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Kirchenaustritt in Baden-Württemberg

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Der Austritt muss persönlich beim Standesamt oder bei einem Notar erklärt werden.

Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mit letzter Meldebescheinigung.
Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.

Gebühr: 10 - 60 € - Gebühren-Tabelle

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Kirchensteuer Baden-Württemberg
 

Vergessen Sie nicht, Ihre Kirchenzugehörigkeit auf Ihrer Lohnsteuerkarte austragen zulassen. Dafür wenden Sie sich an Ihr Bürgeramt.

Erforderliche Unterlagen:
Aktuelle Lohnsteuerkarte sowie die Kirchenaustrittsbescheinigung.

Die Änderung der Lohnsteuerkarte greift erst zum übernächsten Monat.

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Rechtliche Grundlage Baden-Württemberg
 

Auszug aus dem Gesetz über die Erhebung von Steuern
durch öffentlich-rechtliche
Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg
(Kirchensteuergesetz KiStG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juni 1978

§ 26
Austritt aus einer Religionsgemeinschaft

(1) Jeder hat das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft durch eine Erklärung gegenüber dem für seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesbeamten mit bürgerlicher Wirkung auszutreten. Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; sie darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich. Für Personen unter 14 Jahren richtet sich die Berechtigung zur Erklärung des Austritts nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. S. 939).

(2) Zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte mit ihrem Eingang wirksam.

(3) Der Austritt ist dem Ausgetretenen zu bescheinigen und der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausgetretenen zuständigen Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft unverzüglich mitzuteilen.

(4) Wer aus einer Religionsgemeinschaft in eine andere übertreten will, kann im Falle einer Vereinbarung über den Übertritt zwischen diesen Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung ohne Erklärung des Austritts übertreten.

 

Verwaltungsvorschrift
des Innenministeriums
über das Kirchenaustrittsverfahren

Vom 8. Dezember 2003 - Az.: 5-1023.1/1 –

Fundstelle: GABl. 2003, S. 963


Die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren vom 15. November 1996 (GABl. S. 735, ber. 1997 S. 171) tritt nach der Bereinigungsanordnung vom 16. Dezember 1981 (GABl. 1982 S. 14), geändert durch Bekanntmachung vom 8. Januar 1997 (GABl. S. 74), am 31. Dezember 2003 außer Kraft. Sie wird hiermit in der bisherigen Fassung neu erlassen.


Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums
über das Kirchenaustrittsverfahren


Zur Durchführung des § 26 des Kirchensteuergesetzes (KiStG) in der Fassung vom 15.Juni 1978 (GBl. S. 370) wird nach § 30 KiStG bestimmt:

1. Religionsgemeinschaften

Religionsgemeinschaften im Sinne von § 26 KiStG und dieser Verwaltungsvorschrift sind Kirchen, Religionsgemeinschaften und religiös-weltanschauliche Gemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

2. Austritt

2.1 Jeder hat das Recht, aus einer Religionsgemeinschaft mit bürgerlicher Wirkung auszutreten (§ 26 Abs. 1 Satz 1 KiStG). Die Austrittserklärung ist beim Standesbeamten persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Sie darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten (§ 26 Abs. 1 Satz 2 KiStG).

2.2 Für Kinder unter vierzehn Jahren erklären die personensorgeberechtigten Eltern den Austritt. Steht die Personensorge für ein Kind unter vierzehn Jahren einem Elternteil allein zu, so gibt dieser Elternteil die Erklärung ab, es sei denn, ihm ist das Recht der religiösen Erziehung auf Grund von § 1666 BGB entzogen. Sind die Eltern miteinander verheiratet, ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich (vergleiche §§ 1 bis 3 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921, RGBl. S. 939, geändert durch Artikel 7 § 31 des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990, BGBl. I S. 2002). Bei Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, bedarf der Kirchenaustritt der Einwilligung des Kindes.

