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Nordrhein-Westfalen (NRW)

Kirchenaustritt in Nordrhein-Westfalen

Kirchensteuer Statistik Kirchenaustrittsgesetz

 

Der Austritt muss persönlich beim Amtsgericht erklärt werden.

Mitzubringende Unterlagen:

- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung
- Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil (soweit verheiratet/ geschieden/ verwitwet)

Außerdem sollten Sie möglichst Ihren Taufort angeben können (Diesen finden Sie bspw. im Stammbuch Ihrer Eltern).

Gebühr: 30 €

Die Gebühr kann aus sozialen Gründen ermäßigt oder erlassen werden.
Mehr Infos zur Kirchenaustrittsgebühr


 
 
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Amtsgerichte Nordrhein-Westfalen
 
 
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Kirchenaustrittsgebühr Nordrhein-Westfalen
 
Die Kirchaustritssgebühr wurde 2006 von der CDU-FDP-Landesregierung eingeführt, um den Mitgliederschwund der christlichen Kirchen zu stoppen.
 

Gebührenbefreiung

Die Gebühr kann aus sozialen Gründen ermäßigt oder erlassen werden, Sie müssen dafür einen Antrag stellen.

Auszug aus dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG, § 12 ):

"Die Behörde kann ausnahmsweise, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren unter die Sätze des Gebührenverzeichnisses ermäßigen oder von der Erhebung der Kosten absehen."

Das Kostengesetz wird von den einzelnen Amtsgerichten sehr unterschiedlich ausgelegt.

Welche Erfahrungen haben Sie in Bezug auf die Gebührenbefreiung gemacht?
Schreiben Sie uns eine Nachricht
.

 

Verfassungbeschwerde

Eine Verfassungbeschwerde gegen die Kirchenaustrittsgebühr war nicht erfolgreich (Urteil Bundesverfassungsgericht, Az. 1 BvR 3006/07).

 
 
 
Kirchensteuer Nordrhein-Westfalen
 

Vergessen Sie nicht, Ihre Kirchenzugehörigkeit auf Ihrer Lohnsteuerkarte austragen zulassen. Dafür wenden Sie sich an Ihr Finanzamt.

Suche nach dem zuständigen Finanzamt:

 
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Die Änderung der Lohnsteuerkarte greift erst zum übernächsten Monat.

Kirchensteuerhebesatz Nordrhein-Westfalen: 9 %

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Statistik Nordrhein-Westfalen
     
Zahlen 2008
Katholische Kirche
Evangelische Kirchen
     
Mitglieder
7 537 000
4 977 000
Kirchenaustritte
29 240
28 153
Taufen von Kindern
53 886
37 771
Beerdigungen
79 438
62 128
     
Quelle: Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen
     
Mehr Statistiken    
 
 
Kirchenaustrittsgesetz NRW
 

Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
(Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)

Vom 26. Mai 1981

Zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 13. Juni 2006

§ 1

Der Austritt aus einer Kirche oder aus einer sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft des öffentlichen Rechts mit Wirkung für den staatlichen Bereich erfolgt durch Erklärung bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 2

(1) Der Austritt kann von dem Austretenden erklärt werden, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.

(2) Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, so bedarf er dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

(3) Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann sein Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.

§ 3

(1) Die Austrittserklärung kann mündlich oder schriftlich abgegeben werden.

(2) Die Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, aus der der Erklärende austreten will, muß eindeutig bezeichnet sein. Der Nachweis der Zugehörigkeit ist nicht erforderlich.

(3) In der Austrittserklärung sind der Familienname, die Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnung und Familienstand anzugeben.

(4) Die Austrittserklärung darf keine Vorbehalte, Bedingungen oder Zusätze enthalten.

(5) Die mündliche Erklärung muß zur Niederschrift des Urkundsbeamten des zuständigen Amtsgerichts erfolgen. Die schriftliche Erklärung muß als Einzelerklärung in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden.

(6) Eine Austrittserklärung durch einen bevollmächtigten Vertreter ist nicht zulässig.

§ 4

(1) Mit der Wirksamkeit der Austrittserklärung entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen.

(2) Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder an dem die schriftliche Erklärung bei dem Amtsgericht eingegangen ist.

(3) Das Ende der Kirchensteuerpflicht als Folge des Kirchenaustritts regelt das Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Rechtspflichten, die nicht auf der persönlichen Zugehörigkeit zu der Kirche, Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft beruhen, insbesondere Lasten, für die kraft besonderen Rechtstitels bestimmte Grundstücke haften, werden durch die Austrittserklärung nicht berührt.

§ 5

(1) Das Amtsgericht hat dem Ausgetretenen unverzüglich nach Abgabe der Austrittserklärung eine Austrittsbescheinigung zu erteilen. In der Bescheinigung ist anzugeben, wann die Austrittserklärung wirksam geworden ist.

(2) Das Amtsgericht unterrichtet die Kirche, die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft unverzüglich durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift der Austrittserklärung. Es teilt den Austritt der für die Wohnung des Ausgetretenen zuständigen Meldebehörde sowie dem Standesbeamten, der das Familienbuch führt, oder, falls kein Familienbuch oder das Lebenspartnerschaftsbuch angelegt ist, dem Standesbeamten, der die Eheschließung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft beurkundet hat, mit.

§ 6

Für die Amtshandlungen des Amtsgerichts werden Kosten nach den Bestimmungen des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostengesetz - JVKostG) erhoben.

§ 7

Das Kirchensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1975, geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1976, wird wie folgt geändert:


1. § 3 wird wie folgt geändert:


a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.


b) Es wird der folgende Absatz 2 angefügt:

"Die Kirchensteuerpflicht endet bei einem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Kirchenaustritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kirchenaustritts folgt."

2. In § 19 wird Absatz 2 gestrichen.

§ 8

Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis Ende 2009 über die Zeckmäßigkeit dieser Regelung.

 
 
 
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