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Auszug aus dem Gesetz über die Erhebung
von Steuern
durch öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg
(Kirchensteuergesetz KiStG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1978
§ 26
Austritt aus einer Religionsgemeinschaft
(1) Jeder hat das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft
durch eine Erklärung gegenüber dem für seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen
Standesbeamten mit bürgerlicher Wirkung auszutreten.
Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben
oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; sie
darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten. Der Nachweis
der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht
erforderlich. Für Personen unter 14 Jahren richtet sich
die Berechtigung zur Erklärung des Austritts nach dem
Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15.
Juli 1921 (RGBl. S. 939).
(2) Zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärungen
werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich
beglaubigter Form eingereichte mit ihrem Eingang wirksam.
(3) Der Austritt ist dem Ausgetretenen zu bescheinigen und
der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
des Ausgetretenen zuständigen Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft
unverzüglich mitzuteilen.
(4) Wer aus einer Religionsgemeinschaft in eine andere übertreten
will, kann im Falle einer Vereinbarung über den Übertritt
zwischen diesen Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen
dieser Vereinbarung ohne Erklärung des Austritts übertreten.
Verwaltungsvorschrift
des Innenministeriums
über das Kirchenaustrittsverfahren
Vom 8. Dezember 2003 - Az.: 5-1023.1/1
Fundstelle: GABl. 2003, S. 963
Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über
das Kirchenaustrittsverfahren vom 15. November 1996 (GABl.
S. 735, ber. 1997 S. 171) tritt nach der Bereinigungsanordnung
vom 16. Dezember 1981 (GABl. 1982 S. 14), geändert durch
Bekanntmachung vom 8. Januar 1997 (GABl. S. 74), am 31. Dezember
2003 außer Kraft. Sie wird hiermit in der bisherigen
Fassung neu erlassen.
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums
über das Kirchenaustrittsverfahren
Zur Durchführung des § 26 des Kirchensteuergesetzes
(KiStG) in der Fassung vom 15.Juni 1978 (GBl. S. 370) wird
nach § 30 KiStG bestimmt:
1. Religionsgemeinschaften
Religionsgemeinschaften im Sinne von § 26 KiStG und
dieser Verwaltungsvorschrift sind Kirchen, Religionsgemeinschaften
und religiös-weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften
des öffentlichen Rechts sind.
2. Austritt
2.1 Jeder hat das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft
mit bürgerlicher Wirkung auszutreten (§ 26 Abs.
1 Satz 1 KiStG). Die Austrittserklärung ist beim Standesbeamten
persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich
beglaubigter Form einzureichen. Sie darf keine Bedingungen
oder Zusätze enthalten (§ 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG).
2.2 Für Kinder unter vierzehn Jahren erklären die
personensorgeberechtigten Eltern den Austritt. Steht die Personensorge
für ein Kind unter vierzehn Jahren einem Elternteil allein
zu, so gibt dieser Elternteil die Erklärung ab, es sei
denn, ihm ist das Recht der religiösen Erziehung auf
Grund von § 1666 BGB entzogen. Sind die Eltern miteinander
verheiratet, ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich
(vergleiche §§ 1 bis 3 des Gesetzes über die
religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921, RGBl. S.
939, geändert durch Artikel 7 § 31 des Betreuungsgesetzes
vom 12. September 1990, BGBl. I S. 2002). Bei Kindern, die
das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, bedarf der Kirchenaustritt
der Einwilligung des Kindes.
2.3 Zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärungen
werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich
beglaubigter Form eingereichte mit ihrem Eingang beim Standesbeamten
wirksam (§ 26 Abs. 2 KiStG). Die Kirchensteuerpflicht
endet dagegen erst mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung
wirksam geworden ist (§ 4 KiStG).
3. Zuständiger Standesbeamter
Zuständig für die Beurkundung der Austrittserklärung
und die Entgegennahme der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung
ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk die austrittswillige
Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat
(vergleiche §§ 129 bis 132 der Dienstanweisung für
die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden
DA ). Unter mehreren zuständigen Standesbeamten
hat die austrittswillige Person die Wahl.
4. Austrittserklärung zur Niederschrift des Standesbeamten
4.1 Der Standesbeamte nimmt die Niederschrift erst auf, nachdem
er sich der Identität der erschienenen Person und deren
Erklärungsberechtigung vergewissert hat. Der Nachweis
der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht
erforderlich.
4.2 Die Niederschrift enthält
Ort und Datum der Niederschrift,
Vornamen, Familienname, gegebenenfalls abweichender
Geburtsname, Anschrift, Datum und Ort der Geburt der austrittswilligen
Person,
den Vermerk des Standesbeamten, wie er sich der Identität
der erschienenen Person vergewissert hat,
die Austrittserklärung,
eine etwa erforderliche Einwilligungserklärung.
Mit dem Einverständnis der austrittswilligen Person
wird auch der Taufort in die Niederschrift aufgenommen, wenn
er bei Aufnahme der Niederschrift benannt wird. Der Standesbeamte
weist auf die Freiwilligkeit dieser Angabe hin. Er prüft
nicht, ob die Angabe zum Taufort zutreffend ist.
4.3 Aus derselben Religionsgemeinschaft können Ehegatten
den Austritt gemeinsam, Eltern den Austritt zugleich für
die unter ihrem Personensorgerecht stehenden Kinder unter
vierzehn Jahren zur Niederschrift erklären. Im übrigen
ist für jede Austrittserklärung eine besondere Niederschrift
aufzunehmen.
