Kirchenaustritt in Bayern

Der Austritt muss persönlich beim Standesamt des Wohnortes oder bei einem Notar erklärt werden.

Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder einen Reisepass mit letzter Meldebescheinigung. Verheiratete oder Geschiedene müssen zusätzlich das Familienbuch mitbringen.

Die Gebühr beträgt 35 €.

(25 € Austrittsgebühr + 10 € optionale Austrittsbescheinigung)

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Kirchensteuer Bayern

Höhe der Kirchensteuer

Der Kirchensteuerhebesatz im Bundesland Bayern beträgt 8.0 %. Bemessungsgrundlage ist die Lohn- bzw. Einkommensteuer.

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Änderung der Lohnsteuermerkmale

Die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erfolgt durch die Meldebehörde. Diese wird automatisch über den Kirchenaustritt informiert. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats in dem der Kirchenaustritt erklärt wurde („zum nächsten Ersten“).

Mehr Informationen

Kirchensteuererhebende Kirchen und Religionsgemeinschaften im Bundesland Bayern

Evangelische Kirche
Römisch-Katholische Kirche
Alt-Katholische Kirche
Israelitische Kultusgemeinden

Alle Angaben ohne Gewähr - Bitte beachten Sie weitere Hinweise zur Kirchensteuer.

Weitere Geldspartipps

Statistik Bayern

Kirchenaustritte in Bayern
Austritte aus den bayerischen Bistümern und aus der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern

Kirchenaustritte in Bayern

Jahr
Katholische Kirche
Evangelische Kirche
1970
10 652
11 171
1971
9 751
8 923
1972
9 232
7 791
1973
11 555
10 100
1974
14 272
12 094
1975
12 711
10 543
1976
11 435
9 091
1977
10 599
8 219
1978
9 926
6 924
1979
8 771
6 387
1980
12 189
7 684
1981
10 804
7 349
1982
10 301
7 203
1983
10 851
7 194
1984
13 077
7 974
1985
15 052
9 294
1986
15 087
9 448
1987
17 063
10 098
1988
16 424
9 778
1989
19 376
10 611
1990
22 531
11 174
1991
31 467
17 617
1992
37 331
19 889
1993
32 105
17 544
1994
32 047
18 606
1995
32 937
18 786
1996
27 825
15 560
1997
28 528
16 247
1998
28 617
14 755
1999
31 054
15 137
2000
30 695
16 437
2001
28 947
15 426
2002
31 705
16 803
2003
34 039
17 246
2004
26 260
14 221
2005
22 919
14 166
2006
22 473
13 861
2007
25 110
14 880
2008
33 514
19 846
2009
40 338
17 816
2010
60 331
19 244
2011
34 376
16 483
201232 31115 984
201345 50820 063
201457 09728 401
201553 31824 914
201648 08222 694
201748 38123 647
201864 25727 746
201978 30932 482
202066 30426 674
2021100 87235 740
2022153 58648 542

Quellen: Bayerisches Landesamt für Statistik, Bund für Geistesfreiheit Augsburg, Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, Evangelische Kirche in Deutschland, Deutsche Bischofskonferenz

 

Religionszugehörigkeit in Bayern
Mitglieder der Katholischen und Evangelischen Kirche mit Wohnsitz in Bayern

JahrKath. Kirchein %Ev. Kirchein %Ges. %
20017.381.96359,92.752.34822,482,3
20027.331.98259,22.740.84022,281,4
20037.266.01058,52.713.49421,880,3
20047.216.44758,02.696.58421,779,7
20057.205.67657,82.651.71721,379,1
20067.151.11257,22.641.79021,178,3
20077.045.32356,32.629.67021,077,3
20086.956.36255,62.598.50820,876,4
20096.893.16455,12.570.04120,575,6
20106.818.61054,42.558.04320,474,8
20116.760.62553,72.540.61820,273,9
20126.726.12753,72.519.85020,173,9
20136.682.40153,02.498.32519,872,8
20146.612.09952,12.464.55019,471,5
20156.571.25651,22.438.86219,070,2
20166 530 38950,52 424 82118,869,3
20176 447 16049,62 378 81118,367,9
20186 377 74048,82 335 36617,966,6
20196 276 61147,82 306 06817,665,4
20206 162 60146,92 260 64917,264,1
20216 021 42145,72 209 73616,862,5
20225 818 08943,52 151 32016,159,6

