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Hansestadt Hamburg

Kirchenaustritt in Hamburg

Kirchensteuer Statistik Kirchenaustrittsgesetz Links

Der Austritt muss persönlich beim Standesamt erklärt werden.

Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung.
Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.

Gebühr: 31 €

Standesämter Hamburg
 
Standesamt Altona

Standesamt Barmbek/Uhlenhorst

Standesamt Bergedorf

Standesamt Eimsbüttel

Standesamt Harburg

Standesamt Hamburg - Nord

Standesamt Hamburg - Mitte

Standesamt Wandsbek

 


Kirchensteuer Hamburg
 

Vergessen Sie nicht, Ihre Kirchenzugehörigkeit auf Ihrer Lohnsteuerkarte austragen zulassen. Dafür wenden Sie sich an eine Einwohnerdienststelle (Kundenzentrum - Fachbereich Einwohnerdaten).

Erforderliche Unterlagen:
Aktuelle Lohnsteuerkarte sowie die Kirchenaustrittsbescheinigung.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Folgemonats, in dem der Austritt erklärt wurde ("zum übernächsten Ersten").

Kirchensteuerhebesatz Hamburg: 9%

mehr Infos zur Kirchensteuer

 

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Statistik Hamburg
 
Religionszugehörigkeit in Hamburg 2003
 
Bevölkerung gesamt: 1.734.083
Evangelisch: 567.471 (32,7%)
Katholisch: 178.165 (10,3%)
 
Quelle: Statistikamt Nord
 
mehr Statistiken
 

Kirchenaustrittsgesetz Hamburg
 

Gesetz
über den Austritt aus Religionsgesellschaften
des öffentlichen Rechts

Vom 5. März 1962

Fundstelle: HmbGVBl. 1962, S. 65

Änderungen

§§ 1, 4 geändert, § 5 neu gefasst am 15. Oktober 1973 (HmbGVBl. S. 431)

§§ 4, 5 geändert am 14. November 1977 (HmbGVBl. S. 357)

§ 3 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236, 237)

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1
1 Wer aus einer in der Freien und Hansestadt Hamburg bestehenden Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts austreten will, hat seinen Austritt gegenüber dem zuständigen Standesbeamten zu erklären. 2 Die Erklärung kann nur bedingungslos und uneingeschränkt abgegeben werden. 3 Der Standesbeamte darf Zusätze weder in die Austrittserklärung noch in die Austrittsbescheinigung aufnehmen.

§ 2
1 Die Erklärung nach § 1 kann von dem Austretenden abgegeben werden, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. 2 Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für die Person obliegt, den Austritt erklären. 3 Eine Vertretung kraft Vollmacht ist nicht zulässig.

§ 3
1 Die Erklärung nach § 1 ist mündlich oder schriftlich abzugeben. 2 Über die mündliche Erklärung ist eine Niederschrift aufzunehmen; die schriftliche Erklärung muss öffentlich beglaubigt sein. 3 Ehegatten, Lebenspartner sowie Eltern und Kinder können sich in derselben Urkunde erklären.

§ 4
(1) 1 Für die Entgegennahme der Erklärung nach § 1 ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Amtsbezirk der Austretende seinen Wohnsitz hat. 2 Austrittswillige, die ihren Wohnsitz nicht in Hamburg haben, können die Austrittserklärung vor dem Standesbeamten des Standesamts Hamburg-Mitte abgeben, wenn es ihnen nicht möglich ist, den Austritt nach dem Recht ihres jetzigen Wohnsitzes wirksam zu erklären.

(2) Der Standesbeamte hat die Religionsgesellschaft, der der Austretende angehört hat, und die Stelle, die die Kirchensteuer erhebt, von der Abgabe der Erklärung unverzüglich zu benachrichtigen; er hat ferner dem Austretenden auf Antrag eine Bescheinigung über den Austritt zu erteilen.

(3) Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift oder dem Eingang einer schriftlichen Erklärung wirksam.

§ 5
1 Der Austritt bewirkt im staatlichen Bereich die dauernde Befreiung der Austretenden von allen Leistungen, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Religionsgesellschaft beruhen. 2 Das Ende der Kirchensteuerpflicht regelt das Hamburgische Kirchensteuergesetz.

§ 6
(1) Die Verordnung über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts vom 29. Januar 1942 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 222-t) wird aufgehoben.

(2) Für die Erklärungen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgegeben worden sind, gelten die bisherigen Bestimmungen.

§ 7
Dies Gesetz tritt am 1. April 1962 in Kraft.

Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 1962.
Der Senat

 


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