Kirchenaustritt in Baden-Württemberg

Der Austritt muss persönlich beim Standesamt des Wohnortes oder bei einem Notar erklärt werden. Der Kirchenaustritt kann nicht online erklärt werden.

Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis (oder einen Reisepass mit letzter Meldebescheinigung). Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

Bei Verheirateten, Verwitweten und Geschiedenen sollte der Ort und das Datum der Eheschließung angeben werden können. Diese Angaben finden Sie z. B. im Familienstammbuch.

Der Kirchenaustritt ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühr wird von der jeweiligen Stadt / Gemeinde festgelegt und liegt in der Regel zwischen 10 - 60 € - Siehe Gebührentabelle

 

Standesämter

Kirchensteuer Baden-Württemberg

Höhe der Kirchensteuer

Der Kirchensteuerhebesatz im Bundesland Baden-Württemberg beträgt 8.0 %. Bemessungsgrundlage ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer.

Zum Kirchensteuer-Rechner

Änderung der Lohnsteuermerkmale

Die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfolgt durch die Meldebehörde. Diese wird automatisch über den Kirchenaustritt informiert. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde („zum nächsten Ersten“).

Mehr Informationen

Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften im Bundesland Baden-Württemberg

Evangelische Kirche
Römisch-Katholische Kirche
Alt-Katholische Kirche
Israelitische Religionsgemeinschaft
Freireligiöse Landesgemeinde Baden

Alle Angaben ohne Gewähr - Bitte beachten Sie weitere Hinweise zur Kirchensteuer.

Weitere Geldspartipps

Statistik Baden-Württemberg

Kirchenaustritte in Baden-Würtemberg

Kirchenaustritte in Baden-Württemberg

JahrEvangelische KircheKatholische Kirche
200022.37221.621
200120.45919.027
200221.26319.903
200322.32421.347
200417.97417.078
200515.10514.917
200615.12214.336
200717.36616.200
200823.23021.567
200919.56721.099
201020.31630.932
201118.94821.670
201218.89720.472
201323.96329.742
201436.72136.866
201529.99130.409
201627.36427.276
201727.87828.114
201831.37235.558
201937.84544.176
202032.81138.330
202142.88658.288
202254.94681.587

Evangelische Kirche: Austritte aus den Evangelischen Landeskirchen in Baden und Württemberg
Katholische Kirche: Austritte in den Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart
Quellen: Kirchenamt der EKD, Landeskirchen, Deutsche Bischofskonferenz

 

Religionszugehörigkeit in Baden-Württemberg
Mitglieder der Katholischen und Evangelischen Kirche mit Wohnsitz in Baden-Württemberg

JahrKath. Kirchein %Ev. Kirchein %Gesamt in %
20014 148 59139,13 698 38434,9
74,0
20024 127 42538,73 687 78534,6
73,3
20034 097 99838,33 663 29034,3
72,6
20044 076 91038,03 648 63334,0
72,1
20054 055 12937,83 629 76733,8
71,6
20064 026 95137,53 603 87933,6
71,1
20074 001 17437,23 579 05033,3
70,5
20083 964 06836,93 547 50733,0
69,9
20093 929 07736,63 508 48432,7
69,2
20103 887 44336,13 473 81432,3
68,5
20113 857 98335,83 443 66331,967,7
20123 836 53636,33 412 84232,368,6
20133 813 24135,93 375 50731,867,6
20143 779 46135,33 324 33631,066,3
20153 756 62134,53 272 00030,164,6
20163 726 775 34,03 230 14629,563,5
20173 688 39633,53 179 85928,862,3
20183 644 96432,93 131 56028,361,2
20193 583 39832,33 073 84827,760,0
20203 515 79031,72 998 50127,058,7
20213 425 82230,82 934 92726,457,2
20223 315 53829,42 857 45025,354,7

Quellen: Kirchenamt der EKD, Deutsche Bischofskonferenz, eigene Berechnung.

