewesen wäre. Somit wird die Kirchensteuer im Austrittsjahr anteilig auf das gesamte Jahreseinkommen erhoben, auch wenn man nur einen Monat Kirchenmitglied war.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde (Der sogenannte „Reuemonat“ wurde abgeschafft). Wer im Dezember aus der Kirche austritt, ist somit ab 1. Januar von der Kirchensteuer befreit. Wer dagegen erst im Januar austritt, muss auf alle Jahreseinkünfte anteilig Kirchensteuer zahlen. Darum ist der Dezember der Kirchenaustrittsmonat.

Beispiel

Kirchenaustritt am 15. Januar 2020.

Ende der Kirchensteuerpflicht am 31.01.2020.

Die Kirchensteuer wird auf alle Einkünfte im Jahr 2020 berechnet.

Von diesem errechneten Betrag wird 1/12 als Kirchensteuer erhoben.

Wie viel Geld können Sie mit einem Kirchenaustritt sparen? Zum Kirchensteuerrechner.

 

Alle Angaben ohne Gewähr

In Deutschland muss der Kirchenaustritt bei einer staatlichen Behörde erklärt werden: Mehr Informationen. Sie können natürlich auch in jedem anderen Monat aus der Kirche austreten.

 

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