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Gesetz
über den Austritt aus Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts
Vom 5. März 1962
Fundstelle: HmbGVBl. 1962, S. 65
Änderungen
§§ 1, 4 geändert, § 5 neu gefasst am
15. Oktober 1973 (HmbGVBl. S. 431)
§§ 4, 5 geändert am 14. November 1977 (HmbGVBl.
S. 357)
§ 3 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236, 237)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft
beschlossene Gesetz:
§ 1
1 Wer aus einer in der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden
Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts austreten
will, hat seinen Austritt gegenüber dem zuständigen
Standesbeamten zu erklären. 2 Die Erklärung kann
nur bedingungslos und uneingeschränkt abgegeben werden.
3 Der Standesbeamte darf Zusätze weder in die Austrittserklärung
noch in die Austrittsbescheinigung aufnehmen.
§ 2
1 Die Erklärung nach § 1 kann von dem Austretenden
abgegeben werden, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat
und nicht geschäftsunfähig ist. 2 Für Kinder
unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann
der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person
obliegt, den Austritt erklären. 3 Eine Vertretung kraft
Vollmacht ist nicht zulässig.
§ 3
1 Die Erklärung nach § 1 ist mündlich oder
schriftlich abzugeben. 2 Über die mündliche Erklärung
ist eine Niederschrift aufzunehmen; die schriftliche Erklärung
muss öffentlich beglaubigt sein. 3 Ehegatten, Lebenspartner
sowie Eltern und Kinder können sich in derselben Urkunde
erklären.
§ 4
(1) 1 Für die Entgegennahme der Erklärung nach §
1 ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Amtsbezirk
der Austretende seinen Wohnsitz hat. 2 Austrittswillige, die
ihren Wohnsitz nicht in Hamburg haben, können die Austrittserklärung
vor dem Standesbeamten des Standesamts Hamburg-Mitte abgeben,
wenn es ihnen nicht möglich ist, den Austritt nach dem
Recht ihres jetzigen Wohnsitzes wirksam zu erklären.
(2) Der Standesbeamte hat die Religionsgesellschaft, der
der Austretende angehört hat, und die Stelle, die die
Kirchensteuer erhebt, von der Abgabe der Erklärung unverzüglich
zu benachrichtigen; er hat ferner dem Austretenden auf Antrag
eine Bescheinigung über den Austritt zu erteilen.
(3) Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung
der Niederschrift oder dem Eingang einer schriftlichen Erklärung
wirksam.
§ 5
1 Der Austritt bewirkt im staatlichen Bereich die dauernde
Befreiung der Austretenden von allen Leistungen, die auf der
persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgesellschaft
beruhen. 2 Das Ende der Kirchensteuerpflicht regelt das Hamburgische
Kirchensteuergesetz.
§ 6
(1) Die Verordnung über den Austritt aus Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts vom 29. Januar 1942 (Sammlung
des bereinigten hamburgischen Landesrechts 222-t) wird aufgehoben.
(2) Für die Erklärungen, die bis zum Inkrafttreten
dieses Gesetzes abgegeben worden sind, gelten die bisherigen
Bestimmungen.
§ 7
Dies Gesetz tritt am 1. April 1962 in Kraft.
Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 1962.
Der Senat
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