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Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften
und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
(Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)
Vom 26. Mai 1981
Zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 13.
Juni 2006
§ 1
Der Austritt aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions-
oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts
mit Wirkung für den staatlichen Bereich erfolgt durch
Erklärung bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende
seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
§ 2
(1) Der Austritt kann von dem Austretenden erklärt werden,
wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig
ist.
(2) Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige
kann der gesetzliche Vertreter, dem die Personensorge zusteht,
den Austritt erklären. Ist der gesetzliche Vertreter
ein Vormund oder Pfleger, so bedarf er dazu der Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts.
(3) Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann sein
Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.
§ 3
(1) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich
abgegeben werden.
(2) Die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft,
aus der der Erklärende austreten will, muß eindeutig
bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht
erforderlich.
(3) In der Austrittserklärung sind der Familienname,
die Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnung und Familienstand
anzugeben.
(4) Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen
oder Zusätze enthalten.
(5) Die mündliche Erklärung muß zur Niederschrift
des Urkundsbeamten des zuständigen Amtsgerichts erfolgen.
Die schriftliche Erklärung muß als Einzelerklärung
in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden.
(6) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten
Vertreter ist nicht zulässig.
§ 4
(1) Mit der Wirksamkeit der Austrittserklärung entfallen
für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche
Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit
zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
beruhen.
(2) Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages
wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung
unterzeichnet worden oder an dem die schriftliche Erklärung
bei dem Amtsgericht eingegangen ist.
(3) Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Kirchenaustritts
regelt das Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern
im Lande Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Rechtspflichten, die nicht auf der persönlichen
Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
beruhen, insbesondere Lasten, für die kraft besonderen
Rechtstitels bestimmte Grundstücke haften, werden durch
die Austrittserklärung nicht berührt.
§ 5
(1) Das Amtsgericht hat dem Ausgetretenen unverzüglich
nach Abgabe der Austrittserklärung eine Austrittsbescheinigung
zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die
Austrittserklärung wirksam geworden ist.
(2) Das Amtsgericht unterrichtet die Kirche, die Religions-
oder Weltanschauungsgemeinschaft unverzüglich durch Übersendung
einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung.
Es teilt den Austritt der für die Wohnung des Ausgetretenen
zuständigen Meldebehörde sowie dem Standesbeamten,
der das Familienbuch führt, oder, falls kein Familienbuch
oder das Lebenspartnerschaftsbuch angelegt ist, dem Standesbeamten,
der die Eheschließung oder die Begründung einer
Lebenspartnerschaft beurkundet hat, mit.
§ 6
Für die Amtshandlungen des Amtsgerichts werden Kosten
nach den Bestimmungen des Gesetzes über Kosten im Bereich
der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG)
erhoben.
§ 7
Das Kirchensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. April 1975, geändert durch Gesetz vom 21. Dezember
1976, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:
"Die Kirchensteuerpflicht endet bei einem nach
Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten
Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, der
auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kirchenaustritts
folgt."
2. In § 19 wird Absatz 2 gestrichen.
§ 8
Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach der Verkündung
in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende
2009 über die Zeckmäßigkeit dieser Regelung.
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