Quellen: Kirchenamt der EKD, Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, Deutsche Bischofskonferenz

Statistiken zu den (Erz-)Bistümern Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München-Freising, Passau, Regensburg und Würzburg

Statistiken zur Evangelischen Kirche in Bayern

Weitere Statistiken

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Kirchenaustrittsgesetz Bayern

Austritt aus einer Kirche,Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Unterricht und Kultus vom 8. März 2007

Az.: IA3-2007-3 und I.4-5 K 5020.5-5.90 136

Inhaltsübersicht

01. Grundsätze zur Austrittserklärung
02. Geltungsbereich
03. Zuständiges Standesamt
04. Persönliche Voraussetzungen des Austrittswilligen
05. Austrittserklärungen minderjähriger Personen
06. Bestimmtheit der Austrittserklärung
07. Wirksamkeit der Austrittserklärung
08. Zurückweisung einer Austrittserklärung durch das Standesamt
09. Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung
10. Bestätigung der Austrittserklärung
11. Kosten
12. Übertritt von einer Kirche zu einer anderen
13. Mitteilungen an andere Behörden
14. Aufbewahrung der Austrittserklärungen
15. Schlussbestimmung

1. Grundsätze zur Austrittserklärung

1.1 1Nach Art. 3 Abs. 4 KirchStG bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zur öffentlichrechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung beim Standesamt. 2Diese staatliche Normierung des Austritts trägt der verfassungsrechtlich gewährleisteten Religionsfreiheit Rechnung. 3Durch das Kirchenaustrittsrecht garantiert der Staat dem Bürger dieses Recht.

1.2 1Die Austrittserklärung ist eine amtsempfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung. 2Sie hat umfassende rechtliche Wirkung, die sich nicht nur auf den Bereich des Kirchensteuerrechts beschränkt. 3Über die innerkirchlichen Wirkungen des Kirchenaustritts kann dagegen nach dem Verfassungsrecht der Staat nicht befinden; sie ergeben sich allein aus den innerkirchlichen Regelungen.

2. Geltungsbereich

2.1 1Eine Austrittserklärung nach Art. 3 Abs. 4 KirchStG ist unabhängig davon zulässig, ob die jeweilige Körperschaft des öffentlichen Rechts tatsächlich Kirchensteuer erhebt oder nicht. 2Folgende Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt:

a) die Römisch-Katholische Kirche,
b) die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern,
c) die Evangelisch-reformierte Kirche in Bayern,
d) die Alt-Katholische Kirche im Freistaat Bayern,
e) die Evangelisch-methodistische Kirche,
f) die Vereinigung Bayerischer Mennonitengemeinden,
g) die Russisch-Orthodoxe Kirche im Ausland,
h) die israelitischen Kultusgemeinden in Bayern,
i) die Christian Science in Bayern,
j) die Neuapostolische Kirche Süddeutschland,
k) die Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten in Bayern,
l) die Christengemeinschaft in Bayern,
m) die Griechisch-Orthodoxe Metropolie von Deutschland,
n) der Bund für Geistesfreiheit in München, Fürth, Augsburg und Schweinfurt sowie der Humanistische Verband Deutschlands –Nürnberg,
o) der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden in Deutschland,
p) der Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden,
q) die Rumänische Orthodoxe Metropolie für Deutschland, Zentral- und Nordeuropa.

3Die Austrittserklärung im Fall von Buchst. h lautet, dass der Austritt aus dem israelitischen Bekenntnis erfolgt (Art. 2 Abs. 1 KirchStG). 4Die Anerkennung weiterer Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulicher Gemeinschaften als Körperschaft des öffentlichen Rechts wird im Staatsanzeiger bekannt gegeben.

