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Kirchenaustritt in Baden-Württemberg

Kirchensteuer Statistik Kirchenaustrittsgesetz Termine
 

Der Austritt muss persönlich beim Standesamt oder bei einem Notar erklärt werden.

Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung.
Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.

Gebühr: 10 - 60 € - Gebühren-Tabelle

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Statistik Baden-Württemberg
 
 Religionszugehörigkeit in Baden-Württemberg
 
Jahr Einwohner Kath. Kirche in % Ev. Kirche in % Gesamt in %
             
2001 10 600 906 4 148 591 39,1 3 698 384 34,9
74,0
2002 10 661 320 4 127 425 38,7 3 687 785 34,6
73,3
2003 10 692 556 4 097 998 38,3 3 663 290 34,3
72,6
2004 10 717 419 4 076 910 38,0 3 648 633 34,0
72,1
2005 10 735 701 4 055 129 37,8 3 629 767 33,8
71,6
2006 10 738 753 4 026 951 37,5 3 603 879 33,6
71,1
2007 10 749 755 4 001 174 37,2 3 579 050 33,3
70,5
2008 10 749 506 3 964 068 36,9 3 547 507 33,0
69,9
2009 10 744 921 3 929 077 36,6 3 508 484 32,7
69,2
2010 10 753 880 3 887 443 36,1 3 473 814 32,3
68,5
 
 Weitere Religionsgemeinschaften:
 
 Muslime: ca. 600.000 - Buddhisten: ca. 25.000 - Juden: ca. 9.000
 
 
 Kirchenaustritte in Baden-Württemberg
 
  - Katholische Kirche
 
Jahr
Diözese
Rottenburg-Stuttgart
Erzdiözese
Freiburg
Gesamt
     
2001
 9 660
 9 367
19 027
2002
10 227
 9 676
19 903
2003
10 871
10 476
21 347
2004
 9 007
 8 071
17 078
2005
 7 709
 7 208
14 917
2006
 7 500
 6 836
14 339
2007
 8 283
 7 917
16 200
2008
10 619
10 455
21 074
2009
11 112
10 480
21 592
2010
15 653
15 279
30 932
 
 
  - Evangelische Kirche
 
Jahr
Evangelische Kirche
in Baden
Evangelische Kirche
in Württemberg
Gesamt
 
2001
7 488
12 971
20 459
2002
7 792
13 471
21 263
2003
8 206
14 118
22 324
2004
6 502
11 472
17 974
2005
5 418
 9 687
15 105
2006
5 440
 9 739
15 179
2007
6 132
11 234
17 366
2008
8 072
15 156
23 228
2009
7 291
12 276
19 567
2010
7 875
12 439
20 314
 
 Statistiken zur Evangelischen Landeskirche in Baden
 
 Statistiken zur Evangelischen Landeskirche in Württemberg
 
 Weitere Statistiken
 
 Quellen: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Kirchenamt der EKD, Deutsche Bischofskonferenz
 
 
 
Rechtliche Grundlage Baden-Württemberg
 

Auszug aus dem Gesetz über die Erhebung von Steuern
durch öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg
(Kirchensteuergesetz KiStG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1978

§ 26
Austritt aus einer Religionsgemeinschaft

(1) Jeder hat das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft durch eine Erklärung gegenüber dem für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesbeamten mit bürgerlicher Wirkung auszutreten. Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; sie darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich. Für Personen unter 14 Jahren richtet sich die Berechtigung zur Erklärung des Austritts nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939).

(2) Zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte mit ihrem Eingang wirksam.

(3) Der Austritt ist dem Ausgetretenen zu bescheinigen und der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausgetretenen zuständigen Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft unverzüglich mitzuteilen.

(4) Wer aus einer Religionsgemeinschaft in eine andere übertreten will, kann im Falle einer Vereinbarung über den Übertritt zwischen diesen Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung ohne Erklärung des Austritts übertreten.

 

Verwaltungsvorschrift
des Innenministeriums
über das Kirchenaustrittsverfahren

Vom 8. Dezember 2003 - Az.: 5-1023.1/1 –

Fundstelle: GABl. 2003, S. 963


Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren vom 15. November 1996 (GABl. S. 735, ber. 1997 S. 171) tritt nach der Bereinigungsanordnung vom 16. Dezember 1981 (GABl. 1982 S. 14), geändert durch Bekanntmachung vom 8. Januar 1997 (GABl. S. 74), am 31. Dezember 2003 außer Kraft. Sie wird hiermit in der bisherigen Fassung neu erlassen.