2.3 Zur Niederschrift abgegebene Austrittserklärungen werden mit der Unterzeichnung der Niederschrift, in öffentlich beglaubigter Form eingereichte mit ihrem Eingang beim Standesbeamten wirksam (§ 26 Abs. 2 KiStG). Die Kirchensteuerpflicht endet dagegen erst mit Ablauf des Monats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist (§ 4 KiStG).

3. Zuständiger Standesbeamter

Zuständig für die Beurkundung der Austrittserklärung und die Entgegennahme der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk die austrittswillige Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (vergleiche §§ 129 bis 132 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden – DA –). Unter mehreren zuständigen Standesbeamten hat die austrittswillige Person die Wahl.

4. Austrittserklärung zur Niederschrift des Standesbeamten

4.1 Der Standesbeamte nimmt die Niederschrift erst auf, nachdem er sich der Identität der erschienenen Person und deren Erklärungsberechtigung vergewissert hat. Der Nachweis der Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.

4.2 Die Niederschrift enthält

– Ort und Datum der Niederschrift,

– Vornamen, Familienname, gegebenenfalls abweichender Geburtsname, Anschrift, Datum und Ort der Geburt der austrittswilligen Person,

– den Vermerk des Standesbeamten, wie er sich der Identität der erschienenen Person vergewissert hat,

– die Austrittserklärung,

– eine etwa erforderliche Einwilligungserklärung.

Mit dem Einverständnis der austrittswilligen Person wird auch der Taufort in die Niederschrift aufgenommen, wenn er bei Aufnahme der Niederschrift benannt wird. Der Standesbeamte weist auf die Freiwilligkeit dieser Angabe hin. Er prüft nicht, ob die Angabe zum Taufort zutreffend ist.

4.3 Aus derselben Religionsgemeinschaft können Ehegatten den Austritt gemeinsam, Eltern den Austritt zugleich für die unter ihrem Personensorgerecht stehenden Kinder unter vierzehn Jahren zur Niederschrift erklären. Im übrigen ist für jede Austrittserklärung eine besondere Niederschrift aufzunehmen.

4.4 Die austrittswillige Person ist gemäß § 11 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes auf den Erhebungszweck sowie auf die Mitteilungspflichten des Standesbeamten in Kirchenaustrittsverfahren hinzuweisen. Sodann ist die Niederschrift ihr vorzulesen, von ihr zu genehmigen und zu unterschreiben. In der Niederschrift ist festzustellen, daß dies sowie die Unterrichtung nach Satz 1 geschehen ist. Danach unterschreibt der Standesbeamte die Niederschrift.

4.5 Ist nach den Angaben der ausgetretenen Person nicht auszuschließen, daß die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft seinerzeit in das Familien- oder Heiratsbuch eingetragen worden war, soll der Standesbeamte bei Aufnahme der Niederschrift Ort und Datum der Eheschließung oder Kennzeichen und Führungsort des Familienbuchs feststellen und auf der Niederschrift vermerken. Die ausgetretene Person ist zu diesen Daten zu befragen.

4.6 Der Standesbeamte bescheinigt der ausgetretenen Person den Austritt. Die Bescheinigung über den Kirchenaustritt ist mit der Unterschrift des Standesbeamten und dem Dienstsiegel zu versehen. Als Bescheinigung kann eine beglaubigte Abschrift der Niederschrift verwendet werden, die mit dem Zusatz »Mit dieser Erklärung ist der Kirchenaustritt wirksam geworden« versehen ist.

4.7 Für die Niederschrift wird die Verwendung eines Vordrucks nach dem Muster der Anlage 2 , für die Austrittsbescheinigung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 empfohlen. Standesbeamtinnen können unter ihrer Unterschrift das Wort »Standesbeamtin« hinzufügen.

5. Entgegennahme der öffentlich beglaubigten Austrittserklärung

5.1 Geht bei dem Standesbeamten eine öffentlich beglaubigte Austrittserklärung ein, so vermerkt er auf der Erklärung deren Eingangstag. Der Standesbeamte prüft die Vollständigkeit der Angaben über die Person, die Erklärungsberechtigung, die Eindeutigkeit der Austrittserklärung und die Gesetzmäßigkeit der öffentlichen Beglaubigung. Er veranlaßt etwa notwendige Ergänzungen.