2.2 1Der Austritt aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und weltanschaulichen Gemeinschaften, die nicht Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, bedarf nicht der Mitwirkung des Standesamtes. 2Der Austritt ist gegenüber der jeweiligen Gemeinschaft zu erklären.

3. Zuständiges Standesamt

3.1 1Für den Empfang der Austrittserklärung ist das Standesamt zuständig, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz, beim Fehlen eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 2 Abs. 1 AVKirchStG). 2Unter mehreren zuständigen Standesämtern hat der Erklärende die Wahl. 3Hat ein Deutscher im Bundesgebiet keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, ist er aber in Bayern kirchensteuerpflichtig, so ist für den Empfang das Standesamt München zuständig.

3.2 1Ausländische Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben, können den Austritt gegenüber dem örtlich zuständigen Standesamt erklären (§ 2 Abs. 1 Satz 4 AVKirchStG). 2Ob die Austrittserklärung nach dem Heimatrecht des ausländischen Staatsangehörigen wirksam wird, ist unerheblich.

3.3 1Ist ein Standesamt örtlich nicht zuständig, hat es den Erklärungswilligen an das zuständige Standesamt zu verweisen. 2Schriftliche Austrittserklärungen, die bei einem unzuständigen Standesamt eingehen, sind umgehend an das zuständige Standesamt weiterzuleiten. 3Der Betroffene ist von der Abgabe zu verständigen.

4. Persönliche Voraussetzungen des Austrittswilligen

4.1 1Die Austrittserklärung ist eine höchstpersönliche Willenserklärung. 2Sie kann grundsätzlich nur von volljährigen geschäftsfähigen Personen abgegeben werden. 3Die Austrittserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig (§ 105 Abs. 1 BGB). 4Volljährige, für die nach § 1896 BGB vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer bestellt ist, können den Austritt ohne Zustimmung des Betreuers erklären. 5Der Betreuer kann den Austritt für den Betreuten nicht erklären. 6Bei der Prüfung der Geschäftsfähigkeit ist Folgendes zu beachten:

7Die Möglichkeit eines Religionswechsels ist Betätigung des Grundrechts der Glaubensfreiheit. 8Aus Art. 4 GG wird deshalb abgeleitet, dass in genauester Weise zu prüfen ist, ob tatsächlich eine umfassende, dauernde Geschäftsunfähigkeit vorliegt. 9Sollte sich zum Beispiel ergeben, dass noch eine Einsichtsfähigkeit entsprechend der eines Minderjährigen vorhanden ist, wäre auch die rechtliche Fähigkeit des Betreuten anzunehmen, einen Kirchenaustritt zu erklären. 10Diese Frage sollte der Standesbeamte mit dem Betreuer klären.

4.2 1Soll die Austrittserklärung schriftlich oder mündlich durch einen Vertreter abgegeben werden, hat dieser dafür eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht des Austrittswilligen vorzulegen. 2Die Unterschrift des Vollmachtgebers bedarf der öffentlichen Beglaubigung (§ 2 Abs. 3 AVKirchStG).

5. Austrittserklärungen minderjähriger Personen

5.1 1Nach § 5 Satz 1 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung (RKEG) steht einem Kind nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Entscheidung darüber zu, welchem religiösen Bekenntnis es angehören will. 2Diese Entscheidungsmöglichkeit umfasst auch das Recht, aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft auszutreten. 3Ein Minderjähriger, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann daher die Austrittserklärung selbst abgeben. 4Eine Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.

5.2 1Hat ein Kind das 12. Lebensjahr, aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet, und erklärt sein gesetzlicher Vertreter den Austritt des Kindes aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, bedarf es der Zustimmung des Kindes zu dieser Erklärung (§ 5 Satz 2 RKEG). 2Das Kind kann den Austritt auch selbst erklären, es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. 3Die jeweilige Zustimmung kann mündlich zur Niederschrift des Standesbeamten erklärt werden. 4Bei der schriftlichen Zustimmung ist eine notarielle Beglaubigung (§ 129 BGB) der Unterschrift des Kindes bzw. des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

5.3 Im Übrigen kann die Austrittserklärung für ein Kind, welches das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nur von seinem gesetzlichen Vertreter, für ein Kind, welches das 7., aber noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat, von seinem gesetzlichen Vertreter oder von dem Kind selbst mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters abgegeben werden.