Statistiken zur Evangelischen Landeskirche in Baden / in Württemberg

Statistiken zum Erzbistum Freiburg / zum Bistum Rottenburg-Stuttgart

Weitere Statistiken

Termine und Veranstaltungen Baden-Württemberg

Derzeit keine Veranstaltung. Termin vorschlagen

Kirchenaustrittsgesetz Baden-Württemberg

Auszug aus dem Gesetz über die Erhebung von Steuern
durch öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg
(Kirchensteuergesetz KiStG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1978

§ 26
Austritt aus einer Religionsgemeinschaft

(1) Jeder hat das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft durch eine Erklärung gegenüber dem für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesbeamten mit bürgerlicher Wirkung auszutreten. Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; sie darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich. Für Personen unter 14 Jahren richtet sich die Berechtigung zur Erklärung des Austritts nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939).

(2) Zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte mit ihrem Eingang wirksam.

(3) In der Austrittserklärung sind der Familienname und die Vornamen der austrittswilligen Person sowie Tag und Ort ihrer Geburt, ihr Wohnsitz oder ihr ständiger Aufenthalt anzugeben. Der Austritt und das Datum des Austritts sind der ausgetretenen Person zu bescheinigen und der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der ausgetretenen Person zuständigen Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft sowie der für sie zuständigen Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

(4) Wer aus einer Religionsgemeinschaft in eine andere übertreten will, kann im Falle einer Vereinbarung über den Übertritt zwischen diesen Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung ohne Erklärung des Austritts übertreten.

 

Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren

Vom 26. November 2010 – Az.: 4-1023/6

Fundstelle: GABl. 2010, S. 469


Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren vom 15. November 1996 (GABl. S. 735, ber. 1997 S. 171) tritt nach der Anordnung der Landesregierung und der Ministerien zum Erlass von Vorschriften vom 23. November 2004 (GABl. 2005 S. 194) am 31. Dezember 2010 außer Kraft. Sie wird hiermit in der bisherigen Fassung neu erlassen. Sie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums
über das Kirchenaustrittsverfahren


Zur Durchführung des § 26 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) in der Fassung vom 15.Juni 1978 (GBl. S. 370) wird nach § 30 KiStG bestimmt:

1. Religionsgemeinschaften

Religionsgemeinschaften im Sinne von § 26 KiStG und dieser Verwaltungsvorschrift sind Kirchen, Religionsgemeinschaften und religiös-weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (vergleiche Anlage 1).

2. Austritt

2.1 Jeder hat das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung auszutreten (§ 26 Abs. 1 Satz 1 KiStG). Die Austrittserklärung ist beim Standesbeamten persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Sie darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten (§ 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG).
 
2.2 Für Kinder unter vierzehn Jahren erklären die personensorgeberechtigten Eltern den Austritt. Steht die Personensorge für ein Kind unter vierzehn Jahren einem Elternteil allein zu, so gibt dieser Elternteil die Erklärung ab, es sei denn, ihm ist das Recht der religiösen Erziehung auf Grund von § 1666 BGB entzogen. Sind die Eltern miteinander verheiratet, ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich (vergleiche §§ 1 bis 3 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921, RGBl. S. 939, geändert durch Artikel 7 § 31 des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990, BGBl. I S. 2002). Bei Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, bedarf der Kirchenaustritt der Einwilligung des Kindes.
 
2.3 Zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte mit ihrem Eingang beim Standesbeamten wirksam (§ 26 Abs. 2 KiStG). Die Kirchensteuerpflicht endet dagegen erst mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (§ 4 KiStG).

3. Zuständiger Standesbeamter

Zuständig für die Beurkundung der Austrittserklärung und die Entgegennahme der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk die austrittswillige Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (vergleiche §§ 129 bis 132 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden – DA –). Unter mehreren zuständigen Standesbeamten hat die austrittswillige Person die Wahl.