5.2 Ist nach den Angaben der ausgetretenen Person nicht auszuschließen, daß die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft seinerzeit in das Familien- oder Heiratsbuch eingetragen worden war, soll der Standesbeamte bei der Entgegennahme der Austrittserklärung Ort und Datum der Eheschließung oder Kennzeichen und Führungsort des Familienbuchs feststellen und auf diese Angaben in der Austrittserklärung hinweisen. Die ausgetretene Person ist zu diesen Daten zu befragen und über die Mitteilungspflichten des Standesbeamten in Kirchenaustrittsverfahren zu unterrichten.

6. Mitteilungen

6.1 Der Standesbeamte teilt den Austritt

– der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der ausgetretenen Person zuständigen Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft,

– der für die Hauptwohnung der ausgetretenen Person zuständigen Meldebehörde,

– dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt, oder, falls es noch nicht angelegt ist, dem Heiratsstandesbeamten, sofern nach den Angaben der ausgetretenen Person nicht auszuschließen ist, daß die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft seinerzeit in das Familien- und Heiratsbuch eingetragen worden war,

mit.

6.2 Die Mitteilungen sind mit der Unterschrift des Standesbeamten und dem Dienstsiegel zu versehen. Abschriften der Niederschrift nach dem Muster der Anlagen 4 und 5 können verwendet werden. Standesbeamtinnen können unter ihrer Unterschrift das Wort »Standesbeamtin« hinzufügen.

6.3 Ist im Familienbuch der ausgetretenen Person die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft eingetragen, so vermerkt der Standesbeamte, der das Familienbuch führt, den ihm mitgeteilten Austritt in Spalte 10 des Familienbuchs. Erhält der Heiratsstandesbeamte die Mitteilung über den Austritt, so vermerkt er diesen am Rande des Heiratseintrags, wenn dort die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft eingetragen ist (vergleiche §§ 64 Abs. 5, 217 und 240e DA).

7. Aufbewahrung, Auskünfte, weitere Bescheinigungen

Die Austrittserklärungen sind dauernd aufzubewahren. Auskünfte und Abschriften oder weitere Bescheinigungen von Austrittserklärungen nach Nummer 4.6 dürfen nur der betroffenen Person und der Religionsgemeinschaft erteilt werden, der die Person angehört hat.

8. Gebühren

Die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen des Standesbeamten im Kirchenaustrittsverfahren richtet sich nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes. Danach können die Gemeinden Verwaltungsgebühren nach Maßgabe ihrer Abgabesatzungen erheben. Bei der Bemessung der Gebühr darf der Aufwand für die Fortschreibung von Personenstandsbüchern und für Mitteilungen zum Zweck einer solchen Fortschreibung nicht berücksichtigt werden (vergleiche § 67 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes).

9. Schlußvorschrift

Diese Verwaltungsvorschrift tritt an die Stelle der auf Grund von Abschnitt IV Nr. 2 der Bereinigungsanordnung vom 16. Dezember 1981 (GABl. 1982 S. 14) zum 31. Dezember 1995 außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über das Kirchenaustrittsverfahren vom 8. Februar 1985 (GABl. S. 370, ber. S. 570). Sie tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

 

Statistik Baden-Württemberg
     
Religionszugehörigkeit 2003    
     
Evangelischen Landeskirche in Württemberg 2.346.879  
Evangelischen Landeskirche in Baden 1.315.498  
zusammen 3.662.377 34 %
     
Erzdiözese Freiburg 2.097.741  
Diözese Rottenburg-Stuttgart 1.998.202  
zusammen 4.095.943 38 %
     
Israelitische Religionsgemeinschaft 7.260  
     
Bevölkerung gesamt 10.693.000 100 %
     
     
Quelle: Statistisches Landesamt Baden-Württemberg    
     
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