5.4 Die Vorschriften des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung finden in aller Regel auch auf Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit Anwendung.

5.5 1Die gesetzliche Vertretung ergibt sich grundsätzlich aus den Bestimmungen des EGBGB und des BGB. 2Bei der Abgabe von Austrittserklärungen für Kinder unter 14 Jahren ist dabei nach Maßgabe des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung Folgendes zu beachten:

5.5.1 1Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, können sie den Kirchenaustritt des Kindes nur gemeinsam erklären (§ 1 RKEG). 2Einigen sich die Eltern über den Kirchenaustritt des Kindes nicht, kann die Zustimmung des einen Elternteils durch die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes ersetzt werden (§ 2 Abs. 3 RKEG). 3Dies gilt auch, wenn das Sorgerecht eines Elternteils ruht (§§ 1673 bis 1675 BGB).

5.5.2 1In keinem Fall sind Pflegeeltern oder Stiefeltern berechtigt, den Kirchenaustritt für das ihnen anvertraute oder in der Familie lebende Kind zu erklären. 2Dies gilt auch, wenn eine der genannten Personen als Vormund oder Pfleger für das Kind bestellt ist (§ 3 Abs. 2 Satz 6 RKEG).

5.5.3 1Steht dem Vater oder der Mutter eines Kindes das Recht der Personensorge neben einem für das Kind bestellten Vormund oder Pfleger zu, geht bei einer Meinungsverschiedenheit über die Bestimmung des religiösen Bekenntnisses die Meinung des Vaters oder der Mutter vor (§ 3 Abs. 1 RKEG). 2Die Austrittserklärung kann in diesem Fall von dem sorgeberechtigten Elternteil ohne Mitwirkung des Vormunds oder Pflegers abgegeben werden.

5.5.4 Steht das Sorgerecht für das Kind einem Vormund oder Pfleger allein zu, kann er den Austritt für das Kind nicht erklären (§ 3 Abs. 2 Satz 6 RKEG).

6. Bestimmtheit der Austrittserklärung

6.1 1Eine Austrittserklärung muss als amtsempfangsbedürftige rechtsgestaltende Willenserklärung inhaltlich so bestimmt sein, dass sie den Willen des Erklärenden eindeutig erkennen lässt. 2Der Austritt darf nicht unter einer Bedingung, Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 3 AVKirchStG). 3Austrittserklärungen mit derartigen Zusätzen sind unwirksam.

6.2 1Insbesondere sind Erklärungen, mit denen beabsichtigt wird, sich nur der Kirchensteuerpflicht zu entledigen, unwirksam. 2Das gilt z. B. für Erklärungen, die mit der Absicht verbunden sind, der Glaubensgemeinschaft weiterhin angehören zu wollen.

7. Wirksamkeit der Austrittserklärung

7.1 1Der Standesbeamte hat nach bzw. bei Zugang der Erklärung insbesondere seine Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Abgabe der Erklärung zu prüfen. 2Außerdem hat er sich bei einer mündlichen Vorsprache Gewissheit über die Person des Erklärenden zu verschaffen. 3Wird eine Austrittserklärung schriftlich erklärt, ist die Unterschrift des Erklärenden öffentlich zu beglaubigen oder die Erklärung selbst notariell zu beurkunden (Art. 3 Abs. 4 Satz 2 KirchStG, § 129 BGB). 4Die Beglaubigung der Unterschrift auf einer schriftlichen Austrittserklärung durch eine Behörde oder einen anderen Standesbeamten ist nicht zulässig. 5Ein Nachweis über die Zugehörigkeit zur Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, aus der der Erklärungswillige austreten will, ist nicht zu verlangen.

