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Hessisches Gesetz zur Regelung des Austritts
aus Kirchen, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften
des öffentlichen Rechts (KRWAG)
Vom 13. Oktober 2009 (GVBl. I S. 394)
Der Hessische Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen:
§ 1
Der Austritt aus einer Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft,
die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, wird
mit Wirkung für den staatlichen Bereich vor dem Amtsgericht
erklärt, in dessen Bezirk die austretende Person ihren
Hauptwohnsitz oder beim Fehlen eines Hauptwohnsitzes den gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
§ 2
(1) Der Austritt kann von der austretenden Person erklärt
werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht
geschäftsunfähig ist.
(2) Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, und für nicht volljährige Geschäftsunfähige
kann die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter,
der oder dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären.
Ein Vor-mund oder eine Pflegerin oder ein Pfleger bedarf dazu
der Genehmigung des Famili-engerichts. Hat ein Kind das zwölfte
Lebensjahr vollendet, so kann der Austritt nur mit seiner
Zustimmung erklärt werden.
(3) Eine Betreuerin oder ein Betreuer, der oder dem die Personensorge
zusteht, kann für eine geschäftsunfähige Betreute
oder einen geschäftsunfähigen Betreuten eine Erklärung
nach § 1 abgeben, wenn der Austritt dem wirklichen oder
mutmaßli-chen Willen der Betreuten oder des Betreuten
entspricht. Die Erklärung bedarf der Genehmigung des
Betreuungsgerichts.
(4) Eine Erklärung kraft Vollmacht ist nicht zulässig.
§ 3
(1) Die Erklärung kann mündlich oder schriftlich
abgegeben werden.
(2) Die mündliche Erklärung muss zur Niederschrift
der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten des zuständigen
Amtsgerichts abgegeben werden. Die schriftliche Erklärung
muss als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter
Form eingereicht wer-den.
(3) In der Austrittserklärung sind der Familienname,
die Vornamen, der Geburtsname, Tag und Ort der Geburt, Wohnung
und Familienstand anzugeben.
(4) Die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft,
aus der die erklärende Person austreten will, muss eindeutig
bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht
erforderlich. Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte,
Bedingungen oder Zusätze enthalten.
§ 4
(1) Der Austritt wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an
dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet
worden oder die schriftliche Erklärung bei dem Amtsgericht
eingegangen ist. Damit entfallen für den Bereich des
staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die
auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche,
Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen.
(2) § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Kirchensteuergesetzes in der
Fassung vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 981), bleibt
unberührt.
(3) Rechtspflichten, die nicht auf der persönlichen
Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
beruhen, insbesondere Lasten, für die kraft besonderen
Rechtstitels bestimmte Grundstücke haften, bleiben durch
die Austrittserklärung unberührt.
§ 5
(1) Das Amtsgericht hat der austretenden Person unverzüglich
eine Austrittsbe-scheinigung zu erteilen. Darin ist anzugeben,
wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
(2) Das Amtsgericht übersendet der Kirche, Religions-
oder Weltanschauungsge-meinschaft unverzüglich eine beglaubigte
Abschrift der Austrittserklärung.
§ 6
Es werden aufgehoben:
1. das Gesetz, die bürgerlichen Wirkungen des Austritts
aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft betreffend,
vom 10. September 1878 (Hess. Reg. Bl. S. 113), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1997 (GVBl.
I S. 429),
2. das Gesetz, den Austritt aus den israelitischen Religionsgemeinschaften
betreffend, vom 10. September 1878 (Hess. Reg. Bl. S. 116),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1997
(GVBl. I S. 429),
3. das Gesetz, betreffend den Austritt aus den Religionsgemeinschaften
öffentlichen Rechts, vom 30. November 1920 (Preuß.
Gesetzsamml. 1921 S. 119), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 429).
§ 7
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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