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums
über das Kirchenaustrittsverfahren


Zur Durchführung des § 26 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) in der Fassung vom 15.Juni 1978 (GBl. S. 370) wird nach § 30 KiStG bestimmt:

1. Religionsgemeinschaften

Religionsgemeinschaften im Sinne von § 26 KiStG und dieser Verwaltungsvorschrift sind Kirchen, Religionsgemeinschaften und religiös-weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

2. Austritt

2.1 Jeder hat das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung auszutreten (§ 26 Abs. 1 Satz 1 KiStG). Die Austrittserklärung ist beim Standesbeamten persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Sie darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten (§ 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG).

2.2 Für Kinder unter vierzehn Jahren erklären die personensorgeberechtigten Eltern den Austritt. Steht die Personensorge für ein Kind unter vierzehn Jahren einem Elternteil allein zu, so gibt dieser Elternteil die Erklärung ab, es sei denn, ihm ist das Recht der religiösen Erziehung auf Grund von § 1666 BGB entzogen. Sind die Eltern miteinander verheiratet, ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich (vergleiche §§ 1 bis 3 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921, RGBl. S. 939, geändert durch Artikel 7 § 31 des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990, BGBl. I S. 2002). Bei Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, bedarf der Kirchenaustritt der Einwilligung des Kindes.

2.3 Zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte mit ihrem Eingang beim Standesbeamten wirksam (§ 26 Abs. 2 KiStG). Die Kirchensteuerpflicht endet dagegen erst mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (§ 4 KiStG).

3. Zuständiger Standesbeamter

Zuständig für die Beurkundung der Austrittserklärung und die Entgegennahme der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk die austrittswillige Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (vergleiche §§ 129 bis 132 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden – DA –). Unter mehreren zuständigen Standesbeamten hat die austrittswillige Person die Wahl.

4. Austrittserklärung zur Niederschrift des Standesbeamten

4.1 Der Standesbeamte nimmt die Niederschrift erst auf, nachdem er sich der Identität der erschienenen Person und deren Erklärungsberechtigung vergewissert hat. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

4.2 Die Niederschrift enthält

– Ort und Datum der Niederschrift,

– Vornamen, Familienname, gegebenenfalls abweichender Geburtsname, Anschrift, Datum und Ort der Geburt der austrittswilligen Person,

– den Vermerk des Standesbeamten, wie er sich der Identität der erschienenen Person vergewissert hat,

– die Austrittserklärung,

– eine etwa erforderliche Einwilligungserklärung.

Mit dem Einverständnis der austrittswilligen Person wird auch der Taufort in die Niederschrift aufgenommen, wenn er bei Aufnahme der Niederschrift benannt wird. Der Standesbeamte weist auf die Freiwilligkeit dieser Angabe hin. Er prüft nicht, ob die Angabe zum Taufort zutreffend ist.

4.3 Aus derselben Religionsgemeinschaft können Ehegatten den Austritt gemeinsam, Eltern den Austritt zugleich für die unter ihrem Personensorgerecht stehenden Kinder unter vierzehn Jahren zur Niederschrift erklären. Im übrigen ist für jede Austrittserklärung eine besondere Niederschrift aufzunehmen.

4.4 Die austrittswillige Person ist gemäß § 11 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes auf den Erhebungszweck sowie auf die Mitteilungspflichten des Standesbeamten in Kirchenaustrittsverfahren hinzuweisen. Sodann ist die Niederschrift ihr vorzulesen, von ihr zu genehmigen und zu unterschreiben. In der Niederschrift ist festzustellen, daß dies sowie die Unterrichtung nach Satz 1 geschehen ist. Danach unterschreibt der Standesbeamte die Niederschrift.

4.5 Ist nach den Angaben der ausgetretenen Person nicht auszuschließen, daß die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft seinerzeit in das Familien- oder Heiratsbuch eingetragen worden war, soll der Standesbeamte bei Aufnahme der Niederschrift Ort und Datum der Eheschließung oder Kennzeichen und Führungsort des Familienbuchs feststellen und auf der Niederschrift vermerken. Die ausgetretene Person ist zu diesen Daten zu befragen.