7.2 1Mit dem Zugang einer Erklärung beim zuständigen Standesamt, die diejenigen Anforderungen des § 2 Abs. 2 AVKirchStG erfüllt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kirchenaustritt stehen, ist der Austritt wirksam. 2Das Fehlen rein formeller personenstandsrechtlicher Anforderungen, wie etwa die Angabe von Kennzeichen und Führungsort des Familienbuches sowie ggf. des Familienstandes, hat auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erklärung keinen Einfluss. 3Eine schriftliche Erklärung ist dem zuständigen Standesamt zugegangen, wenn die Erklärung in die Verfügungsgewalt der Behörde gelangt ist. 4Nicht erforderlich ist, dass der Standesbeamte von der Austrittserklärung Kenntnis genommen hat.

7.3 1Der Zugang einer mündlichen oder schriftlichen Austrittserklärung bei einem unzuständigen Standesamt hat keine Wirkungen. 2Eine Erklärung mit Rückwirkung ist nicht möglich.

7.4 Die Kirchensteuerpflicht endet gemäß Art. 6 Abs. 3 KirchStG mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung dem zuständigen Standesamt zugegangen ist.

8. Zurückweisung einer Austrittserklärung durch das Standesamt

1Eine Austrittserklärung, bei der insbesondere die formellen, persönlichen und inhaltlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen, kann nicht wirksam abgegeben werden. 2Der Erklärungswillige ist auf den Mangel hinzuweisen. 3Lässt sich der Mangel nicht beheben oder ist der Erklärungswillige nicht bereit, an der Behebung des Mangels mitzuwirken, hat das Standesamt die Unwirksamkeit der Austrittserklärung schriftlich festzustellen. 4Die Entscheidung des Standesbeamten ist keine Amtshandlung im Sinn des Personenstandsgesetzes, sondern ein Verwaltungsakt im Sinn von Art. 35 BayVwVfG, gegen den die Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung möglich sind.

9. Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung

1Über die mündliche Austrittserklärung nimmt der Standesbeamte eine Niederschrift auf. 2Neben der Erklärung über den Austritt sind in die Niederschrift die Bezeichnung des Standesamts, der Ort und der Tag der Abgabe der Erklärung und ein Hinweis, wie sich der Standesbeamte Gewissheit über die Person des Erklärenden verschafft hat, sowie folgende Angaben zur Person des Erklärenden aufzunehmen:

a) Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls auch Geburtsname,
b) Tag und Ort der Geburt,
c) Wohnsitz oder ständiger Aufenthalt,
d) Beruf,
e) Familienstand,
f) Kennzeichnung und Führungsort des Familienbuches bei Personen, die verheiratet sind oder waren,
g) Tag und Ort der Eheschließung, wenn noch kein Familienbuch angelegt ist,
h) Ort und Pfarrei der Taufe (diese Angabe istfreiwillig).

3Wird die Erklärung nur für ein minderjähriges Kind abgegeben, genügt es, den Erklärenden mit Familienname, Vornamen, Geburtstag und -ort, Wohnort und Wohnung zu bezeichnen und einen Nachweis über die Vertretungsbefugnis anzufügen sowie im Fall der Nr. 5.5.1 zu vermerken, dass die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes nach § 2 RKEG vorliegt. 4Wird die Erklärung für ein minderjähriges oder von einem minderjährigen Kind abgegeben, welches das 12., aber noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist die Zustimmung des Kindes nach § 5 Satz 2 RKEG bzw. die Zustimmung der Eltern zu vermerken. 5Der Standesbeamte hat die Niederschrift dem Erklärenden vorzulesen, der Erklärende muss sie genehmigen und eigenhändig unterschreiben. 6Der Standesbeamte hat dies in der Niederschrift festzustellen und die Niederschrift zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. 7Bei Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten gelten die §§ 52, 53 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden entsprechend. 8Ehegatten können den Austritt gemeinsam erklären, wenn er sich auf die selbe Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschauliche Gemeinschaft bezieht. 9Die Eltern können den Austritt zugleich für ihre Kinder unter 14 Jahren erklären, wenn ihnen das gemeinsame Sorgerecht obliegt. 10Die Zustimmung eines Kindes, welches das 12. Lebensjahr vollendet hat (vgl. Nr. 5.2 und § 5 Satz 2 RKEG), kann auch in die Niederschrift aufgenommen werden. 11Im Übrigen ist für jede Austrittserklärung eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen.

