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Nordrhein-Westfalen (NRW)

Kirchenaustritt in Nordrhein-Westfalen

Kirchensteuer Statistik Kirchenaustrittsgesetz Links

 

Der Austritt muss persönlich beim Amtsgericht erklärt werden.

Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis.
Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.

Gebühr: 30 €


 

Kirchenaustritt: Medien suchen Interviewpartner

Insbesondere nach Skandalen bei den christlichen Kirchen suchen Journalisten nach Menschen, die aus der Kirche ausgetreten sind oder dieses planen.

Falls Sie für Interviews zur Verfügung stehen,
können Sie sich in einen Mailverteiler eintragen:

Ehemalige Katholiken senden bitte eine Mail an ex-katholisch@kirchenaustritt.de

Ehemalige Protestanten senden eine Mail an ex-evangelisch@kirchenaustritt.de

Bitte geben Sie im Betreff an, in welchem Bundesland Sie wohnen.

Ihre Email-Adresse wird nicht weitergeleitet.

Bei Medienanfragen erhalten Sie eine Mail mit Kontaktdaten des Journalisten.

 

Sie sind zum Islam konvertiert?

Wenn Sie zum Islam konvertiert sind oder dies planen,

senden Sie bitte eine Mail an islam@kirchenaustritt.de

 


Amtsgerichte Nordrhein-Westfalen
 

OLG Bezirk Düsseldorf

 

Dinslaken

Kleve

Oberhausen

Duisburg

Krefeld

Ratingen

Düsseldorf

Langenfeld

Remscheid

Duisburg-Hamborn

Mettmann

Rheinberg

Duisburg-Ruhrort

Mönchengladbach

Solingen

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Mönchengladbach-Rheydt

Velbert

Erkelenz

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Geldern

Mülheim

Wesel

Grevenbroich

Neuss 

Wuppertal

Kempen

Nettetal

 

OLG Bezirk Köln

 

Aachen (Nebenstelle)

Geilenkirchen

Monschau

Bergisch Gladbach

Gummersbach

Rheinbach

Bergheim

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Schleiden

Bonn

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Köln

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Königswinter

Wipperfürth

Eschweiler

Leverkusen

 

OLG Bezirk Hamm

 

Ahaus

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Meinerzhagen

Ahlen

Gelsenkirchen-Buer

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Meschede

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Herne

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Herne-Wanne

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Marl

Werl

Essen-Borbeck

Marsberg

Wetter

Essen-Steele

Medebach

Witten

     
Suche nach dem zuständigen Amtsgericht


Kirchensteuer Nordrhein-Westfalen
 

Vergessen Sie nicht, Ihre Kirchenzugehörigkeit auf Ihrer Lohnsteuerkarte austragen zulassen. Dafür wenden Sie sich an Ihr Bürgeramt.

Erforderliche Unterlagen:
Aktuelle Lohnsteuerkarte sowie die Kirchenaustrittsbescheinigung.

Die Änderung der Lohnsteuerkarte greift erst zum übernächsten Monat.

Kirchensteuerhebesatz Nordrhein-Westfalen: 9 %

Mehr Infos zur Kirchensteuer

 

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Statistik Nordrhein-Westfalen
     
Zahlen 2002
Katholische Kirche
Evangelische Kirchen
     
Mitglieder
7 907 000
5 254 000
Kirchenaustritte
32 551
35 837
Taufen von Kindern
63 861
41 480
Beerdigungen
84 071
65 172
     
Quelle: Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen
     
Mehr Statistiken    

Kirchenaustrittsgesetz NRW
 

Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
(Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)

Vom 26. Mai 1981

Zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 13. Juni 2006

§ 1

Der Austritt aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung für den staatlichen Bereich erfolgt durch Erklärung bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 2

(1) Der Austritt kann von dem Austretenden erklärt werden, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.

(2) Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, so bedarf er dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

(3) Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann sein Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.

§ 3

(1) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden.

(2) Die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, muß eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht erforderlich.

(3) In der Austrittserklärung sind der Familienname, die Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnung und Familienstand anzugeben.

(4) Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.

(5) Die mündliche Erklärung muß zur Niederschrift des Urkundsbeamten des zuständigen Amtsgerichts erfolgen. Die schriftliche Erklärung muß als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden.

(6) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

§ 4

(1) Mit der Wirksamkeit der Austrittserklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen.

(2) Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder an dem die schriftliche Erklärung bei dem Amtsgericht eingegangen ist.

(3) Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Kirchenaustritts regelt das Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Rechtspflichten, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen, insbesondere Lasten, für die kraft besonderen Rechtstitels bestimmte Grundstücke haften, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.

§ 5

(1) Das Amtsgericht hat dem Ausgetretenen unverzüglich nach Abgabe der Austrittserklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

(2) Das Amtsgericht unterrichtet die Kirche, die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung. Es teilt den Austritt der für die Wohnung des Ausgetretenen zuständigen Meldebehörde sowie dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt, oder, falls kein Familienbuch oder das Lebenspartnerschaftsbuch angelegt ist, dem Standesbeamten, der die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft beurkundet hat, mit.

§ 6

Für die Amtshandlungen des Amtsgerichts werden Kosten nach den Bestimmungen des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG) erhoben.

§ 7

Das Kirchensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1975, geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976, wird wie folgt geändert:


1. § 3 wird wie folgt geändert:


a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.


b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"Die Kirchensteuerpflicht endet bei einem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kirchenaustritts folgt."

2. In § 19 wird Absatz 2 gestrichen.

§ 8

Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2009 über die Zeckmäßigkeit dieser Regelung.

 


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Evangelisch
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