4.4 Die austrittswillige Person ist gemäß §
11 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes auf den Erhebungszweck
sowie auf die Mitteilungspflichten des Standesbeamten in Kirchenaustrittsverfahren
hinzuweisen. Sodann ist die Niederschrift ihr vorzulesen,
von ihr zu genehmigen und zu unterschreiben. In der Niederschrift
ist festzustellen, daß dies sowie die Unterrichtung
nach Satz 1 geschehen ist. Danach unterschreibt der Standesbeamte
die Niederschrift.
4.5 Ist nach den Angaben der ausgetretenen Person nicht auszuschließen,
daß die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft
seinerzeit in das Familien- oder Heiratsbuch eingetragen worden
war, soll der Standesbeamte bei Aufnahme der Niederschrift
Ort und Datum der Eheschließung oder Kennzeichen und
Führungsort des Familienbuchs feststellen und auf der
Niederschrift vermerken. Die ausgetretene Person ist zu diesen
Daten zu befragen.
4.6 Der Standesbeamte bescheinigt der ausgetretenen Person
den Austritt. Die Bescheinigung über den Kirchenaustritt
ist mit der Unterschrift des Standesbeamten und dem Dienstsiegel
zu versehen. Als Bescheinigung kann eine beglaubigte Abschrift
der Niederschrift verwendet werden, die mit dem Zusatz »Mit
dieser Erklärung ist der Kirchenaustritt wirksam geworden«
versehen ist.
4.7 Für die Niederschrift wird die Verwendung eines
Vordrucks nach dem Muster der Anlage 2 , für die Austrittsbescheinigung
ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 empfohlen. Standesbeamtinnen
können unter ihrer Unterschrift das Wort »Standesbeamtin«
hinzufügen.
5. Entgegennahme der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung
5.1 Geht bei dem Standesbeamten eine öffentlich beglaubigte
Austrittserklärung ein, so vermerkt er auf der Erklärung
deren Eingangstag. Der Standesbeamte prüft die Vollständigkeit
der Angaben über die Person, die Erklärungsberechtigung,
die Eindeutigkeit der Austrittserklärung und die Gesetzmäßigkeit
der öffentlichen Beglaubigung. Er veranlaßt etwa
notwendige Ergänzungen.
5.2 Ist nach den Angaben der ausgetretenen Person nicht auszuschließen,
daß die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft
seinerzeit in das Familien- oder Heiratsbuch eingetragen worden
war, soll der Standesbeamte bei der Entgegennahme der Austrittserklärung
Ort und Datum der Eheschließung oder Kennzeichen und
Führungsort des Familienbuchs feststellen und auf diese
Angaben in der Austrittserklärung hinweisen. Die ausgetretene
Person ist zu diesen Daten zu befragen und über die Mitteilungspflichten
des Standesbeamten in Kirchenaustrittsverfahren zu unterrichten.
6. Mitteilungen
6.1 Der Standesbeamte teilt den Austritt
der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt der ausgetretenen Person zuständigen Kirchengemeinde
oder Religionsgemeinschaft,
der für die Hauptwohnung der ausgetretenen Person
zuständigen Meldebehörde,
dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt,
oder, falls es noch nicht angelegt ist, dem Heiratsstandesbeamten,
sofern nach den Angaben der ausgetretenen Person nicht auszuschließen
ist, daß die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft
seinerzeit in das Familien- und Heiratsbuch eingetragen worden
war,
mit.
6.2 Die Mitteilungen sind mit der Unterschrift des Standesbeamten
und dem Dienstsiegel zu versehen. Abschriften der Niederschrift
nach dem Muster der Anlagen 4 und 5 können verwendet
werden. Standesbeamtinnen können unter ihrer Unterschrift
das Wort »Standesbeamtin« hinzufügen.
6.3 Ist im Familienbuch der ausgetretenen Person die rechtliche
Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft eingetragen,
so vermerkt der Standesbeamte, der das Familienbuch führt,
den ihm mitgeteilten Austritt in Spalte 10 des Familienbuchs.
Erhält der Heiratsstandesbeamte die Mitteilung über
den Austritt, so vermerkt er diesen am Rande des Heiratseintrags,
wenn dort die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft
eingetragen ist (vergleiche §§ 64 Abs. 5, 217 und
240e DA).
7. Aufbewahrung, Auskünfte, weitere Bescheinigungen
Die Austrittserklärungen sind dauernd aufzubewahren.
Auskünfte und Abschriften oder weitere Bescheinigungen
von Austrittserklärungen nach Nummer 4.6 dürfen
nur der betroffenen Person und der Religionsgemeinschaft erteilt
werden, der die Person angehört hat.
8. Gebühren
Die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des
Standesbeamten im Kirchenaustrittsverfahren richtet sich nach
§ 8 des Kommunalabgabengesetzes. Danach können die
Gemeinden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe ihrer
Abgabesatzungen erheben. Bei der Bemessung der Gebühr
darf der Aufwand für die Fortschreibung von Personenstandsbüchern
und für Mitteilungen zum Zweck einer solchen Fortschreibung
nicht berücksichtigt werden (vergleiche § 67 Abs.
3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes).
9. Schlußvorschrift
Diese Verwaltungsvorschrift tritt an die Stelle der auf
Grund von Abschnitt IV Nr. 2 der Bereinigungsanordnung vom
16. Dezember 1981 (GABl. 1982 S. 14) zum 31. Dezember 1995
außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums
über das Kirchenaustrittsverfahren vom 8. Februar 1985
(GABl. S. 370, ber. S. 570). Sie tritt am 1. Januar 1997 in
Kraft.
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