4. Austrittserklärung zur Niederschrift des Standesbeamten

4.1 Der Standesbeamte nimmt die Niederschrift erst auf, nachdem er sich der Identität der erschienenen Person und deren Erklärungsberechtigung vergewissert hat. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
 
4.2 Die Niederschrift enthält
– Ort und Datum der Niederschrift,
– Vornamen, Familienname, gegebenenfalls abweichender Geburtsname, Anschrift, Datum und Ort der Geburt der austrittswilligen Person,
– den Vermerk des Standesbeamten, wie er sich der Identität der erschienenen Person vergewissert hat,
– die Austrittserklärung,
– eine etwa erforderliche Einwilligungserklärung.
 
Mit dem Einverständnis der austrittswilligen Person wird auch der Taufort in die Niederschrift aufgenommen, wenn er bei Aufnahme der Niederschrift benannt wird. Der Standesbeamte weist auf die Freiwilligkeit dieser Angabe hin. Er prüft nicht, ob die Angabe zum Taufort zutreffend ist.
 
4.3 Aus derselben Religionsgemeinschaft können Ehegatten den Austritt gemeinsam, Eltern den Austritt zugleich für die unter ihrem Personensorgerecht stehenden Kinder unter vierzehn Jahren zur Niederschrift erklären. Im übrigen ist für jede Austrittserklärung eine besondere Niederschrift aufzunehmen.
 
4.4 Die austrittswillige Person ist gemäß § 11 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes auf den Erhebungszweck sowie auf die Mitteilungspflichten des Standesbeamten in Kirchenaustrittsverfahren hinzuweisen. Sodann ist die Niederschrift ihr vorzulesen, von ihr zu genehmigen und zu unterschreiben. In der Niederschrift ist festzustellen, daß dies sowie die Unterrichtung nach Satz 1 geschehen ist. Danach unterschreibt der Standesbeamte die Niederschrift.
 
4.5 Ist nach den Angaben der ausgetretenen Person nicht auszuschließen, daß die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft seinerzeit in das Familien- oder Heiratsbuch eingetragen worden war, soll der Standesbeamte bei Aufnahme der Niederschrift Ort und Datum der Eheschließung oder Kennzeichen und Führungsort des Familienbuchs feststellen und auf der Niederschrift vermerken. Die ausgetretene Person ist zu diesen Daten zu befragen.
 
4.6 Der Standesbeamte bescheinigt der ausgetretenen Person den Austritt. Die Bescheinigung über den Kirchenaustritt ist mit der Unterschrift des Standesbeamten und dem Dienstsiegel zu versehen. Als Bescheinigung kann eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift verwendet werden, die mit dem Zusatz »Mit dieser Erklärung ist der Kirchenaustritt wirksam geworden« versehen ist.
 
4.7 Für die Niederschrift wird die Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster der Anlage 2, für die Austrittsbescheinigung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 empfohlen. Standesbeamtinnen können unter ihrer Unterschrift das Wort »Standesbeamtin« hinzufügen.

5. Entgegennahme der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung

5.1 Geht bei dem Standesbeamten eine öffentlich beglaubigte Austrittserklärung ein, so vermerkt er auf der Erklärung deren Eingangstag. Der Standesbeamte prüft die Vollständigkeit der Angaben über die Person, die Erklärungsberechtigung, die Eindeutigkeit der Austrittserklärung und die Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Beglaubigung. Er veranlaßt etwa notwendige Ergänzungen.
 
5.2 Ist nach den Angaben der ausgetretenen Person nicht auszuschließen, daß die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft seinerzeit in das Familien- oder Heiratsbuch eingetragen worden war, soll der Standesbeamte bei der Entgegennahme der Austrittserklärung Ort und Datum der Eheschließung oder Kennzeichen und Führungsort des Familienbuchs feststellen und auf diese Angaben in der Austrittserklärung hinweisen. Die ausgetretene Person ist zu diesen Daten zu befragen und über die Mitteilungspflichten des Standesbeamten in Kirchenaustrittsverfahren zu unterrichten.