10. Bestätigung der Austrittserklärung

10.1 1Im Fall eines mündlich erklärten Austritts erhält der Erklärende vom Standesamt auf Antrag eine Ausfertigung der aufgenommenen Niederschrift. 2Auf dieser Ausfertigung ist der Tag der Entgegennahme der Erklärung durch den Standesbeamten zu bestätigen.

10.2 1Ist dem zuständigen Standesamt eine wirksame schriftliche Austrittserklärung zugegangen, ist dies dem Erklärenden auf Antrag zu bestätigen. 2Die Bestätigung hat die unter Nr. 9 aufgeführten Angaben (Angaben über Ort und Pfarrei allerdings nur soweit bekannt) sowie die entsprechenden Angaben über die von der Erklärung erfassten minderjährigen Kinder zu enthalten.

11. Kosten

Für Amtshandlungen der Standesbeamten werden Kosten nach Maßgabe der bayerischen kostenrechtlichen Vorschriften erhoben.

12. Übertritt von einer Kirche zu einer anderen

1Der Übertritt von einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, zu einer anderen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft ist als Austritt im Sinn des Art. 3 Abs. 4 KirchStG, § 2 AVKirchStG und als Eintritt im Sinn des Art. 3 Abs. 3 KirchStG zu behandeln.

2Hinsichtlich des Austritts aus der bisherigen Gemeinschaft ist nach dieser Bekanntmachung zu verfahren; der Eintritt in die neue Gemeinschaft richtet sich nach deren Satzung.

13. Mitteilungen an andere Behörden

Vom wirksamen Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft hat der Standesbeamte folgende Behörden durch Übersendung einer beglaubigten Kopie der Niederschrift über die mündliche Austrittserklärung (Nr. 9) oder im Fall einer schriftlichen Austrittserklärung durch Übersendung einer beglaubigten Kopie der Bestätigung (Nr. 10.2) oder, wenn eine Bestätigung nicht beantragt wird, durch eine der Bestätigung entsprechende Mitteilung zu benachrichtigen: a) das für den Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt des Ausgetretenen zuständige Finanzamt, b) den für die Erhebung der Kirchensteuer zuständigen gemeinschaftlichen Steuerverband (Kirchensteueramt) in zweifacher Fertigung mit der Maßgabe, dass der Steuerverband eine Fertigung der Durchschrift an das zuständige Organ der betroffenen Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft weiterleitet, c) die für die Hauptwohnung zuständige Meldebehörde und d) den zur Fortführung des Familienbuches bzw. des Heiratsbuches zuständigen Standesbeamten (§ 14 Nr. 7 PStG, § 18 Abs. 1 Nr. 4 PStV).

14. Aufbewahrung der Austrittserklärungen

Die Standesämter haben die Austrittserklärungen nach ihrem zeitlichen Anfall geordnet und nummeriert in besonderen Sammelakten jahrgangsweise zu verwahren und ein alphabetisch geordnetes Namensverzeichnis zu führen.

15. Schlussbestimmung

1Die Gemeinsame Bekanntmachung der Bayer. Staatsministerien für Unterricht und Kultus und des Innern vom 9. September 2004 (KWMBl I S. 331, AllMBl S. 521), wird aufgehoben. 2Vordrucke, die den Mindestanforderungen an die Niederschrift (Nr. 9) und an die Bestätigung (Nr. 10.2) entsprechen, können weiter verwendet werden.

S c h u s t e r
Ministerialdirektor

E r h a r d
Ministerialdirektor

KWMBl I 2007 S. 173