4.6 Der Standesbeamte bescheinigt der ausgetretenen Person den Austritt. Die Bescheinigung über den Kirchenaustritt ist mit der Unterschrift des Standesbeamten und dem Dienstsiegel zu versehen. Als Bescheinigung kann eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift verwendet werden, die mit dem Zusatz »Mit dieser Erklärung ist der Kirchenaustritt wirksam geworden« versehen ist.

4.7 Für die Niederschrift wird die Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster der Anlage 2 , für die Austrittsbescheinigung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 empfohlen. Standesbeamtinnen können unter ihrer Unterschrift das Wort »Standesbeamtin« hinzufügen.

5. Entgegennahme der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung

5.1 Geht bei dem Standesbeamten eine öffentlich beglaubigte Austrittserklärung ein, so vermerkt er auf der Erklärung deren Eingangstag. Der Standesbeamte prüft die Vollständigkeit der Angaben über die Person, die Erklärungsberechtigung, die Eindeutigkeit der Austrittserklärung und die Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Beglaubigung. Er veranlaßt etwa notwendige Ergänzungen.

5.2 Ist nach den Angaben der ausgetretenen Person nicht auszuschließen, daß die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft seinerzeit in das Familien- oder Heiratsbuch eingetragen worden war, soll der Standesbeamte bei der Entgegennahme der Austrittserklärung Ort und Datum der Eheschließung oder Kennzeichen und Führungsort des Familienbuchs feststellen und auf diese Angaben in der Austrittserklärung hinweisen. Die ausgetretene Person ist zu diesen Daten zu befragen und über die Mitteilungspflichten des Standesbeamten in Kirchenaustrittsverfahren zu unterrichten.

6. Mitteilungen

6.1 Der Standesbeamte teilt den Austritt

– der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der ausgetretenen Person zuständigen Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft,

– der für die Hauptwohnung der ausgetretenen Person zuständigen Meldebehörde,

– dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt, oder, falls es noch nicht angelegt ist, dem Heiratsstandesbeamten, sofern nach den Angaben der ausgetretenen Person nicht auszuschließen ist, daß die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft seinerzeit in das Familien- und Heiratsbuch eingetragen worden war,

mit.

6.2 Die Mitteilungen sind mit der Unterschrift des Standesbeamten und dem Dienstsiegel zu versehen. Abschriften der Niederschrift nach dem Muster der Anlagen 4 und 5 können verwendet werden. Standesbeamtinnen können unter ihrer Unterschrift das Wort »Standesbeamtin« hinzufügen.

6.3 Ist im Familienbuch der ausgetretenen Person die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft eingetragen, so vermerkt der Standesbeamte, der das Familienbuch führt, den ihm mitgeteilten Austritt in Spalte 10 des Familienbuchs. Erhält der Heiratsstandesbeamte die Mitteilung über den Austritt, so vermerkt er diesen am Rande des Heiratseintrags, wenn dort die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft eingetragen ist (vergleiche §§ 64 Abs. 5, 217 und 240e DA).

7. Aufbewahrung, Auskünfte, weitere Bescheinigungen

Die Austrittserklärungen sind dauernd aufzubewahren. Auskünfte und Abschriften oder weitere Bescheinigungen von Austrittserklärungen nach Nummer 4.6 dürfen nur der betroffenen Person und der Religionsgemeinschaft erteilt werden, der die Person angehört hat.

8. Gebühren

Die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesbeamten im Kirchenaustrittsverfahren richtet sich nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes. Danach können die Gemeinden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe ihrer Abgabesatzungen erheben. Bei der Bemessung der Gebühr darf der Aufwand für die Fortschreibung von Personenstandsbüchern und für Mitteilungen zum Zweck einer solchen Fortschreibung nicht berücksichtigt werden (vergleiche § 67 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes).

9. Schlußvorschrift

Diese Verwaltungsvorschrift tritt an die Stelle der auf Grund von Abschnitt IV Nr. 2 der Bereinigungsanordnung vom 16. Dezember 1981 (GABl. 1982 S. 14) zum 31. Dezember 1995 außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren vom 8. Februar 1985 (GABl. S. 370, ber. S. 570). Sie tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

 
 
 
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