6. Mitteilungen

6.1 Der Standesbeamte teilt den Austritt
– der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der ausgetretenen Person zuständigen Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft,
– der für die Hauptwohnung der ausgetretenen Person zuständigen Meldebehörde,
– dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt, oder, falls es noch nicht angelegt ist, dem Heiratsstandesbeamten, sofern nach den Angaben der ausgetretenen Person nicht auszuschließen ist, daß die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft seinerzeit in das Familien- und Heiratsbuch eingetragen worden war,
mit.
 
6.2 Die Mitteilungen sind mit der Unterschrift des Standesbeamten und dem Dienstsiegel zu versehen. Abschriften der Niederschrift nach dem Muster der Anlagen 4 und 5 können verwendet werden. Standesbeamtinnen können unter ihrer Unterschrift das Wort »Standesbeamtin« hinzufügen.
 
6.3 Ist im Familienbuch der ausgetretenen Person die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft eingetragen, so vermerkt der Standesbeamte, der das Familienbuch führt, den ihm mitgeteilten Austritt in Spalte 10 des Familienbuchs. Erhält der Heiratsstandesbeamte die Mitteilung über den Austritt, so vermerkt er diesen am Rande des Heiratseintrags, wenn dort die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft eingetragen ist (vergleiche §§ 64 Abs. 5, 217 und 240e DA).

7. Aufbewahrung, Auskünfte, weitere Bescheinigungen

Die Austrittserklärungen sind dauernd aufzubewahren. Auskünfte und Abschriften oder weitere Bescheinigungen von Austrittserklärungen nach Nummer 4.6 dürfen nur der betroffenen Person und der Religionsgemeinschaft erteilt werden, der die Person angehört hat.

8. Gebühren

Die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesbeamten im Kirchenaustrittsverfahren richtet sich nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes. Danach können die Gemeinden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe ihrer Abgabesatzungen erheben. Bei der Bemessung der Gebühr darf der Aufwand für die Fortschreibung von Personenstandsbüchern und für Mitteilungen zum Zweck einer solchen Fortschreibung nicht berücksichtigt werden (vergleiche § 67 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes).

9. Schlußvorschrift

Diese Verwaltungsvorschrift tritt an die Stelle der auf Grund von Abschnitt IV Nr. 2 der Bereinigungsanordnung vom 16. Dezember 1981 (GABl. 1982 S. 14) zum 31. Dezember 1995 außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren vom 8. Februar 1985 (GABl. S. 370, ber. S. 570). Sie tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

 

Verzeichnis der Kirchen, Religionsgemeinschaften und religiös-weltanschaulichen Gemeinschaften, die in Baden-Württemberg den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Artikels 140 GG in Verbindung mit Artikel 137 Abs. 5 Weimarer Verfassung besitzen

Alt-Katholische Kirche in Baden-Württemberg
Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland
Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden
Die Christengemeinschaft in Baden-Württemberg
Die Heilsarmee in Deutschland
Evangelische Brüder-Unität – Herrnhuter Brüdergemeine
Evangelische Brüdergemeinde Korntal
Evangelische Brüdergemeinde Wilhelmsdorf
Evangelische Landeskirche in Baden
Evangelische Landeskirche in Württemberg
Evangelisch-Lutherische Kirche in Baden
Evangelisch-methodistische Kirche in Baden
Evangelisch-methodistische Kirche in Württemberg
Evangelisch-Reformierte Gemeinde Stuttgart
Freireligiöse Landesgemeinde Baden
Freireligiöse Landesgemeinde Württemberg
Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten in Baden-Württemberg
Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland
Israelitische Religionsgemeinschaft Baden
Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg
Neuapostolische Kirche Baden-Württemberg
Römisch-Katholische Kirche Erzdiözese Freiburg
Römisch-Katholische Kirche Diözese Mainz (für Bad Wimpfen)
Römisch-Katholische Kirche Diözese Rottenburg-Stuttgart
Russische Orthodoxe Kirche im Ausland
Verband der Mennonitengemeinden in Baden-Württemberg